Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.12.2001, Az.: 1 K 473/99
Abwägung; Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang; Bebauungsplan; Einzelhandel; Einzelhandelsbetrieb; Elektro-Fachmarkt; Erforderlichkeit; Fachmarktstandort; Gemeinde; Innenstadtbereich; Media Markt; Planung; Planungskonzept; Planungsziel; Sondergebiet; Verhinderungsplanung; Wettbewerbsschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.12.2001
- Aktenzeichen
- 1 K 473/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 BauGB
- § 1 Abs 6 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde gem. § 1 Abs. 3 BauGB finden ihre Grenze dort, wo die Planung ausschließlich dem Ziel dient, die vorhandenen Einzelhändler im Innenstadtbereich vor unerwünschten Konkurrenzunternehmen an der Peripherie zu schützen.
2. Liegen aussagekräftige sachverständige Äußerungen vor, die städtebauliche Auswirkungen des Vorhabens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ( hier eines Elektro-Fachmarktes ) auf den Innenstadtbereich verneinen, muss sich die Gemeinde unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB mit dieser Einschätzung auseinander setzen, wenn sie ein Sondergebiet unter Ausschluss des Sortiments Elektroartikel festsetzen will, um den Elektro-Fachmarkt zu verhindern.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan N-375 II der Antragsgegnerin, mit dem ihrer Ansicht nach die Errichtung eines Elektro-Fachmarktes (Media-Markt) verhindert werden soll.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der unbebauten Flurstücke 1209/153, 1210/153 und 1140/155 der Flur 31 der Gemarkung O.. Bis zum Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplanes galt für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 375 aus dem Jahre 1972 in der Fassung der vereinfachten Änderung N-375 I aus dem Jahre 1981, der Gewerbegebiet (GRZ 0,8, GFZ 1,6 und zweigeschossige Bauweise) festsetzte. Bis auf das Grundstück der Antragstellerin ist der Geltungsbereich, im folgendem auch Fachmarktstandort S.. genannt, mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben bebaut (Real-Markt, Praktiker-Baumarkt, Möbel-Unger und Firma Meyer).
Am 22. März 1994 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Elektro-Fachmarktes mit 2.300 m² Verkaufsfläche auf den genannten Eigentumsgrundstücken. Bereits zuvor hatte der Rat der Antragsgegnerin am 14. März 1994 beschlossen, den alten Bebauungsplan zu ändern, um die Ansiedlung der im Gewerbegebiet uneingeschränkt zulässigen großflächigen Handelsbetriebe besser steuern zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt: Für die noch unbebaute Fläche und die Flächen der vorhandenen Handelsbetriebe werde unter Berücksichtigung der BauNVO 1990, die eindeutige Regelungen über die Zulässigkeit von großflächigen Handelsbetrieben enthalte, neu geplant. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30. März 1994 bekannt gemacht.
Zur Sicherung der Planung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 19. September 1994 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 375, bekannt gemacht am 14. Oktober 1994. Die Bauvoranfrage lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. September 1995 unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Nach Ablauf der Veränderungssperre stellte die Antragstellerin erneut unter dem 15. Oktober 1996 Bauvoranfrage und Bauantrag für das Vorhaben eines Elektro-Fachmarktes. Sie bezog sich dabei auf ein Gutachten der Gesellschaft für Wettbewerbsforschung und Handelsentwicklung mbH - GWH - vom 9. September 1996 zur Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes in Oldenburg - Gutachten zu marktanalytischen Grundlagen und zur städtebaulichen Verträglichkeit -. Die Bauvoranfrage stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 zurück. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 27. Dezember 1996.
Mit Zustimmung der Bezirksregierung Weser-Ems beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 1996 erneut eine Veränderungssperre, bekannt gemacht am 18. April 1997, die mit Zustimmung der Bezirksregierung verlängert wurde (Beschl. des Rates der Antragsgegnerin vom 17.3.1998, bekannt gemacht am 9.4.1998).
