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§ 14 NWattNPG - Betreten der Zwischenzone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1Außer zu den in den §§ 11, 12 und 13 genannten Zwecken darf die Zwischenzone nur zu Fuß, mit Krankenfahrstühlen oder mit nicht motorgetriebenen Fahrzeugen betreten werden. 2Es ist verboten, Wohnwagen abzustellen. 3Das Übernachten ist nur auf Sportbooten, die in der Nähe der Häfen der Ostfriesischen Inseln auf hierfür zugelassenen Flächen liegen, für eine Nacht zulässig. 4Soweit der Schutzzweck es erlaubt, kann abweichend von Satz 1 zugelassen werden, Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen.

(2) 1In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres (Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel) dürfen Grünlandflächen und darin eingeschlossene Priele, die zwischen dem Hauptdeich, dem wattseitigen Schutzdünenfuß oder dem seeseitigen Fuß des Geestabbruches und der mittleren Hochwasserlinie liegen, nur auf den dafür zugelassenen Plätzen, Straßen, Wegen oder Strecken betreten werden. 2Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausübung der nach den §§ 7, 8, 9 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 Abs. 6 Nr. 2 zulässigen Nutzungen. 3Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können Ausnahmen vom Betretensverbot des Satzes 1 zugelassen werden.

(3) 1Das Betretensrecht kann durch Einzelanordnung für bestimmte Flächen beschränkt werden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem der in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen entwickelt oder eine wesentlich erhöhte Bedeutung für die Erhaltung von in der Anlage 5 genannten Arten erlangt haben oder soweit die Beschränkung erforderlich ist, um einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 5 genannten prioritären natürlichen Lebensraumtypen entgegenzuwirken. 2Die Beschränkungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Sie können nach Fristablauf einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gründe für die Beschränkung weiterhin gegeben sind.