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§ 22 NWattNPG - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks anordnen. 2§ 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.

(2) 1Vereinen und anderen juristischen Personen können über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus mit ihrem Einverständnis auch

  1. 1.

    die Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Teilen des Nationalparks und

  2. 2.

    bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 2Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. 3Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.