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  • ab 01.08.2001 (aktuelle Fassung)

§ 11 NWattNPG - Betreten der Ruhezone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

Das Betreten der Ruhezone ist nur für folgende Zwecke erlaubt:

  1. 1.

    zur Ausübung der nach den §§ 7 bis 10 zulässigen Nutzungen,

  2. 2.

    zum Wattwandern, Wandern, Radwandern, Reiten, Kutschfahren und für Versorgungsfahrten auf hierfür zugelassenen Wegen und Routen,

  3. 3.

    zur Benutzung öffentlicher Straßen,

  4. 4.

    zum vorübergehenden Aufenthalt der Besatzung von Sportbooten, die direkt neben einem die Ruhezone querenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung trocken gefallen sind, im Umkreis von 50 Metern um das Boot,

  5. 5.

    zur Inspektion von Wasserfahrzeugen nach Trockenfallen auf hierfür zugelassenen Stellen in der Nähe der Hafentiefs.