§ 24 NWattNPG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) 1Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Sie ist über die ihr in den §§ 7, 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus auch zuständig für
- 1.
die Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
- 2.
die Koordinierung der Arbeit der im Nationalparkgebiet nach Absatz 2 tätigen unteren Naturschutzbehörden und der mit Aufgaben der Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung im Nationalparkgebiet betrauten oder sonst tätigen Dienststellen und Verbände,
- 3.
die Erfassung des Zustandes der in § 2 Abs. 3 genannten Schutzgüter zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission,
- 4.
die Zulassung von Ausnahmen nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- 5.
die Zulassung der Wege, Routen, Flächen und anderer Gebietsteile für bestimmte Handlungen nach § 18,
- 6.
die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- 7.
sonstige Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
3Für Zulassungen nach Satz 2 Nr. 5 im Gebiet eines Landkreises oder der Stadt Cuxhaven ist jeweils dessen oder deren Zustimmung erforderlich.
(2) 1Die Landkreise und die Stadt Cuxhaven sind in ihrem Gebiet als untere Naturschutzbehörden zuständig für
- 1.
Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 NNatSchG bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
- 2.
Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
- 3.
die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Verboten der §§ 12 bis 15 bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
- 4.
die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3,
- 5.
die Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland.
2Ausnahmen, Befreiungen, Genehmigungen und Anordnungen nach Satz 1 sind im Benehmen mit der Gemeinde zu erteilen, auf deren Gebiet die Handlung oder Maßnahme erfolgen soll.
(3) Sind für ein Vorhaben mehrere Ausnahmen oder Befreiungen sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 erforderlich, so entscheidet über deren Zulassung die Nationalparkverwaltung im Benehmen mit dem jeweiligen Landkreis oder der Stadt Cuxhaven als unterer Naturschutzbehörde.
(4) 1Die Nationalparkverwaltung ist auch koordinierende Verwaltungsstelle für das Gesamtgebiet des von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservats "Niedersächsisches Wattenmeer". 2Sie stellt das Gesamtgebiet des UNESCO-Biosphärenreservats mit seiner Gliederung auf ihrer Internetseite dar.