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§ 24 WattenmeerG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
Redaktionelle Abkürzung
WattenmeerG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die Nationalparkverwaltung ist über die ihr in den §§ 7, 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus zuständig für die

  1. 1.
    Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,
  2. 2.
    Koordinierung der Arbeit der im Nationalparkgebiet tätigen unteren Naturschutzbehörden und der mit Aufgaben der Pflege, Betreuung und Entwicklung im Nationalparkgebiet betrauten oder sonst tätigen Dienststellen und Verbände,
  3. 3.
    Zulassung von Ausnahmen und die Gewährung von Befreiungen in der Zwischenzone und der Erholungszone, soweit keine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist, sowie für die Gewährung von Befreiungen in der Ruhezone,
  4. 4.
    Zulassung der Wege, Routen, Flächen und anderer Gebietsteile für bestimmte Handlungen nach § 18, im Gebiet einer unteren Naturschutzbehörde mit deren Zustimmung,
  5. 5.
    Erfassung des Zustandes der in § 2 Abs. 3 genannten Schutzgüter zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission,
  6. 6.
    Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten des Landes,
  7. 7.
    Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3, soweit keine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist,
  8. 8.
    Beschränkung von Nutzungen nach § 15 Abs. 5, soweit keine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist, und
  9. 9.
    die sonstigen Aufgaben einschließlich der von § 55 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes den unteren Naturschutzbehörden zugewiesenen Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die

  1. 1.
    Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone, die in ihrem Gebiet liegen,
  2. 2.
    Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3 bezogen auf Flächen, die in ihrem Gebiet liegen,
  3. 3.
    Beschränkung von Nutzungen nach § 15 Abs. 5 bezogen auf Flächen, die in ihrem Gebiet liegen,
  4. 4.
    Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland und
  5. 5.
    die Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone, die in ihrem Gebiet liegen.

Ausnahmen, Befreiungen, Genehmigungen und Anordnungen nach Satz 1 sind im Benehmen mit der Gemeinde zu erteilen, auf deren Gebiet die Handlung oder Maßnahme erfolgen soll.

(3) Sind für ein Vorhaben mehrere Ausnahmen oder Befreiungen sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 erforderlich, so entscheidet über deren Zulassung die Nationalparkverwaltung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Für Maßnahmen nach § 63 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Ruhezone und den unterhalb der mittleren Tidehochwasser-Linie gelegenen gemeindefreien Teilen der Zwischenzone und der Erholungszone, auch soweit sie sich im Regierungsbezirk Lüneburg befinden, ist die Nationalparkverwaltung zuständig. Im Übrigen sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

(5) Die Nationalparkverwaltung kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die das Gebiet des Nationalparks überwacht und für den Artenschutz sorgt.