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§ 7 NWattNPG - Landwirtschaft und Beweidung in der Ruhezone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen, der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln sowie der Errichtung von Weidezäunen herkömmlicher Art, Viehtränken und Melkständen unterliegt vorbehaltlich des Satzes 2 keiner Beschränkung. 2Unzulässig ist es,

  1. 1.

    Flächen zu planieren, das beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Oberflächenprofil zu verändern oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,

  2. 2.

    Grünlandflächen in Acker umzuwandeln,

  3. 3.

    Grünland zur Neuansaat umzubrechen und

  4. 4.

    Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

(2) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den weder von einem Hauptdeich noch von einem Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen und der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln ist in Art und Umfang wie bisher zulässig.

(3) Die für die Bewirtschaftung der nicht von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten landeseigenen Flächen zuständige Behörde regelt die Bewirtschaftung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung unter Beachtung des § 2 durch Maßnahmen des Vorlandmanagements im Benehmen mit dem jeweils betroffenen Deichverband.

(4) 1Die Nationalparkverwaltung vereinbart einen Beweidungsplan für die landeseigenen Hellerflächen auf den Inseln Baltrum, Juist und Spiekeroog mit der jeweiligen Inselgemeinde und der Domänenverwaltung nach Beteiligung der betroffenen Inhaber von Fuhrunternehmen. 2Der Beweidungsplan regelt die Beweidungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der zu Transportzwecken eingesetzten Zugpferde. 3Er stellt sicher, dass die von der Beweidung betroffenen und in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen im Nationalpark nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Avifauna vor erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen geschützt wird. 4Er berücksichtigt das Ausmaß der bisherigen Beweidung.