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§ 28 NWattNPG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 6 Abs. 1 in der Ruhezone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,

  2. 2.

    entgegen § 6 Abs. 2 in der Ruhezone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,

  3. 3.

    die Ruhezone zu anderen als den nach § 11 erlaubten Zwecken betritt,

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 in der Zwischenzone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,

  5. 5.

    entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 in der Zwischenzone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,

  6. 6.

    die Zwischenzone unter Verstoß gegen § 14 betritt,

  7. 7.

    in der Erholungszone den Verboten des § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entsprechend.