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  • ab 01.08.2001 (aktuelle Fassung)

§ 18 NWattNPG - Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

Soweit nach den §§ 9 bis 11 und 14 sowie nach der Anlage 1 bestimmte Handlungen nur auf hierfür zugelassenen Wegen, Routen, Flächen oder anderen Gebietsteilen erlaubt sind, ist bei der Entscheidung über die Zulassung der Schutzzweck zu beachten.