Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.06.2008, Az.: 74 IK 159/00
Vollstreckungsmöglichkeit aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung; Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs vor Erteilung der Restschuldbefreiung
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 04.06.2008
- Aktenzeichen
- 74 IK 159/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 35700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2008:0604.74IK159.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 266a StGB
- § 573 Abs. 1 ZPO
- § 724 ZPO
- § 725 ZPO
- § 766 ZPO
- § 767 ZPO
- § 4 InsO
- § 294 Abs.1 InsO
Fundstellen
- NZI (Beilage) 2009, 32 (red. Leitsatz)
- ZInsO 2008, 1036-1038 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2008, 447-450 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Leitsätze des Gerichtes:
- 1.
Ist die Restschuldbefreiung erteilt, ist die Vollstreckung aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung grundsätzlich ausgeschlossen.
- 2.
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kommt nur in Betracht, wenn
- a)
die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist (Neuverfahren = ab dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren)
- b)
der antragstellende Gläubiger in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO darlegt, ob und (insb. bei Sozialversicherungsträgern) inwieweit es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt (Altverfahren = vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren).
(Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2008 - 74 IK 130/00).
- 3.
Ist dem Gläubiger bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt worden, muss der Schuldner bei Vollsteckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben. Vielmehr kann er Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen.
- 4.
Gegen die Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges findet die sofortige Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO statt.
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
....
Tenor:
Der Antrag der Gläubigerin AOK H. (0/lfd. Nr. 5) auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages vom 17.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die Gläubigerin lfd. Nr. 5 sind Forderungen in Höhe von insgesamt 34.635,96 DM festgestellt, nämlich Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 11.10.1990 bis 31.12.1990 in Höhe von 9.460,88 DM und für den Zeitraum 01.11.1990 bis 31.01.1991 in Höhe von 25.175,08 DM. Der Schuldner hat die Forderungen nicht bestritten. Dem Schuldner ist unter Zurückweisung eines Versagungsantrages einer Gläubigerin mit Beschluss vom 28.11.2007 die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO erteilt worden. Die Veröffentlichung erfolgte nach Rechtskraft des Beschlusses im Internet am 11.01.2008.
Bereits mit Schreiben vom 01.11.2007 hatte die antragstellende Gläubigerin um Mitteilung gebeten, ob sich der Schuldner noch in der Wohlverhaltensperiode befindet und für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung um Übersendung der entsprechenden Beschlüsse und eines vollstreckbaren Tabellenauszuges gebeten. Die Anfrage blieb zunächst unberücksichtigt. Aufgrund eines Erinnerungsschreibens vom 23.01.2008 informierte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 31.01.2008 die antragstellende Gläubigerin. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle teilte er der Gläubigerin folgendes mit:
"Grundsätzlich unterliegen die Verbindlichkeiten des Schuldners, soweit sie bis zum Tage der Insolvenzeröffnung entstanden sind, der Restschuldbefreiung, mit Ausnahme der im § 302 InsO genannten Fälle. Weder aus dem Antrag noch aus der in der Tabelle festgestellten Forderung ergeben sich Anhaltspunkte, die die Erteilung einer vollstreckbaren Tabellenausfertigung rechtfertigen." Nachdem nach Fristablauf keine Stellungnahme eingegangen war, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach Rücksprache die Akte dem Richter vorgelegt.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
1)
Gem. § 4 InsO i.V.m. § 725 ZPO obliegt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle grundsätzlich dem Urkundsbeamten des Insolvenzgerichtes gem.§ 4 InsO i.V.m. § 724 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Richter die Entscheidung an sich gezogen (vgl. AG Göttingen ZInsO 2005, 668, 669). Anders als im Zeitraum nach Aufhebung des Verfahrens in der sog. Wohlverhaltensperiode kommt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung in Altverfahren (vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren) eine Erteilung nur in Betracht, wenn der antragstellende Gläubiger - in Anlehnung an die Regelung in § 174 Abs. 2 InsO - nähere Angaben zur Deliktseigenschaft der Forderung macht.
