Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.2001, Az.: 4 MB 3671/01

Angstneurose; Behinderung; Behinderungsbegriff; drohende Behinderung; Eingewöhnung; Eingewöhnungsphase; Eingliederungshilfe; Fehlentwicklung; Förderbedarf; Gesundheit; Internat; Internatsaufenthalt; Lernbehinderung; neurotische Fehlentwicklung; Persönlichkeitsstörung; Rehabilitationsträger; seelische Behinderung; seelische Fehlentwicklung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2001
Aktenzeichen
4 MB 3671/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.08.2001 - AZ: 9 B 2703/01

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,  294 ZPO).

3

Die Antragstellerinnen haben den geltend gemachten Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf (vorläufige) Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung im S. College in D. / Großbritannien nicht glaubhaft gemacht.

4

Es bestehen bereits Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Eltern der Antragstellerinnen haben ursprünglich in G. gewohnt. Eigenen Angaben zufolge sind sie in der letzten Augustwoche dieses Jahres nach S. umgezogen. Im Erörterungstermin am 29. November 2001 erklärte die Mutter der Antragstellerinnen, dass sie seit der ersten Septemberwoche am örtlichen Krankenhaus in D., England arbeite und im dortigen Schwesternwohnheim wohne. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen – unter Vorlage einer Meldebescheinigung vom 5. Dezember 2001, die allerdings nur den Vater betrifft – mit, dass die Eltern nunmehr nach M., Stadt N. verzogen seien. Die Antragsgegnerin behauptet, dass sich die Mutter der Antragstellerinnen am 5. Dezember 2001 von S. nach Großbritannien abgemeldet habe. Angesichts dieser unklaren Aufenthaltssituation der Eltern sind die Zweifel der Antragsgegnerin an ihrer örtlichen Zuständigkeit durchaus berechtigt. Bei der hier gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist eine weitere Aufklärung jedoch nicht erforderlich, denn den Antragstellerinnen haben auch unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht.

5

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 35 a SGB VIII i. d. F. des Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. Teil I S. 1045, 1106) in Betracht, der gemäß Art. 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist.

6

Nach § 35 a n. F. haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem führ ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

7

Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht glaubhaft gemacht.

8

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf wird mit der Neuformulierung des § 35 a SGB VIII der Leistungstatbestand an die Terminologie des 9. Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere den dortigen Begriff der Behinderung angepasst (BT-Drs. 14/5074 S.121). Durch die systematische Aufteilung der Leistungselemente in zwei Nummern (Abs. 1) wird die bereits in § 2 des 9. Buches vorgegebene Zweigliedrigkeit des Behindertenbegriffs und die daraus resultierende Kooperationsverpflichtung von Ärzten und pädagogischen Fachkräften im Jugendamt bei der Feststellung einer (drohenden) seelischen Behinderung verdeutlicht (ebenda). Ob durch die Neufassung des § 35 a SGB VIII der Leistungstatbestand ausufert oder eingeschränkt wird (vgl. hierzu Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, abgedruckt: BT-Drs. 14/5531 S. 13,14) mag dahingestellt bleiben. Für den geltend gemachten Anspruch ist - nach wie vor - Voraussetzung, dass eine seelische Behinderung entweder bereits vorliegt oder eine solche Behinderung droht (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes, BT-Drs. 14/5074 S. 63 i. V. m. S. 98). In der Gesetzesbegründung zu § 2 SGB IX, auf die in der Gesetzesbegründung zu § 35 a SGB VIII n.  F. ausdrücklich Bezug genommen wird (ebenda), ist ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Bestimmung des Kreises der Personen enthalte, die nach dem 9. Buch als "von Behinderung bedroht" anzusehen seien. Durch die Fassung der einschlägigen Leistungsvorschriften sei sichergestellt, dass sich hierdurch die Rechtsposition der von Behinderung bedrohten Menschen nicht ändere. Ob eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliege, werde individuell und in gleicher Weise wie andere Anspruchsvoraussetzungen bei der Entscheidung über die Leistung und sonstigen Hilfen, die aufgrund der (drohenden) Behinderung erbracht würden, durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt (BT-Drs. 14/5074, S. 98). Gerade bei Kindern, bei denen Störungen eingetreten seien und eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten sei, sei von einer drohenden Behinderung auszugehen (BT-Drs. 14/5074 S. 98).

9

Danach ist der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung des neu angepassten Begriffs der Behinderung in § 35 a SGB VIII  n. F. nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die seelische Gesundheit der Antragstellerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem  für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine solche Beeinträchtigung auch nicht zu erwarten. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen lassen nicht eine (drohende) Beeinträchtigung der Antragstellerinnen an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 35 a Abs. 1 SGB VIII  n. F. erkennen. Zwar haben die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie, Frau Dr. med. Silvia B., und der Diplom-Psychologe / Psychoanalytiker, Herr Karl-Heinz B., in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2001 als Ergebnis festgestellt, dass bei Unterbrechung der Fördermaßnahme in der Einrichtung des S. College eine schwere seelische Behinderung für beide Antragstellerinnen drohe. Dem Gutachten lässt sich aber eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung nicht entnehmen. Es wird in dem Gutachten lediglich festgestellt, dass bei den Antragstellerinnen aufgrund der Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung eine Lernbehinderung bestehe, die für beide Kinder einen besonderen schulischen Förderbedarf dringend notwendig mache. Weiter wird dann behauptet, dass eine Unterbrechung der derzeitigen schulischen und kognitiven Fördermaßnahme im S. College eine schwere Behinderung der Kinder mit sich bringen würde. Eine nähere Erläuterung hierfür wird in dem Gutachten nicht gegeben. Dies wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als in dem Gutachten an anderer Stelle ausgeführt wird:  "In der Untersuchungssituation präsentierten sich zwei freundliche, emotional offene und sehr zugewandte Mädchen, die bereitwillig über sich Auskunft gaben und ausdauernd und engagiert mitarbeiteten. Beide gaben unabhängig voneinander und glaubhaft an, dass sie sich in dem College in England sehr wohl fühlen, und berichteten von ihrem schulischen und Lebensalltag, der ihnen reichhaltige altersgemäße Aktivitäten und Kontakte bietet." An anderer Stelle in dem Gutachten heißt es dann: "Ein Hinweis auf eine aktuelle (oder akute) neurotische Fehlentwicklung im Sinne eines verinnerlichten neurotischen Konflikts von Krankheitswert fanden wir nicht."

