§ 24 NWattNPG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie ist über die ihr in den §§ 7, 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus auch zuständig für
- 1.
die Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
- 2.
die Koordinierung der Arbeit der im Nationalparkgebiet nach Absatz 2 tätigen unteren Naturschutzbehörden und der mit Aufgaben der Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung im Nationalparkgebiet betrauten oder sonst tätigen Dienststellen und Verbände,
- 3.
die Erfassung des Zustandes der in § 2 Abs. 3 genannten Schutzgüter zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission,
- 4.
die Zulassung von Ausnahmen nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- 5.
die Zulassung der Wege, Routen, Flächen und anderer Gebietsteile für bestimmte Handlungen nach § 18,
- 6.
die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- 7.
sonstige Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Für Zulassungen nach Satz 2 Nr. 5 im Gebiet eines Landkreises oder der Stadt Cuxhaven ist jeweils dessen oder deren Zustimmung erforderlich.
(2) Die Landkreise und die Stadt Cuxhaven sind in ihrem Gebiet als untere Naturschutzbehörden zuständig für
- 1.
Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
- 2.
Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
- 3.
die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Verboten der §§ 12 bis 15 bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
- 4.
die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3,
- 5.
die Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland.
Ausnahmen, Befreiungen, Genehmigungen und Anordnungen nach Satz 1 sind im Benehmen mit der Gemeinde zu erteilen, auf deren Gebiet die Handlung oder Maßnahme erfolgen soll.
(3) Sind für ein Vorhaben mehrere Ausnahmen oder Befreiungen sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 erforderlich, so entscheidet über deren Zulassung die Nationalparkverwaltung im Benehmen mit dem jeweiligen Landkreis oder der Stadt Cuxhaven als unterer Naturschutzbehörde.