2)
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann im vorliegenden Fall nicht erteilt werden.
a)
In dem Beschluss vom 10.04.2008 (74 IK 130/00) hat das Insolvenzgericht einen Anspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Auszuges nach Aufhebung des Verfahrens in der sog. Wohlverhaltensperiode bejaht unabhängig davon, ob es sich um eine von der Restschuldbefreiung (teilweise) gem. § 302 Nr. 1 InsO ausgenommene Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2005, 1113 = NZI 2005, 689 = ZVI 2005, 554) hat jeder Insolvenzgläubiger das Recht, unmittelbar nach Wegfall des Vollstreckungsverbotes des § 294 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Das gilt zunächst für auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhende Forderungen, die gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Auch bei sonstigen Insolvenzforderungen besteht ein Rechtschutzinteresse auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung schon nach Verfahrensaufhebung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung gem.§§ 296 -298 InsO bzw. den Widerruf gem. § 303 InsO. Dieser Anspruch besteht nicht nur in sog. Altverfahren (vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren), sondern auch in den danach eröffneten Verfahren.
Für den Zeitraum nach Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO) hat das Insolvenzgericht wie folgt differenziert: In den nach dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren kann darauf abgestellt werden, ob die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist. In den Altverfahren (vor dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren) ist eine Überprüfung anhand der Tabelle ist ausgeschlossen, da entsprechende Eintragungen aufgrund der damaligen Gesetzeslage nicht erfolgten. Ob in diesen Fällen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel zu erteilen und der Schuldner ggf. den Klageweg gem. § 767 ZPO zu beschreiten hat (MK-InsO/Stephan § 301 Rz. 21) oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein wie auch immer geartetes Recht zu einer Überprüfung zusteht, ist dahingestellt geblieben.
b)
Es handelt sich um ein so genanntes Altverfahren, das vor dem 01.12.2001 eröffnet worden ist. In den Altverfahren gilt folgendes:
aa)
Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt zwar nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeit. Es handelt sich lediglich um eine Naturalobligation (unvollkommene Verbindlichkeit), die allerdings nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann (BK-Goetsch § 301 Rz. 3). Es besteht keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung mehr (BK-Goetsch § 301 Rz. 6). Die fehlende Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeit wirkt sich auch auf das Vollstreckungsverfahren aus. Einer zur Tabelle angemeldeten Forderung steht nach Erteilung der Restschuldbefreiung zwar nicht mehr das Vollstreckungsverbot aus § 294 Abs.1 InsO entgegen, doch entfällt die Vollstreckbarkeit aus der Tabelle des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO (FK-InsO/Ahrens § 301 Rz. 12; HambK-Streck § 301 Rz. 10). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung darf den Gläubigern keine vollstreckbare Ausfertigung aus der Eintragung in der Tabelle erteilt werden (HK-InsO/Landfehrmann § 301 Rz. 3; Uhlenbruck/Vallender InsO, § 301 Rz. 33).
Abzulehnen ist daher die Auffassung, dass für den Fall, dass vor Erteilung der Restschuldbefreiung die Vollstreckungsklausel für den Tabellenauszug noch nicht erteilt worden ist, der Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen und ihm der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ungeachtet einer rechtskräftigen Restschuldbefreiung die Vollstreckungsklausel zu erteilen hat. Zur Begründung wird angeführt, dass Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen sind, die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht hindern (MK-InsO/Stephan § 301 Rz. 21).
Dem ist entgegen zu halten, dass eine derartige Einschränkung nicht geboten ist.
Der Vorbehalt zugunsten der Restschuldbefreiung in § 201 Abs. 3 InsO setzt sich gegenüber der in § 201 Abs. 2 InsO angeordneten Vollstreckbarkeit durch. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wird die Vollstreckbarkeit der Eintragung in die Tabelle gem. § 201 Abs. 2 InsO unmittelbar beseitigt, eines gerichtlichen Ausspruches bedarf es nicht mehr (Arnold DGVZ 1996, 65, 70). Der Schuldner muss sich nicht auf die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO verweisen lassen; vielmehr finden die Vorschriften der §§ 775, 776 bzw. § 766 ZPO Anwendung (s. u. 3 b).
bb)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle prüft bei Erteilung einer Vollstreckungsklausel nur die formellen Voraussetzungen, ob Antrag und Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfertigung vorliegen (Zöller/Stöber, ZPO, § 724 Rz. 10). Die Voraussetzungen beschränken sich auf Gläubiger- und Schuldnerstellung der bezeichneten Beteiligten sowie wirksamen Bestand, Vollstreckbarkeit und vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels (Zöller/Stöber ZPO, § 724 Rz. 3 - 7, § 732 Rz. 6 - 11). Um eine formelle Voraussetzung handelt es sich auch, ob die Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter gem. § 302 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden kann. Dies gilt für die Neuverfahren, in denen in der Tabelle festgestellt ist, ob es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt oder nicht. Nichts anderes gilt für die so genannten Altverfahren. Es gilt die Regel, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung Forderungen nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden können. Die Ausnahme bilden die in § 302 InsO aufgeführten Fälle.
c)
Bei der vorliegenden Fallgestaltung tritt daher als weitere Vorraussetzung der Vollstreckbarkeit hinzu die Darlegung, dass das Vollstreckungshindernis des § 301 Abs. 1 InsO nicht vorliegt, vielmehr die Forderung - ausnahmsweise - weiter vollstreckbar ist. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Gläubiger darzulegen.
