Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2001 (aktuelle Fassung)

§ 20 NWattNPG - Informationsarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) 1Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, soweit dies mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar ist. 2Sie unterhält hierfür entsprechende Einrichtungen im Nationalparkgebiet oder wirkt bei deren Unterhaltung mit.

(2) 1Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Schutzzweck des Nationalparks zu verwirklichen und Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu schaffen. 2Sie hat die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Nationalpark aufzuzeigen und der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks nahe zu bringen. 3Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sollen erläutert werden.

(3) 1Die Nationalparkverwaltung soll bei der Informations- und Bildungsarbeit mit Kommunen und Verbänden zusammenwirken, soweit diese Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark leisten, insbesondere durch gemeinsam unterhaltene oder mit Zuwendungen des Landes geförderte Einrichtungen. 2Sie kann geeignete Personen an der Informations- und Bildungsarbeit beteiligen.