§ 21 NWattNPG - Forschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) 1Die Nationalparkverwaltung führt eigene wissenschaftliche Untersuchungen durch und koordiniert externe Forschungsvorhaben. 2Die wissenschaftliche Beobachtung und Forschung im Nationalpark bedarf der Zulassung durch die Nationalparkverwaltung, die zu erteilen ist, wenn die Beobachtung und Forschung das Ziel verfolgen
- 1.
den Aufbau, die Entwicklung und die Zusammenhänge der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu untersuchen,
- 2.
Erkenntnisse für den Naturschutz zu gewinnen,
- 3.
Erkenntnisse über menschliche Einwirkungen sowie für eine überregionale Beobachtung von Umweltveränderungen zu liefern oder
- 4.
die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
und mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar sind.
(2) Die Zulassung kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der Beobachtung und Forschung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.