Damit wird die Prüfungstätigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht überfordert. Eine materiellrechtliche Prüfung wird ihm nicht abverlangt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle überprüft auch ansonsten den Bestand der Forderung. Bei Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges nach Aufhebung des Verfahrens wird vermerkt, ob und ggf. in welcher Höhe auf die Forderung des Gläubigers eine Quote entfiel. Im letzen Fall wird bei einer Vollstreckung der quotal befriedigte Teil vom Vollstreckungsorgan herausgerechnet.
d)
Die weit überwiegende Anzahl der Anmeldungen von vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammt von Sozialversicherungsträgern. Die Deliktseigenschaft betrifft regelmäßig nur anteilig den treuhänderisch gehaltenen Arbeitnehmeranteil. In diesem (bedeutsamen und häufigsten) Fall einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist von Gläubigern, für den der Gesetzgeber in § 266a StGB eine besondere Schutzvorschrift geschaffen hat, eine Beachtung des § 302 Nr. 1 InsO zu fordern. Eine überschlägige und dem Urkundsbeamten zumutbare Prüfung kann dadurch erfolgen, dass der Gläubiger ausdrücklich anzugeben hat, in welchem Umfang die Sozialversicherungsbeiträge aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammen. Mit derartigen Angaben ist ein Sozialversicherungsträger nicht überfordert. In der Praxis werden solche Angaben auch von Sozialversicherungsträgern getätigt. Daher kommt nicht in Betracht, eine Klausel nach einer Art Regelvermutung nur in Höhe von 50% zu erteilen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen es sich anders verhält.
Vergleichbar ist dieses Vorgehen dem in § 174 Abs. 2 InsO geregelten Verfahren, wonach bei der Anmeldung einer Forderung der Gläubiger Tatsachen anzugeben hat, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Notwendig ist es nicht, jedes Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung mit Tatsachen zu unterlegen. Es reicht, wenn nachvollziehbar ist, in welchem Geschehen der Anspruch begründet ist, damit einem unbeteiligten objektiven Dritten die Rekonstruktion der unerlaubten Handlung in Grundzügen möglich ist (HambK-Preß/Henningsmeier § 174 Rz. 17). Eine weitergehende Prüfung durch den Rechtspfleger beim Insolvenzgericht, der die Tabelle feststellt, findet nicht statt (Kehe/Meyer/Schmerbach ZInsO 2002, 660, 664).
e)
In den übrigen Fällen des § 302 Nr. 1 InsO wird sich eine vergleichbare Problematik nur ausnahmsweise stellen, wenn der Gläubiger mehrere Forderungen angemeldet hat. In den Fällen des § 302 Nr. 2 InsO lassen sich die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ohne Schwierigkeiten feststellen. Gleiches wird gelten für den - praktisch wohl kaum bedeutsamen - Fall des § 302 Nr. 3 InsO.
3)
Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
a)
Das Insolvenzgericht verkennt nicht, dass diese Auffassung dazu führen kann, dass Insolvenzgläubiger vermehrt in Altverfahren vollstreckbare Tabellenauszüge vor Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Diese Problematik wird sich voraussichtlich nicht durch Zeitablauf erledigen, sondern verstärken durch die im Entwurf des sog. Entschuldungsgesetzes (dessen zeitnahes Inkrafttreten allerdings fraglich ist) vorgesehenen Änderungen. Bei dem geplanten Verzicht der Eröffnung bei masselosen Verfahren und dem damit verbundenen Wegfall der Forderungsanmeldung wird keine frühzeitige Feststellung getroffen, ob eine Forderung (teilweise) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt und von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird (krit. dazu Stephan NZI 2006, 671, 675; Schmerbach NZI 2007, 198, 201; Frind ZInsO 2007, 1097, 1101 f.; Vallender NZI 2007, 617, 620; Schmerbach NZI 2007, 710, 711). Der in den Altverfahren bestehende unbefriedigende Rechtszustand wird wieder aufleben.
b)
Ist dem Gläubiger bereits ein vollstreckbarer Tabellenauszug vor Erteilung der Restschuldbefreiung erteilt, ist der Schuldner hinreichend geschützt. Er muss sich nicht auf die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO verweisen lassen, vielmehr ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen und eine etwaige getroffene Vollstreckungsmaßregel nach § 776 ZPO aufzuheben (FK-InsO/Ahrens § 301 Rz. 12). Als Rechtsmittel gegen eine Zwangsvollsteckung kann der Schuldner Erinnerung gem.§ 766 ZPO einlegen (FK-InsO/Ahrens § 301 Rz. 12; HambK-Streck § 301 Rz.10). Hinzu kommt, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben ist, wenn die Forderung nicht mehr durchsetzbar ist (FK-InsO/Ahrens § 301 Rz. 12).
