Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.04.2002, Az.: 3 T 4/02

Versagung der Restschuldbefreiung im Rahmen der Verbraucherinsolvenz

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
09.04.2002
Aktenzeichen
3 T 4/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2002:0409.3T4.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 12.10.2001 - AZ: 35 IK 101/99

Fundstellen

  • ZVI 2005, 614-615 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2006, 75
  • ZVI (Beilage) 2006, 75 (red. Leitsatz)

In dem Restschuldbefreiungsverfahren
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
am 09.04.2002
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 12.10.2001 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 8.000,00 DM.

Gründe

1

Am 08.12.1999 stellte der Schuldner den Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und beantragte zugleich Erteilung von Restschuldbefreiung. Da das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan erfolglos geblieben war, wurde am 27.06.2000 gemäß §§ 312 ff. InsO das Insolvenzverfahren eröffnet und die Rechtsanwältin ... zur Treuhänderin bestellt. Nachdem diese angezeigt hatte, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche und gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens beantragt hatte, forderte das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 05.06.2001 die Insolvenzgläubiger auf, zu diesem Antrag und dem bereits vorliegenden Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

2

Innerhalb dieser Frist beantragte das ... mit Schriftsatz vom 20.06.2001, die Restschuldbefreiung von vornherein zu versagen, weil der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag vorsätzlich versucht habe, Steuern zu hinterziehen (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zur Begründung führt das ... aus, der Schuldner habe am 25.03.1999 eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1998 abgegeben und dort selbstständige Einkünfte nicht erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Firma ..., habe das dortige Finanzamt festgestellt, dass der Schuldner im Jahre 1998 Rechnungen über Warenverkäufe in Höhe von über 40.000,00 DM gestellt und die Beträge auch erhalten habe; dies habe zu einer Nachveranlagung von mehr als 9.000,00 DM geführt, die zur Tabelle angemeldet worden seien.

3

Die Treuhänderin teilte hierzu am 25.07.2001 (Bl. 141 d.A.) mit, der Schuldner habe gegen die Nachveranlagung zunächst Einspruch eingelegt; nach Klärung sei der Einspruch aber nicht weiter verfolgt und die Forderung des Finanzamtes zur Tabelle festgestellt worden. Der Schuldner habe die beanstandete Steuererklärung ohne rechtliche Beratung erstellt und sei davon ausgegangen, es habe sich um private Verkaufe gehandelt.

4

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt, weil der Schuldner zumindest grob fahrlässig versucht habe, Steuern nicht abzuführen.

5

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er aus, es gehe nicht um Rechnungen in Höhe von insgesamt 40.000,00 DM, sondern nur um Beträge über 12.000,00 DM und 14.500,00 DM. Der Betrag über 12.000,00 DM betreffe den Verkauf von Werkzeug und Material aus dem privaten Besitz des Schuldners an die Firma ... in .... Die Aufstellung hierüber habe diese Firma im Nachhinein gemacht und dort auch Mehrwertsteuer ausgewiesen; der Schuldner selber habe keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Schuldner habe auch keinen Naturschiefer an die ... für 14.500,00 DM verkauft; die entsprechende Bescheinigung vom 30.11.1998 habe er aus Gefälligkeit erstellt.

6

Das ... tritt dieser Darstellung entgegen.

7

Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil das ... eine eindeutige Steuerhinterziehung dargelegt habe.

8

Die nach § 289 Abs. 2 InsO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist nicht begründet.

9

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um unter anderem Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

10

Der Schuldner hat durch entsprechende Quittungen bestätigt, von der ... für den Verkauf von Werkzeugen am 29.05.1998 einen Betrag von 25.772,00 DM und für die Lieferung von Naturschiefer am 30.11.1998 weitere 14.750,00 DM erhalten zu haben. Nachdem diese Vorgänge bei einer Betriebsprüfung bei der oben genannten Firma festgestellt wurden, führte dies am 21.02.2000 zu einer steuerlichen Nachveranlagung des Schuldners über einen Betrag von 9.881,00 DM. Zwar hatte der Schuldner hiergegen Einspruch eingelegt. Wie dem Schriftsatz der Treuhänderin vom 25.07.2001 aber zu entnehmen ist, wurde der Einspruch gegenüber dem Finanzamt nicht weiter verfolgt, sondern die zunächst bestrittene Nachzahlungsforderung des Finanzamtes zur Tabelle festgestellt.

11

Aufgrund dieses Sachverhaltes steht fest, dass die Nachveranlagung des Schuldners berechtigt war. Damit steht aber auch fest, dass der Schuldner in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1998 unrichtige Angaben über sein Einkommen gemacht hat, um die Zahlung von Steuern zu vermeiden.

12

Demgegenüber ist das Vorbringen des Schuldners in der Beschwerdeschrift nicht erheblich. Denn es entkräftet nicht die Tatsache, dass die Forderung des Finanzamtes zur Tabelle festgestellt wurde. Wenn dieser Forderung tatsächlich keine steuerrechtliche relevanten Vorgänge zu Grunde lagen, hätte für den Schuldner keine Veranlassung bestanden, das Bestreiten der Forderung fallen zu lassen und die Forderung zur Tabelle festzustellen. Das Insolvenzgericht hat deshalb die beantragte Restschuldbefreiung zu Recht versagt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 8.000,00 DM.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO.