§ 18 NWattNPG - Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
Soweit nach den §§ 9 bis 11 und 14 sowie nach der Anlage 1 bestimmte Handlungen nur auf hierfür zugelassenen Wegen, Routen, Flächen oder anderen Gebietsteilen erlaubt sind, ist bei der Entscheidung über die Zulassung der Schutzzweck zu beachten.