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§ 16 NWattNPG - Freistellungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

1Die Verbote dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. 1.

    die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen

    1. a)

      der Nationalparkverwaltung,

    2. b)

      zum Einsammeln von Abfällen und zur Strandreinigung,

    3. c)

      der Wasserwirtschaftsverwaltung mit Ausnahme des Neubaus von Deichen,

    4. d)

      der Fischereiverwaltung und der Jagdverwaltung,

    5. e)

      der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens,

    6. f)

      des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG),

    7. g)

      des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (Seevermessung),

    8. h)

      der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere in Bezug auf bundeseigene Schifffahrtsanlagen und Strombauwerke sowie die vom Bund nach § 8 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes zu unterhaltenden Inselschutzanlagen, mit Ausnahme des Ausbaus der Wasserstraßen,

  2. 2.

    Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung (Küstenschutz) mit Ausnahme des Neubaus von Deichen,

  3. 3.

    Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

    1. a)

      in bestehenden Hafenzufahrten einschließlich der zugehörigen Fahrwasser,

    2. b)

      für bestehende Straßen und Wege einschließlich der zugehörigen Seitenräume entsprechend § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes,

    3. c)

      an bestehenden Sommerdeichen,

    4. d)

      im Deichvorland, soweit sie für die Deichsicherheit gemäß den §§ 21 und 22 des Niedersächsischen Deichgesetzes erforderlich sind,

  4. 4.

    den Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung

    1. a)

      von Rohr-, Kabel- und Transportleitungen zur Energie- und Wasserversorgung sowie zur Abwasserbeseitigung einschließlich zugehöriger Anlagen,

    2. b)

      der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens,

    3. c)

      bestehender Bahn- und Luftverkehrseinrichtungen,

    4. d)

      bestehender Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen,

  5. 5.

    die Nutzung und Unterhaltung der vorhandenen, genehmigten baulichen Anlagen und der dazu gehörigen Freiflächen entsprechend den für sie maßgeblichen Genehmigungen,

  6. 6.

    die Nutzung und Unterhaltung des vorhandenen Zeltplatzes in der Gemarkung Süderdünen auf Spiekeroog und

  7. 7.

    das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßenrechts.

2Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig. 3Sand-, Schlick- und Baggergutablagerungen sind, abgesehen von Umlagerungen im Nahbereich der Fahrwasser und Außentiefs, nicht freigestellt. 4Das Einsammeln von Abfällen und die Strandreinigung gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sind in der Ruhezone nur in bestimmten Zeiten freigestellt, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen sind.