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§ 8 NWattNPG - Jagd in der Ruhezone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die Ausübung des Jagdrechts ist nach Maßgabe des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlaubt, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Die Jagd auf Wasserfederwild ist nur auf den besiedelten Inseln und mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig. 2Die Zustimmung wird je Insel für bis zu zehn Tage jährlich erteilt; die Tage müssen nicht zusammenhängen. 3Sie muss von der Revierinhaberin oder dem Revierinhaber spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Jagdtermin schriftlich beantragt werden. 4Die Zustimmung setzt voraus, dass die Jagd den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht erheblich beeinträchtigt. 5Für die von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen offiziellen Zähltage im Rahmen der internationalen Wasser- und Wattvogelzähltage darf keine Zustimmung erteilt werden. 6Wird ein erlaubter Jagdtag wegen entgegenstehender Witterungsverhältnisse nicht genutzt, so ist auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 die Zustimmung zu einem Ersatztag zu erteilen.

(3) Die Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Lenkung des Bestandes von jagdbaren und anderen Tierarten einschließlich Wasserfederwild veranlassen.