10

Der Berichterstatter des Senats hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 9. November 2001 zur weiteren Aufklärung den Diplom-Psychologen / Psychoanalytiker Karl-Heinz B. am 29. November 2001 als Sachverständigen eingehend vernommen. Dem Sachverständigen ist es dabei  nicht gelungen, die bereits in dem schriftlichen Gutachten vom 25. Mai 2001 festgestellten Schwächen auszuräumen. Zwar hat er in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Gutachten auch in der mündlichen Vernehmung erklärt, dass die Antragstellerinnen unbedingt in dem College bleiben sollten. Eine Herausnahme der Antragstellerinnen aus dem College würde eine neurotische Persönlichkeitsstörung, speziell eine ängstliche Persönlichkeitsstörung, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, passiv abhängige Persönlichkeitsstörung, dazu eine Aufmerksamkeitsstörung, eine kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten und eine emotionale Störung des Jugendalters bei beiden Mädchen mit sich bringen. Dem Sachverständigen B. gelang es aber trotz eingehender Nachfragen nicht, dieses Ergebnis im Einzelnen fachlich überzeugend zu begründen. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren weitgehend vage und teilweise widersprüchlich. Dem Sachverständigen ist es mehrfach nicht gelungen, Fragen des Berichterstatters und der Beteiligten nachvollziehbar und überzeugend zu beantworten.

11

Auch die weiteren dem Senat vorliegenden Unterlagen, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befinden, sprechen nicht dafür, dass im Falle der Herausnahme der Antragstellerinnen aus dem S. College in Großbritannien Beeinträchtigungen im Sinne von § 35 a Abs. 1 SGB VIII n. F. zu erwarten sind. Eine drohende seelische Behinderung bei den Antragstellerinnen im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII  n. F. ist nicht glaubhaft gemacht. Unstreitig liegt bei den Antragstellerinnen eine Lernbehinderung vor. Dies hat auch der britische Psychologe Chris B. in seinem psychologischen Gutachten über die Antragstellerinnen vom 26. November 1999 festgestellt. Sowohl die Antragstellerin zu 2) als auch in besonderem Maße die Antragstellerin zu 1) wiesen deutliche Lernschwierigkeiten auf. Diese Lernschwierigkeiten sind aber nicht als drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35 a Abs. 1 SGB VIII  n. F. einzustufen. Die notwendigen Förderungsmaßnahmen sind vielmehr von der Schule zu leisten (vgl. hierzu: Wiesner, Mörsberger, Oberloskamp, Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 35 a Rdnr. 71). Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Antragstellerinnen, dass sie in der Vergangenheit – wie von ihnen behauptet – negative Erfahrungen in deutschen Schulen gemacht haben. Diese sind zwischenzeitlich aber offensichtlich überwunden. Der Psychologe B. führt in seinem Gutachten vom 26. November 1999 aus, dass beide Kinder deutliche Fortschritte gemacht hätten, seit sie im S. College seien. Die Einschätzung bestätigt er in seinem Gutachten vom 16. Juni 2000. Darin weist er auch ausdrücklich darauf hin, dass bei den Antragstellerinnen derzeit keinerlei emotionale Probleme erkennbar seien und es keine Hinweise auf irgendwelche emotionalen oder psychischen Störungen gebe.

12

Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass ein etwaiger Abbruch des Internatsaufenthalts in Großbritannien verbunden mit einer Rückkehr nach Deutschland für die Antragstellerinnen mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden wäre. Der Senat geht aber davon aus, dass die Antragstellerinnen die notwendigen Förderungsmaßnahmen wegen der Lernbehinderung auch in einer deutschen Schule erhalten können. Die mit dem Orts- und Schulwechsel verbundenen Schwierigkeiten sind allgemeiner Art und müssen auch von anderen Kindern in vergleichbaren Situationen bewältigt werden. Gegebenenfalls kommen insoweit ambulante oder teilstationäre Hilfen des Jugendamtes in Betracht. Diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müssten nach einer Rückkehr der Antragstellerinnen nach Deutschland gesondert geprüft werden. Die Antragsgegnerin hat im übrigen in dem Termin am 29. November 2001 von sich aus angeboten, die Rückführung der Antragstellerinnen nach Deutschland und die damit verbundene Eingewöhnungsphase mit den geeigneten Hilfen zu begleiten.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den  §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

14

Diese Entscheidung ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.