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§ 4 NWattNPG - Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen auf den Ostfriesischen Inseln aus dem Gebiet des Nationalparks auszunehmen, um die Verlängerung der vorhandenen Landebahnen zu ermöglichen, sofern für das Vorhaben die erforderlichen Zulassungen insbesondere nach dem Luftverkehrsrecht vorliegen und die Verlängerung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 20102669), zwingend erforderlich ist.

(2) Werden nach Absatz 1 Flächen aus dem Gebiet des Nationalparks ausgenommen, so ist das in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Kartenwerk im Rahmen der Verordnung entsprechend zu ändern.