§ 12 NWattNPG - In der Zwischenzone verbotene Handlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) In der Zwischenzone gelten die Verbote des § 6 entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) 1Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können im Einzelfall Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zugelassen werden für
- 1.
Maßnahmen, die zu einer Beschädigung der Pflanzendecke führen,
- 2.
das Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, Buden, fliegenden Bauten, Zelten und Strandkörben und
- 3.
das Anbringen von Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften.
2Unter der Voraussetzung des Satzes 1 sind Ausnahmen zuzulassen für
- 1.
die Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Küstenschutzes zu erhalten und
- 2.
die Entnahme von Sand, um Strände zu unterhalten, die in der Erholungszone oder auf den Ostfriesischen Inseln außerhalb des Nationalparkgebietes liegen.
(3) 1Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Veranstaltungen zur Pflege des herkömmlichen Brauchtums. 2Von dem Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.