Überwiegend wird allerdings die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO als Rechtsbehelf für den Schuldner angesehen (FK-InsO/Ahrens § 302 Rz. 20; Graf-Schlicker/Kexel § 301 Rz. 10; HK-InsO/Landfehrmann § 301 Rz. 3; Nerlich/Römermann § 301 Rz. 16 f.; MK-InsO/Stephan § 301 Rz. 20 f und § 302 Rz. 36; Uhlenbruck/Vallender § 301 Rz. 34). Diese Auffassung ist abzulehnen.
Der Titel des Gläubigers ist nicht - etwa durch Erfüllung oder Aufrechnung mit einer nachträglich entstandenen Forderung - erloschen. Ihm ist nur aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung die Vollstreckbarkeit genommen. Materiell - rechtliche Einwendungen wie bei § 767 ZPO werden nicht erhoben. Vielmehr entfällt die Vollstreckbarkeit (Vallender, ZIP 2000, 1288, 1290). Es besteht eine Parallele zu vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen wie Stundung oder Vereinbarung, bestimmte Gegenstände nicht zu pfänden. Derartige zeitliche und gegenständliche Vollstreckungsbeschränkungen können grundsätzlich gem. § 766 ZPO geltend gemacht werden (Stein/Jonas/Münzberg ZPO, § 766 Rz. 26, 28; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, § 766 Rz. 25). Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wird die Vollstreckbarkeit der Eintragung in die Tabelle gem. § 201 Abs. 2 InsO unmittelbar beseitigt; eines gerichtlichen Ausspruches bedarf es nicht mehr (Arnold DGVZ 1996, 65, 70).
Im Verfahren gem. § 766 ZPO kann auch die Feststellung getroffen werden, ob der dem Vollstreckungsorgan vorgelegte Titel tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird (a. A. MK-InsO/Stephan § 301 Rz. 20). Ob der Vollstreckungsgläubiger Insolvenzgläubiger ist, richtet sich nach § 38 InsO. Zur Prüfung kann im Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO zukünftig auch das Datum der Eröffnung angegeben werden. Ergibt sich aus dem Vollstreckungstitel nicht eindeutig, ob die Forderung vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, wird dies der Vollstreckungsgläubiger ohne großen Aufwand belegen und das Vollstreckungsgericht überprüfen können. Erleichtert wird die Prüfung, wenn in dem Beschluss gem. § 300 InsO das Datum der Verfahrenseröffnung angegeben wird. Eine vergleichbare Problematik besteht auch bei Vollstreckungen von Neugläubigern während eines laufenden Insolvenzverfahrens. Dazu hat das Insolvenzgericht im Beschluss vom 02.10.2007 (71 IN 227/03, ZVI 2007, 573 = ZInsO 2007, 1165) folgendes ausgeführt: Neugläubiger sind gem. § 89 Abs. 1 InsO nicht in jedem Fall an der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners gehindert, sie können in das insolvenzfreie pfändbare Vermögen des Schuldners vollstrecken. Nähere Angaben können von den Neugläubigern nicht verlangt werden, da diese anderenfalls unbillig benachteiligt würden. Vielmehr ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Schuldners, sich im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zu wehren.
Das Verfahren gem. § 766 ZPO, ist zudem schneller und kostengünstiger. Gerade dem letzten Gesichtpunkt kommt besonderes Gewicht zu. Schuldner werden auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht über die finanziellen Mittel für einen aufwändigen Prozess mit einem Streitwert in Höhe der in der Tabelle festgestellten Forderung verfügen. Entweder wird der Prozess auf Prozesskostenhilfebasis geführt, oder die Schuldner resignieren. Im letzteren Fall haben sie aber eine Restschuldbefreiung nur pro forma erreicht. Die Vollstreckungen dauern an.
4)
Im Hinblick auf die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 InsO wird der Beschluss der antragstellenden Gläubigerin förmlich zugestellt.