NWattNPG,NI - Nationalparkgesetz Niedersächsisches Wattenmeer

Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

Vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443 - VORIS 28100 05 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"1
Schutzzweck2
Geltungsbereich3
Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze4
Gliederung in Zonen5
In der Ruhezone verbotene Handlungen6
Landwirtschaft und Beweidung in der Ruhezone7
Jagd in der Ruhezone8
Fischerei in der Ruhezone9
Weitere Nutzungen der Ruhezone10
Betreten der Ruhezone11
In der Zwischenzone verbotene Handlungen12
In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen13
Betreten der Zwischenzone14
Erholungszone15
Freistellungen16
Befreiungen17
Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen18
(weggefallen)19
Informationsarbeit20
Forschung21
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen22
Nationalparkverwaltung23
Zuständigkeiten24
Regionale Belange25
Landeseigene Flächen26
Nationalpark-Beirat27
Ordnungswidrigkeiten28
(weggefallen)29
Übergangsregelungen30
Gebiet der RuhezoneAnlage 1
Karten im Maßstab 1 : 100.000 Anlage 2
Karten im Maßstab 1 : 10.000 Anlage 3
Koordinaten zum Kartenwerk Anlage 4
Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer"Anlage 5
(zu § 1 Abs. 3)Anlage 6

§ 1 NWattNPG - Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Im Bereich des Wattenmeeres zwischen der Elbe- und der Emsmündung besteht in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".

(2) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen; die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer (§ 56 Abs. 1 BNatSchG). 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 24 Abs. 1, §§ 25, 25a und 31 Abs. 1, §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(3) Die Flächen des Nationalparks sind Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutsch-niederländisch-dänischen Wattenmeeres, soweit sich aus der Anlage 6 nichts anderes ergibt.

(4) 1Die Flächen des Nationalparks sind zudem, soweit die Anerkennung der UNESCO erfolgt ist, Teil des UNESCO-Biosphärenreservats "Niedersächsisches Wattenmeer". 2Das Biosphärenreservat setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. 3Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. 4Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. 5Auf Flächen des UNESCO-Biosphärenreservats, die außerhalb des Nationalparks liegen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 keine Anwendung.

§ 2 NWattNPG - Schutzzweck

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. 2Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. 3Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. 4Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1.

(2) 1Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie, des Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sind Europäisches Vogelschutzgebiet. 2Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.

(3) 1Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Ruhezonengebiete I/51 und I/52 sowie der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. 2Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.

§ 3 NWattNPG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist:

  1. 1.

    Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2),

  2. 2.

    verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3).

2Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks.

(2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet.

(3) 1Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt.

§ 4 NWattNPG - Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze

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Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen auf den Ostfriesischen Inseln aus dem Gebiet des Nationalparks auszunehmen, um die Verlängerung der vorhandenen Landebahnen zu ermöglichen, sofern für das Vorhaben die erforderlichen Zulassungen insbesondere nach dem Luftverkehrsrecht vorliegen und die Verlängerung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 20102669), zwingend erforderlich ist.

(2) Werden nach Absatz 1 Flächen aus dem Gebiet des Nationalparks ausgenommen, so ist das in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Kartenwerk im Rahmen der Verordnung entsprechend zu ändern.