§ 13 NWattNPG - In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) Von den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
(3) Die nach § 8 geltenden Beschränkungen der Jagd auf Wasserfederwild finden keine Anwendung.
(4) Die in § 9 Abs. 2 getroffene Regelung gilt entsprechend auf der gesamten Fläche der Zwischenzone.
(5) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens ist in der gesamten Zwischenzone nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 erlaubt.
(6) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise Bestandteil des Nationalparks ist (ortsansässige Bevölkerung), dürfen
- 1.
Speisepilze und Beeren sammeln und
- 2.
in den Monaten Mai und Juni zwischen Weser und Elbe Kohl für den Eigenbedarf stechen.
(7) Das Verbot des § 12 Abs. 1 gilt im Rahmen einer den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf privateigenen Flächen nicht für
- 1.
die horstweise Nutzung der Eichen-Aspen-Waldbestände und der Eichenkratt-Waldbestände sowie das Nachpflanzen mit denselben Laubholzarten und
- 2.
die Nutzung der sonstigen Waldbestände im Gebiet der Stadt Cuxhaven.