§ 22 NWattNPG - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) 1Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks anordnen. 2§ 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.
(2) 1Vereinen und anderen juristischen Personen können über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus mit ihrem Einverständnis auch
- 1.
die Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Teilen des Nationalparks und
- 2.
bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 2Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. 3Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.