Der Entwurf des Bebauungsplanes N-375 II wurde mehrfach ausgelegt. Die Antragstellerin wandte sich mit ihren Anregungen und Bedenken mehrfach gegen das Ziel der Planung, die Zulässigkeit eines Elektro-Fachmarktes durch Festsetzungen zur Art der Nutzung auszuschließen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 13. Oktober 1998 nach Prüfung der eingegangenen Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan N-375 II als Satzung. Die Bekanntmachung datiert vom 23. Oktober 1998.
Der Planbereich grenzt im Westen an die Bundesautobahn (BAB) 293, im Norden an den Autobahnzubringer L., im Osten an die Kreisstraße K 131 - W. H. - und im Süden an den S... Die bisherigen Nutzungen sind auf den Einzelhandel ausgerichtet. Produzierendes Gewerbe ist nicht vorhanden.
Der Bebauungsplan setzt überwiegend unter Einbeziehung der Flächen der Antragstellerin Sondergebiet (GRZ 0,5, eingeschossige Bauweise) fest. Im südöstlichen Geltungsbereich wird Gewerbegebiet (GRZ 0,8, GFZ 1,6 und zweigeschossige Bauweise) festgesetzt. Die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche teilt das Plangebiet in der Mitte von Nord nach Süd. Nach § 3 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen ist diese Fläche alleeartig mit standortgerechten Laubbäumen zu bepflanzen. Auf dem Gelände des Verbrauchermarktes Real im nordwestlichen Plangebiet wird im Bereich des an die private Erschließungsstraße angrenzenden, vorhandenen Gebäudebestandes eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt mit der Zweckbestimmung "Marktplatzfläche". Nach § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen sind im Sondergebiet zulässig: 1.1. Verbrauchermarkt bis 8.000 m² Verkaufsfläche, 1.2 Möbelmarkt, 1.3 Bau- und Heimwerkermarkt (einschließlich Gartencenter), 1.4 sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten: Möbel, Bodenbeläge, Heimtextilien, Pflanzen, Gartenbedarf und Zooartikel, Fahrzeugzubehör und Fahrzeugteilen, Sport- und Campingartikel. Gemäß § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen sind für die unter Abs. 1, Ziffer 1.2 bis 1.4 genannten Betriebe auch im Bereich der unter Abs. 2 geregelten Randsortimente unter anderem Elektroartikel ausgeschlossen.
Zur Begründung des angegriffenen Bebauungsplanes wird unter "1. Anlass und Ziel der Planung" ausgeführt: Die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe könne aufgrund des alten Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen werden. Daraus könnten sich nachteilige Auswirkungen auf das Zentrum der Antragsgegnerin ergeben, wenn an den dezentralen Standorten Waren angeboten würden, die typischerweise der Innenstadt vorbehalten seien. Deshalb seien bessere Steuerungsmöglichkeiten für die Nutzungen im Planbereich erforderlich, um ein Absinken des Niveaus und der Vielfalt der Einzelhandelsgeschäfte und letztlich auch Leerstände von Geschäften zu vermeiden. Unter "3.1 grundsätzliche Festsetzungen" wird weiter ausgeführt, dass abweichend von dem unter Moderation der GWH im März 1998 erstellten Einzelhandelsentwicklungskonzept zur Förderung der Innenstadtentwicklung und Steuerung großflächiger Einzelhandelsstandorte die Zulässigkeit eines Elektro-Fachmarktes an dem Fachmarktstandort S.. auszuschließen sei, um die Zentralitätsfunktion der Innenstadt zu stärken.
