Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.05.2008, Az.: 74 IK 282/07
Anmeldung; Beendigung; Einsparung; Einwirkungsmöglichkeit; Eröffnung; Evokationsrecht; Forderung; Forderungsanmeldung; Gläubiger; Grundsatzentscheidung; Insolvenzgläubiger; Landeskasse; Masseverbindlichkeit; Nachhaftungsphase; Quote; Rechtspfleger; Restschuldbefreiung; Richter; Stundungsregelung; Treuhändervergütung; Verfahrenskosten; Vermögenserwerb; Versagungsantrag; Vollstreckungsverbot; vorzeitige Restschuldbefreiung; Wohlverhaltensperiode
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 27.05.2008
- Aktenzeichen
- 74 IK 282/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 55060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4b Abs 1 InsO
- § 299 InsO
- § 18 Abs 2 RPflG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Richter kann das Verfahren auch nach Eröffnung des Verfahrens im Wege des Evokationsrechtes an sich ziehen.
2. Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, so kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten befriedigt sind (a.A. BGH ZInsO 2005, 597 = NZI 2005, 399 mit Anmerkung Ahrens).
3. Die Interessen der Landeskasse sind vielmehr dadurch hinreichend berücksichtigt, dass etwaiger Vermögenserwerb in der vierjährigen Nachhaftungsphase gem. § 4 b Abs. 1 InsO berücksichtigt und andererseits die Treuhändervergütung in der so genannten Wohlverhaltensperiode eingespart wird.
Tenor:
Dem Schuldner wird in dem am 17.07.2007 eröffneten Verfahren gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet das Amt des Treuhänders.
Gründe
I.
Aufgrund Eigenantrages des Schuldners ist am 18.07.2007 über sein Vermögen unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder für das vereinfachte Insolvenzverfahren gem. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO bestellt worden. Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis weist 5 Gläubiger mit einer Gesamtforderungssumme von 2.282,00 € aus. Der Rechtspfleger hat gem. § 5 Abs. 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Insolvenzforderungen sind zur Insolvenztabelle nicht angemeldet worden, weshalb der Treuhänder auch kein Verteilungsverzeichnis erstellt hat. Mit Beschluss vom 27.02.2008 hat der Rechtspfleger u. a. zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung bzw. sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO und zur evtl. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen eine Frist bis zum 02.05.2008 gesetzt - und mit weiteren Beschluss - die Vergütung des Treuhänders auf 830,03 € festgesetzt.
Bis zum 02.05.2008 sind auch keine nachträglichen Forderungsanmeldungen von Gläubigern eingegangen. Der Rechtspfleger hat die Akte nach Rücksprache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt im Hinblick darauf, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt einige der 8 Rechtspfleger, die beim Amtsgericht Göttingen anteilig Insolvenzsachen bearbeiten, sofort die Restschuldbefreiung erteilen, andere hingegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH die Begleichung der bislang im Verfahren angefallenen Kosten (hier: 908,03 €) verlangen.
II.
Der Richter hat das Verfahren zur Entscheidung über die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung an sich gezogen (1.) und die Restschuldbefreiung erteilt (2.).
1. Gem. § 18 Abs. 2 RpflG kann sich der Richter nicht nur bei Eröffnung des Verfahrens die Bearbeitung ganz oder teilweise vorbehalten, vielmehr kann er auch nach Eröffnung ein vom Rechtspfleger bearbeitetes Verfahren im Wege des so genannten Evokationsrechtes an sich ziehen (FK-InsO/Schmerbach § 2 Rz. 24 mit weiteren Nachweisen). Von dieser Möglichkeit hat der Richter im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, um - nach Rücksprache mit den beim Amtsgericht Göttingen in Insolvenzsachen tätigen Rechtspflegern - eine Grundsatzentscheidung zu treffen.
2. Im vorliegenden Fall ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung (vorzeitig) zu erteilen.
a) § 299 InsO regelt die Rechtsfolgen bei vorzeitiger Beendigung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 ff InsO. Der Bundesgerichtshof wendet diese Vorschrift analog an, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet und die Verfahrenskosten sowie sonstige Masseverbindlichkeiten getilgt sind (BGH ZInsO 2005, 597, 599; HmbK-Streck § 299 Rz. 3). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass mangels Forderungsanmeldung keine zur Stellung eines Versagungsantrages berechtigten Gläubiger vorhanden sind (BGH ZInsO 2005, 597, 598) und nicht eine sinnentleerte, unnütze Verfahrenskosten verursachende Wohlverhaltensperiode durchgeführt werden soll.
b) In der Literatur wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass auch bei offenen Verfahrens-/Massekosten die Restschuldbefreiung sogleich erteilt werden sollte (Erdmann ZInsO 2007, 873; Henning ZInsO 2007, 1253, 1258; Pape ZInsO 2007, 1289, 1305). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.
Massegläubiger haben auf das weitere Verfahren keine Einwirkungsmöglichkeit und können auch keine Versagungsanträge gem. §§ 295 ff. InsO stellen, da sie nicht Insolvenzgläubiger und damit nicht zur Antragstellung berechtigt sind (FK-InsO/Ahrens § 294 Rz. 14, 296 Rz. 16). Zudem greift ihnen gegenüber das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO nicht ein (Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875).
Auch die Interessen der Landeskasse werden nicht nachteilig berührt. Dabei kann dahinstehen ob und in welchem Umfang durchschnittlich in einem Insolvenzverfahren Rückflüsse zu erwarten sind. Auch wenn man von der in der gegenwärtigen Diskussion um die Abschaffung der Stundungsregelungen geäußerten Quote von (optimistisch) 50 % ausgeht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung besteht nämlich die vierjährige Nachhaftungsphase gem. § 4 b Abs. 1 InsO. Im vorliegenden Fall dauert die Restschuldbefreiungsphase und die Möglichkeit von Vermögenserwerb bis zum Jahre 2013, bei sofortiger Erteilung der Restschuldbefreiung dauert die Nachhaftungsphase bis zum Jahre 2012. Der Schuldner erhält Leistungen nach SGB II in Höhe von 484 €, wovon direkt 172,04 € an die Vermieterin und 111,00 € als freiwillige Unterhaltszahlung abgezweigt werden. Die Interessen der Landeskasse sind ausreichend gewahrt, wenn ein möglicher Vermögenserwerb noch über einen Zeitraum von vier Jahren im Rahmen des § 4 b Abs. 1 InsO als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Auf der anderen Seite wird die Vergütung des Treuhänders in der Restschuldbefreiungsphase (§ 291 Abs. 2 InsO) in Höhe von ca. 750 € eingespart.
3. In der Tenorierung hat das Insolvenzgericht ausgesprochen, dass dem Schuldner gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt wird und mit der Rechtskraft dieser Entscheidung das Amt des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) endet.
4. Einer Zustellung der Entscheidung an den Bezirksrevisor bedarf es nicht, da der Landeskasse in § 4 d Abs. 2 InsO für diese Fallkonstellation kein Beschwerderecht eingeräumt worden ist. Deshalb kann der Beschluss auch sofort veröffentlicht werden.