Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.12.2008, Az.: 74 IK 240/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 30.12.2008
- Aktenzeichen
- 74 IK 240/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2008:1230.74IK240.07.0A
Fundstellen
- NZI 2009, VIII Heft 2 (amtl. Leitsatz)
- ZInsO 2009, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2009, 172-173
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ordnet der Rechtspfleger zur Geltendmachung von Versagungsanträgen gem. § 290 InsO das schriftliche Verfahren (§ 5 Abs. 2 InsO) an, muss er vor der Entscheidung unter Berücksichtigung interner Postlaufzeiten des Gerichtes einen hinreichend langen Zeitraum abwarten; ein Werktag genügt dazu nicht.
- 2.
Kündigt er in Unkenntnis eines Versagungsantrages die Restschuldbefreiung an, so ist zur weiteren Entscheidung der Richter zuständig.
- 3.
Es bleibt dahingestellt, ob es bei einer bestrittenen Forderung genügt, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des § 189 InsO Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle oder ein PKH-Gesuch einreicht.
Tenor:
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Aufgrund Eigenantrages hat das Insolvenzgericht am 08.06.2007 unter Bewilligung von Stundung das Verfahren eröffnet. Die Forderungsanmeldung des versagungsantragstellenden Gläubigers ist vom Treuhänder bestritten worden. Das Schlussververzeichnis wurde am 30.09.2008 ausgelegt, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 06.10.2008. Der Rechtspfleger hat das schriftliche Verfahren angeordnet und u. a. bestimmt, dass bis zum 31.10.2008 Gründe auf Versagung der Restschuldbefreiung vorgebracht werden können. Mit Beschluss vom 03.11.2008 hat er dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, obgleich am 31.10.2008 ein Versagungsantrag eingegangen war. Der Rechtspfleger hat nach Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten des versagungsantragstellenden Gläubigers die Akte dem Richter vorgelegt. Der Richter hat darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung rechtzeitig eingegangen ist und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Versagungsantrag eingeräumt. Der versagungsantragstellende Gläubiger hat am 28.11.2008 beim Amtsgericht Göttingen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der angemeldeten Forderung in Höhe von 11 500 € zur Insolvenztabelle eingereicht.
II. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig eingegangen (1.). Daher hat der Richter zu entscheiden (2.). In der Sache ist der Antrag unzulässig (3.) und daher zurückzuweisen.
1.
Es liegt ein rechtzeitiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vor. Der Rechtspfleger hat das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen auf den 31.10.2008 bestimmt. Der Versagungsantrag ist an diesem Tag im Nachtbriefkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle für Land-, Amts- und Arbeitsgericht Göttingen eingegangen. Dennoch hat der Rechtspfleger am nachfolgenden Arbeitstag (Montag, den 03.11.2008), über den Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung in Unkenntnis des rechtszeitig gestellten Antrages entschieden. In zukünftigen Fällen wird sicher zu stellen sein, dass im Hinblick auf die interne Postlaufzeit ein größerer Zeitraum zwischen Ablauf der Einwendungsfrist und Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung eingehalten wird.
2.
Für die Entscheidung ist der Richter zuständig. Übersieht der Rechtspfleger einen zulässigen Antrag auf Versagung und kündigt die Restschuldbefreiung an, hat der Richter die Entscheidung über eine dagegen eingelegte sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) an sich zu ziehen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ( AG Göttingen ZInsO 2002, 1150, 1151 = ZVI 2003, 88 [AG Göttingen 13.11.2002 - 74 IK 38/00] = RPfleger 2003, 122). Dasselbe gilt, wenn nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Rechtspfleger erstmals ein Versagungsantrag in einer sofortigen Beschwerde gestellt wird (AG Göttingen ZInsO 2005, 1001 [AG Göttingen 05.08.2005 - 74 IN 162/04]). Dem vergleichbar ist die vorliegende Fallgestaltung, in der der versagungsantragstellende Gläubiger auf ein Anschreiben des Rechtspflegers nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Vorlage des Versagungsantrages darauf hingewiesen hat, dass er rechtzeitig Versagungsantrag gestellt hat und eine Antragsrücknahme - wie angeregt - ablehnt. In der Sache ist das Schreiben zu werten als sofortige Erinnerung.
3.
Der Gläubiger ist allerdings nicht antragsberechtigt. Seine Forderung ist nicht tituliert. Sie ist vom Treuhänder bestritten. Ob in diesem Fall ein Antragsrecht besteht, ist streitig.
a) Teilweise wird ein Antragrecht allen Insolvenzgläubigern zugebilligt, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rz. 3). Dem wird entgegengehalten, dass der Streit über das Bestehen einer Forderung nicht in das Insolvenzverfahren verlagert werden soll (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 57c). Vermittelnd wird verlangt, dass der antragstellende Gläubiger den Nachweis der Klagerhebung gem. § 189 InsO erbringt ( AG Hamburg, ZInsO 2005, 1060 [AG Hamburg 07.09.2005 - 68g IK 46/04]; HambK-Streck § 290 Rz. 2).
b) Die weitreichenden Folgen einer Versagung der Restschuldbefreiung erfordern es, dass antragsberechtigt nur ein Gläubiger ist, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für einen Versagungsantrag gem. § 290 InsO teilweise keine individuelle Betroffenheit des antragstellenden Gläubigers gefordert wird (so für § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH ZInsO 2007, 446, 447 [BGH 22.02.2007 - IX ZB 120/05]; OLG Celle ZInsO 2000, 456; Hambk-Streck § 290 InsO Rn. 2; Pape InsbürO 2005, 366, 373; a. A. AG Memmingen ZInsO 2004, 52 [AG Memmingen 27.11.2003 - IN 106/01]; AG Bonn, ZInsO 2002, 245; AG Mönchengladbach ZInsO 2001, 674, 676; FK-InsO/Ahrens § 290 Rn. 56; Ahrens NZI 2001, 113, 116). Ob die Erhebung einer Feststellungsklage und die Einreichung eines entsprechenden PKH-Antrages genügen, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat der antragstellende Gläubiger den PKH-Antrag nicht innerhalb der am 23.10.2008 endenden Ausschlussfrist des § 189 InsO eingereicht, sondern erst Ende November 2008.
4.
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist daher zurückzuweisen. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses kann die Aufhebung des Verfahrens und öffentliche Bekanntmachung erfolgen