Die Antragstellerin hat am 2. Februar 1999 die Normenkontrolle eingeleitet, zu deren Begründung sie vorträgt: Der angefochtene Bebauungsplan stelle den Schlusspunkt eines weit über 4 Jahre andauernden Bestrebens der Antragsgegnerin dar, das Vorhaben der Errichtung eines Elektro-Fachmarktes an diesem Standort trotz positiver raumordnerischer Beurteilung durch die Bezirksregierung Weser-Ems und trotz positiver Sachverständigengutachten im Interesse Dritter zu verhindern. Es handele sich um das Musterbeispiel einer Negativplanung, die gegen § 1 BauGB verstoße. Der vorgeschobene städtebauliche Grund, der geplante Elektro-Fachmarkt gefährde die Existenz von Facheinzelhandelsbetrieben in der Innenstadt, sei durch die beiden Gutachten der GWH vom 9. September 1996 und März 1998 sowie durch die von der Bezirksregierung festgestellte raumordnerische Unbedenklichkeit widerlegt. Dies gelte insbesondere für die Befürchtung der Antragsgegnerin, die Entwicklung eines (weiteren) dezentralen Versorgungsbereiches wirke sich nachteilig auf den innerstädtischen Bereich in Form eines Kaufkraftabflusses aus. Nach den vorliegenden Erkenntnissen müsse der "seit längerem kränkelnde Fachmarktkomplex" am St. gestärkt werden. Gegen eine städtebauliche Rechtfertigung spreche auch, dass die Antragsgegnerin vor Änderung der Satzung einer ortsansässigen Mitbewerberin die Genehmigung für einen Elektrofachmarkt im Fachmarktzentrum Wechloy, an dem sich bereits zwei weitere vergleichbare Märkte befänden, erteilt habe. Der Plan verstoße weiterhin gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Die Belange der (örtlichen) Wirtschaft in ihrer Gesamtheit habe die Antragsgegnerin nicht angemessen in ihre Abwägung einbezogen. Eine besondere Schutzwürdigkeit der innenstadtrelevanten Sortimente sei nach dem Vorgesagten zu verneinen. Es sei sachfremd, Wettbewerbsschutz zu Gunsten des ortsansässigen Handels zu betreiben. Die Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin werde dadurch begrenzt, dass sie - die Antragstellerin - darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr Vorhaben an dem ausbaufähigen Standort habe angesiedelt werden dürfen. Der Plan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot, soweit er die Nutzung sämtlicher Betriebsgrundstücke in dem Plangebiet hinsichtlich der Gestaltung der Baukörper, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Verkehrsabläufe einschränke.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 13. Oktober 1998 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan N-375 II für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erwidert: Die festgesetzte Branchenbindung sei für die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich. Sie habe sich bei der Planung, deren Zielsetzung es sei, innenstadtrelevante Sortimente nur beschränkt zuzulassen, nicht nur von den Aussagen des Einzelhandelsentwicklungskonzepts leiten lassen. Das Konzept stelle kein Gutachten dar. Es sei in einem Moderationsverfahren von einem Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern der Ratsfraktionen, der Verwaltung, der O. Industrie- und Handelskammer und der Kaufmannschaft erarbeitet worden. Das mit der Erstellung des Einzelhandelsentwicklungskonzepts beauftragte Büro habe zwar Spielraum für die Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes am Fachmarktstandort St. gesehen. Es habe aber auch gegenläufige Erklärungen von einzelnen Mitgliedern des Arbeitskreises gegeben. Neben den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten zur raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens habe sie auch gegensätzliche Erklärungen der O. Industrie- und Handelskammer vom 31. März 1995, des Unternehmensverbandes Einzelhandel O. vom 17. Juli 1995 und einzelner Unternehmen im Verfahren berücksichtigen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - , NVwZ 1998, 732). Der Bebauungsplan schränkt die Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen der Antragstellerin erheblich ein. Das Interesse der Antragstellerin, ihre Eigentumsflächen weiterhin in dem Umfang bebauen zu können, der nach dem alten Bebauungsplan Nr. 375 aus dem Jahre 1972 zulässig war, ist abwägungsrelevant.
Das Rechtsschutzbedürfnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Metro AG, für welche die Antragstellerin als Projektträgerin auftritt, während der Aufstellung des Bebauungsplanes das Vorhaben eines Media-Marktes an anderer Stelle im Bereich der Antragsgegnerin verwirklicht hat. Nach der Darstellung der Antragstellerin wird der Media-Markt gegenwärtig in den ehemaligen Räumlichkeiten der Firma R. am Fachmarktstandort W. betrieben. Der Vertreter der Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass an dem Vorhaben der Errichtung eines Elektro-Fachmarktes am Fachmarktstandort St. festgehalten werde.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet.
