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  • ab 01.08.2001 (aktuelle Fassung)

§ 12 NWattNPG - In der Zwischenzone verbotene Handlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) In der Zwischenzone gelten die Verbote des § 6 entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) 1Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können im Einzelfall Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zugelassen werden für

  1. 1.

    Maßnahmen, die zu einer Beschädigung der Pflanzendecke führen,

  2. 2.

    das Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, Buden, fliegenden Bauten, Zelten und Strandkörben und

  3. 3.

    das Anbringen von Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften.

2Unter der Voraussetzung des Satzes 1 sind Ausnahmen zuzulassen für

  1. 1.

    die Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Küstenschutzes zu erhalten und

  2. 2.

    die Entnahme von Sand, um Strände zu unterhalten, die in der Erholungszone oder auf den Ostfriesischen Inseln außerhalb des Nationalparkgebietes liegen.

(3) 1Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Veranstaltungen zur Pflege des herkömmlichen Brauchtums. 2Von dem Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.