§ 11 NWattNPG - Betreten der Ruhezone
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
Das Betreten der Ruhezone ist nur für folgende Zwecke erlaubt:
- 1.
zur Ausübung der nach den §§ 7 bis 10 zulässigen Nutzungen,
- 2.
zum Wattwandern, Wandern, Radwandern, Reiten, Kutschfahren und für Versorgungsfahrten auf hierfür zugelassenen Wegen und Routen,
- 3.
zur Benutzung öffentlicher Straßen,
- 4.
zum vorübergehenden Aufenthalt der Besatzung von Sportbooten, die direkt neben einem die Ruhezone querenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung trocken gefallen sind, im Umkreis von 50 Metern um das Boot,
- 5.
zur Inspektion von Wasserfahrzeugen nach Trockenfallen auf hierfür zugelassenen Stellen in der Nähe der Hafentiefs.