Der Bebauungsplan N-375 II der Antragsgegnerin verstößt gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB. Er ist deshalb nichtig.
Mit der Festsetzung eines Sondergebietes unter Ausschluss des Warensortiments "Elektroartikel" wird der Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen gerecht, die § 1 Abs. 3 BauGB an die Rechtmäßigkeit der Planung stellt. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Erforderlichkeitsmerkmal grenzt die Planungsmöglichkeiten der Gemeinden ein. Die Bauleitplanung muss einen bodenrechtlichen Bezug haben, d.h. sie bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Beschl. vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62, Nr. 19). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB, Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Urt. vom 14.7.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258; Urt. vom 16.12.1988, 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111). Negative Zielvorstellungen sind allerdings nicht von vornherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Entscheidend ist, ob die getroffene Festsetzung "in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist" (BVerwG, Urt. vom 14.7.1972 - IV C 8.70 -, a. a. O.). Dient die Festsetzung lediglich dazu, einen Bauwunsch zu durchkreuzen, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist, handelt es sich um eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht genügende Negativplanung (BVerwG, Urt. vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung Stand Mai 2001, § 1, Anm. 36). Hieran gemessen fehlt es der Planung der Antragsgegnerin an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
Der Plan hat keine städtebauliche Rechtfertigung. Soweit in der Begründung zu dem Bebauungsplan auf S. 3 ausgeführt wird, städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es, "die stadt- und regionalbedeutsame Innenstadt mit ihren Funktionen Einzelhandel, Dienstleistungen, Kultur, Freizeit und Wohnen zu stärken und auszubauen", rechtfertigt diese Zielsetzung den Plan nicht. Dafür ist die Festsetzung eines Sondergebietes mit dem Ausschluss u.a. des Warensortiments "Elektroartikel" nicht erforderlich. Im Übrigen ist diese Zielsetzung überlagert von dem Bestreben der Antragsgegnerin, einen von der Antragstellerin am Standort St. geplanten Elektro-Fachmarkt zu verhindern. Die planerische Zielsetzung ist nur vorgeschoben, um die Verhinderungsplanung zu überdecken.
Hierzu im Einzelnen:
§ 11 Abs. 3 BauNVO enthält in Satz 1, Nr. 2 eine Sonderregelung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die genannten Betriebe sind in Kerngebieten oder in Sondergebieten zulässig. Die Vorschrift berücksichtigt vor allem die besondere städtebauliche Bedeutung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die die den jeweiligen Stadt- und Ortsteilen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde zugewiesenen städtebaulichen Funktionen beeinträchtigen können (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Loseblattsammlung, Stand Mai 2001, § 11 BauNVO, Anm. 41). Mit § 11 Abs. 3 BauNVO hat die Gemeinde die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen auf das Konkurrenzverhältnis zwischen dem zentralen Einzelhandel und großflächigen Betrieben an der Peripherie. Durch einen Bebauungsplan darf die Wirtschaftskraft der örtlichen Zentren geschützt werden, um deren Funktion als Mittelpunkt vielfältiger Sozialbeziehungen zu sichern, Tendenzen zur Abwanderung von Wirtschaftsunternehmen aus den Zentren zu begegnen und die Zentren vor Verödung zu bewahren (BVerwG, Urt. vom 16.1.1990 - 4 NB 1.90 -, NVwZ 1990, 555; OVG Bremen, Urt. vom 21.9.1999 - 1 A 186/99 -, NVwZ-RR 2000, 569). Zu diesem Zweck darf die Gemeinde auch Festsetzungen treffen, mit denen einzelne Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen werden.
Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde finden ihre Grenze dort, wo die Planung ausschließlich dem Ziel dient, die vorhandenen Einzelhändler im Ortskern vor unerwünschten Konkurrenzunternehmen an der Peripherie zu schützen. Gegenüber dem wirtschaftlichen Wettbewerb verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (BVerwG, Beschl. vom 26.2.1997 - 4 NB 5.97 -, NVwZ 1997, 435). Die Beeinflussung des Wettbewerbs ist für sich keine zulässige Zielsetzung der Bebauungsplanung. Dient die Planung allein dem Zweck, die Wettbewerbslage einzelner Gruppen von Unternehmen gegenüber anderen zu sichern oder zu verändern, ist sie nicht für die städtebauliche Entwicklung oder Ordnung erforderlich (OVG Bremen, Urt. vom 21.9.1999 - 1 A 186/99 -, a. a. O.; OVG Münster, Urt. vom 13.11.1992 - 11a D 48/91.NE -, BRS 54, Nr. 6). Die Antragsgegnerin rechtfertigt ihren Plan mit der Begründung, das Sondergebiet u.a. mit dem Ausschluss des Sortiments "Elektroartikel" sei erforderlich, um das Absinken des Niveaus und der Vielfalt der Einzelhandelsgeschäfte und letztlich auch Leerstände von Geschäften in der Innenstadt zu vermeiden. Für die Annahme der Antragsgegnerin, die Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes am Fachmarktstandort St. wirke sich nachteilig auf den Einzelhandel im Innenstadtbereich aus, werden in der Begründung zu dem Bebauungsplan keine aussagekräftigen Daten genannt. Dass über die wettbewerbspolitische Zielsetzung hinaus auch städtebauliche Ziele die angegriffene Festsetzung erforderten, ist nicht ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Gemeinde, die in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet nachträglich zur Stärkung des produzierenden Gewerbes u.a. Einzelhandelsbetriebe ausschließen will, zur Rechtfertigung dieses Zieles nicht konkret nachweisen, dass ohne diese Beschränkungen andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1990 - 4 BN 15.99 - , a.a.O.). Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Liegen sachverständige Aussagen vor, die die planerische Zielsetzung der Gemeinde in Frage stellen, muss die Gemeinde unter Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Stellungnahmen diejenigen Gesichtspunkte konkret benennen, die für eine aus ihrer Sicht positive Planungskonzeption sprechen. Hieran fehlt es.
Die Antragsgegnerin setzt sich ausdrücklich von den Aussagen des Einzelhandelsentwicklungskonzept vom März 1998 zum Thema "Stadt Oldenburg als Einzelhandelsstandort" ab. Dieses Konzept wurde in einem Moderationsverfahren unter Beteiligung von Vertretern der Ratsfraktionen, der Verwaltung, der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer und der Kaufmannschaft erarbeitet. Als Moderatorin und Gutachterin bestellte der Verwaltungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin am 16. Dezember 1997 die Gesellschaft für Wettbewerbsforschung und Handelsentwicklung mbH - GWH - , die nach mehreren Sitzungen des Arbeitskreises im März 1998 ihr Konzept vorlegte.
