Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 03.03.2008, Az.: 74 IK 345/07
Wirksamkeit von nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Wirksamkeit entfaltenden Pfändungen; Zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung einer Zwangsvollstreckung für die Dauer eines Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 03.03.2008
- Aktenzeichen
- 74 IK 345/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 19304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2008:0303.74IK345.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 InsO
- § 301 InsO
- § 302 Nr. 1 InsO
Fundstellen
- NZI (Beilage) 2009, 19 (red. Leitsatz)
- ZInsO 2008, 1216 (amtl. Leitsatz)
- ZVI 2008, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Wirksamkeit entfaltende Pfändungen sind gem. § 89 Abs. 1 InsO unwirksam (vgl. AG Göttingen, Beschl. v. 02.10.2006 - 74 IN 351/06 -, NZI 2006, 714 = ZInsO 2006, 1063 = ZVI 2006, 522)
- 2.
Eine zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht.
Tenor:
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren ... wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Göttingen vom 09.12.2006 ( 73 M 5008/06) für unzulässig erklärt, soweit Forderungen gepfändet sind, die nach dem 27.09.2007 entstanden sind.
Gründe
Der Antrag ist begründet gem. § 89 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig sind. Gleiches gilt gem. § 294 Abs. 1 InsO nach Aufhebung der Verfahrens in der sog. Wohlverhaltensperiode bei Schuldnern, die Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) gestellt haben.
An Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstehen, kann ein Pfandrecht nicht mehr wirksam begründet werden. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung kann nicht mehr durchgesetzt werden, § 301 InsO. Handelt es sich um von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) kann der Gläubiger nicht mehr aus einem vor Verfahrenseröffnung erwirkten Titel, sondern nur aus der Tabelleneintragung vollstrecken, da ein vorheriger Titel aufgezehrt wird (FK-InsO/Ahrens § 302 Rz. 19). Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird (§§ 290, 295 ff., 300 InsO). Deshalb ist eine zeitliche Einschränkung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht veranlasst.