Die GWH gelangt im Rahmen eines Exkurses zu der Empfehlung, einen Media-Markt am Fachmarktstandort St. anzusiedeln. Die Aufgabe der Untersuchung bestand darin, ein maßnahmenorientiertes Konzept zur Steuerung der künftigen Einzelhandelsentwicklung zu erarbeiten. Zugleich sollte es der Entscheidungsfindung für derzeit anhängige Erweiterungs- und Ansiedlungsvorhaben des Einzelhandels dienen (S. 1, "1.1. Einführung"). Zentrale Befunde der Analyse sind unter anderem eine Verschärfung der Wettbewerbssituation für den Oldenburger Einzelhandel durch jüngste flächenintensive Ansiedlungen in benachbarten Landkreisen und auch im Oberzentrum Wilhelmshaven und eine aus der verbesserten Versorgungslage im Umland resultierende nachlassende Einkaufsorientierung der Verbraucher nach Oldenburg. Es wird ferner in dem Konzept festgestellt, dass im Oldenburger Einzelhandel eine zersplitterte Angebotsstruktur mit einem hohen Flächenanteil an Ausfallstraßen und Streulagen als Folge einer ungesteuerten Entwicklung von Märkten unter 700 m² bestehe. Das Konzept schlägt deshalb unter anderem vor, die Konzentration von fachmarktorientierten Sortimenten an bestehenden Standorten zu verstärken (S. 47). Die Fachmarktstandorte sollen gesichert und in cityverträglicher Weise ausgebaut werden (S. 48). Die Festsetzung von Sortimenten wird nur dort empfohlen, wo sie zur Sicherung der angestrebten Funktionsteilung der Standorte erforderlich sei und der Wettbewerb dadurch nicht verzerrt werde. Zur Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes am St. wird ausgeführt, dass ein Media-Markt dazu beitragen könnte, die Empfehlung umzusetzen, die Streulagen zugunsten stärker zentralitätsfördernder Standorte zurückzudrängen. Die Zentralität (Verhältnis des am Ort getätigten Umsatzes zu der am Ort vorhandenen Nachfrage; Indikator für die Attraktivität eines Ortes im Vergleich zu anderen Orten; vgl. auch S. 40) im Elektrobereich sei weiter unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Innenstadtbereich wird ausgeführt, dass die Ansiedlung eines Media-Marktes zwar auch spürbare Umverteilungseffekte in der Innenstadt hervorrufe, die aber mit 7 % noch keine Größenordnung erreichten, die die Funktionsfähigkeit der Innenstadt beeinträchtige.
Mit diesem Untersuchungsergebnis setzt sich die Antragsgegnerin in der Begründung zu dem Bebauungsplan nicht auseinander. Sie verweist lediglich darauf, dass "abweichend von der Empfehlung des Gutachters" zur Stärkung der Zentralitätsfunktion der Innenstadt im Bereich des Einzelhandelsstandortes St. die Zulässigkeit eines Elektro-Fachmarktes ausgeschlossen werden soll. Welche städtebaulichen Gründe die Antragsgegnerin bewogen haben, entgegen der Empfehlung des Einzelhandelsentwicklungskonzepts die Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes durch die getroffene Festsetzung zu unterbinden, wird nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin verweist in ihrer Antragserwiderung darauf, dass es neben den positiven Aussagen der Moderatorin und Gutachterin nachvollziehbare gegensätzliche Erklärungen von einzelnen Mitgliedern des Arbeitskreises gegeben habe. Diese Stellungnahmen hat die Antragsgegnerin in ihrer Begründung des Bebauungsplanes jedoch nicht zur Rechtfertigung herangezogen, so dass offen bleiben kann, ob diese Erklärungen tragfähige städtebauliche Gründe enthalten. Die Antragsgegnerin verschweigt zudem, dass die Einwände gegen die Empfehlung der GWH, am Fachmarktstandort St. einen Elektro-Fachmarkt anzusiedeln, im Wesentlichen von Einzelhandelsbetrieben vorgetragen wurden, die mit einem Media-Markt wegen ihres Sortimentsangebots im wirtschaftlichen Wettbewerb stünden und deshalb ein Interesse daran haben, von einem weiteren Mitkonkurrenten außerhalb des Stadtgebietes verschont zu bleiben. Demgegenüber hat die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme vom 9. September 1998 gegenüber der Antragsgegnerin die Ergebnisse des vorgelegten Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für eine tragfähige Basis gehalten, daraus sowohl die allgemeinen als auch standortspezifischen städtebaulichen Zielsetzungen im Rahmen der zukünftigen Bauleitplanung abzuleiten und zu entwickeln. Die Kammer betont, dass die nachträglich vorgetragenen Einwendungen und abweichenden politischen Vorstellungen ihrer Auffassung nach den grundsätzlichen Konsens, der in der letzten Sitzung des Arbeitskreises gefunden worden sei, nicht in Frage stellen dürften. Ein aus politischen Gründen motiviertes Herausbrechen von Teilen des Konzeptes aus dem Konsens führe die Arbeit, die in das Strukturgutachten investiert worden sei, ad absurdum.
Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung weiter ausführt, dass für die Prüfung, in welchem Umfang eine Branchenbindung im Bebauungsplan für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei, auch die raumordnerische Beurteilung und die dazu abgegebenen widersprüchlichen Stellungnahmen herangezogen worden seien, haben sich diesbezügliche Überlegungen, die zugunsten der städtebaulichen Erforderlichkeit sprechen könnten, in der Begründung zu dem Bebauungsplan oder anderen Planunterlagen nicht niedergeschlagen. Die Antragsgegnerin verweist zwar auf eine Stellungnahme der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer vom 17. Februar 1995, der zufolge bei Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes am Fachmarktstandort St. mit einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Einzelhandelsversorgungsstruktur im Elektro-Fachhandel des Oberzentrums Oldenburg gerechnet werden müsse, und auf eine weitere diese Sichtweise unterstützende Stellungnahme des Unternehmensverbandes Einzelhandel Oldenburg vom 17. Juli 1995. Der Einschätzung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer ist die Bezirksregierung Weser-Ems im Rahmen der von der Antragsgegnerin erbetenen raumordnerischen Beurteilung des Projekts eines Elektro-Fachmarktes an dem genannten Standort unter dem 15. Juni1995 als die für raumordnerische Belange zuständige Behörde entgegengetreten. Die Bezirksregierung bescheinigte dem Vorhaben die Verträglichkeit mit den Zielen der Raumordnung. Das Vorhaben entspreche der zentralörtlichen Bedeutung der Antragsgegnerin und beeinträchtige die ausgeglichenen Versorgungsstrukturen nicht wesentlich. Zur Begründung heißt es, die Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes mit entsprechendem Warenangebot entspreche der oberzentralen Funktion der Antragsgegnerin. Negative Auswirkungen auf die zentralörtliche Bedeutung der Antragsgegnerin im Bereich Elektrowaren seien trotz der gegenläufigen Stellungnahme der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer nicht erkennbar. Selbst bei Umlenkung von einem Sechstel des in Oldenburg erzielten Umsatzes im Bereich Elektrowaren auf den neuen Anbieter sei nicht zu erwarten, dass dadurch erhebliche negative Auswirkungen auf die Innenstadt einträten. Der Elektro-Fachmarkt konzentriere sich - anders als z.B. ein Einkaufszentrum - nur auf eine innenstadtrelevante Warengruppe. Die für denkbar gehaltenen Betriebsaufgaben im Innenstadtbereich erreichten daher nicht den Umfang, durch den aus raumordnerischer Sicht negative Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion des Oberzentrums entstehen könnten. Ferner seien auch nicht negative Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen der benachbarten Grund- und Mittelzentren zu erwarten. Zumindest ein Teil des außerhalb Oldenburgs vom neuen Anbieter zu gewinnenden Umsatzes könne durch Aktivierung neuen Käuferpotenzials erzielt werden. Außerdem sei ein rechnerischer Kaufkraftpotenzialüberhang für den Bereich Elektrowaren von mehr als 150 Millionen DM zu berücksichtigen. Mit diesen Erwägungen der Bezirksregierung setzt sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung nicht auseinander.
Die Planung der Antragsgegnerin ist auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie nach dem zugrunde liegenden Verfahrensablauf und den vorhandenen Tatsachengrundlagen allein darauf gerichtet ist, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Bereits während des Verfahrens auf Erteilung eines Bauvorbescheides im Jahre 1994 hatte die Antragstellerin auf eine ihr Vorhaben günstig beurteilende Marktuntersuchung der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH - GMA - , der Rechtsvorgängerin der GWH, vom Juli 1992 verwiesen, der zufolge der Elektromarkt nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene und deshalb in dem Gewerbegebiet des Bebauungsplanes Nr. 375 zulässig sei. Diese Beurteilung wurde - nach Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes der Firma Brinkmann in der Innenstadt - im August 1994 aktualisiert, ohne dass sich an der positiven Einschätzung der Gutachter etwas änderte. Mit einem Zwischenbescheid vom 6. Juni 1994 teilte die Antragsgegnerin der Antragsstellerin mit, das noch eine raumordnerische Beurteilung der Bezirksregierung Weser-Ems erforderlich sei. Obwohl die Bezirksregierung dem Vorhaben unter dem 15. Juni 1995 die Verträglichkeit mit den Zielen der Raumordnung bescheinigte, erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht den begehrten Vorbescheid.
Das mit Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 14. März 1994 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes N-375 II wurde nach der ersten Auslegung des Planentwurfs, der bereits ein Sondergebiet mit dem Ausschluss des Sortiments Elektrowaren vorsah, vom 15. April bis zum 15. Mai 1996 nicht weiter gefördert. Die am 19. September 1994 vom Rat beschlossene Veränderungssperre verstrich ergebnislos. Die Antragstellerin stellte darauf eine Bauvoranfrage und einen Bauantrag für das begehrte Vorhaben. Obwohl ein weiteres Gutachten der GWH vom 9. September 1996 die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens bestätigte, stellte die Antragsgegnerin die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 zurück. Der Rat beschloss eine weitere Veränderungssperre, die wiederum verlängert wurde. Obwohl auch das während des Laufs der erneuten Veränderungssperre eingeholte Einzelhandelsentwicklungskonzept der GWH vom März 1998 die Ansiedlung eines Media-Marktes am Standort Stubbenwerg befürwortete, hielt die Antragsgegnerin an der Festsetzung eines Sondergebietes mit dem Ausschluss des Sortiments Elektrowaren fest. Eine solche Vorgehensweise lässt nur den Schluss zu, das die Antragsgegnerin das Vorhaben der Antragstellerin verhindert hat, um die weiteren Anbieter von Elektrowaren im Innenstadtbereich und auch an dem anderen Fachmarktstandort Wechloy vor unliebsamer Konkurrenz zu schützen. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Zielsetzung, den Innenstadtbereich zu stärken, der Firma Ripken, einer Anbieterin von Elektrowaren, während des Verfahrens zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Aussiedlung aus dem Innenstadtbereich an den Fachmarktstandort Wechloy ermöglicht hat.
Der Bebauungsplan verstößt auch gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, a. a. O.) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Plan nicht gerecht. Er berücksichtigt nur in unzureichender Weise das private Interesse der Antragstellerin, ihr Vorhaben, das auf der Grundlage des alten Bebauungsplanes genehmigungsfähig war, verwirklichen zu können.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob bei einer Planänderung regelmäßig besonders hoch zu veranschlagende öffentliche Interessen vorliegen müssen, damit die Änderung des Bebauungsplanes wegen des den vertrauensgeschützten Eigentumspositionen ebenfalls zukommenden hohen Gewichts noch dem Abwägungsgebot genügt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 6.12.1989 - 6 K 16, 21/89 - , NVwZ 1990, 576). Denn die Antragsgegnerin setzt dem Vertrauensschutz der Antragstellerin in den Bestand der Festsetzungen des alten Bebauungsplanes keine gleichwertigen öffentlichen Interessen entgegen. Die Antragsgegnerin betreibt zugunsten anderer Anbieter von Elektrowaren im Innenstadtbereich und auch am Fachmarktstandort Wechloy Wettbewerbsschutz, der durch § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB nicht gedeckt wird. Die "Belange der Wirtschaft" rechtfertigen nicht eine unmittelbare Beeinflussung der Marktverhältnisse ohne den erforderlichen städtebaulichen Bezug (Söfker, a.a.O., § 1, Anm. 157). Wie bereits ausgeführt, führt die Antragsgegnerin für die Festsetzung eines Sondergebietes mit dem Ausschluss des Sortiments Elektroartikel keine tragfähigen städtebaulichen Gründe an.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.