Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.12.2001, Az.: 11 LB 1943/01

Bettenhaus; Bettenhausneubau; Folgekosten; Gesamtbetrag; Kapazitätsausweitung; medizinische Leistung; Neubau; Pflegesatzzeitraum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.12.2001
Aktenzeichen
11 LB 1943/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 21.01.2003 - AZ: BVerwG 3 C 4/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1) Folgekosten eines Bettenhausneubaus können dem Gesamtbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG nur dann hinzugerechnet werden, wenn durch den Bettenhausneubau über eine allgemeine Verbesserung der Unterbringung und Versorgung hinaus zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG geschaffen worden sind.

2) Folgekosten für zusätzliche Operationen, die auf einer Planbettenausweitung eines Klinkbereichs beruhen, erhöhen den Gesamtbetrag nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht, wenn damit einhergehend Kapazitäten für medizinische Leistungen gleichen Umfangs in anderen Kliniken des Krankenhauses eingespart wurden.

3) Instandhaltungskosten, die infolge der Umstellung einer Heizungsanlage entstehen, können bei der Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG nicht berücksichtigt werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Trägerin des Städtischen Klinikums B. und wendet sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs, durch den der Gesamtbetrag und das Budget sowie daraus abgeleitete Pflegesätze für das Jahr 1996 festgelegt wurden.

2

Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden zur Festsetzung der Pflegesätze zwischen dem Krankenhausträger und den jeweiligen Sozialleistungsträgern -- dies sind hier die Beigeladenen zu 1) bis 4) -- für jedes Jahr sog. Pflegesatzvereinbarungen getroffen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt auf Antrag eine Schiedsstelle die Pflegesätze fest. Vorliegend waren für das Jahr 1996 entsprechende Verhandlungen zwischen den Beteiligten gescheitert. Lediglich für die Erstinbetriebnahme einer Neurochirurgischen Klinik wurde ein Startbudget vereinbart. Außerdem war nach dem Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben (StabG) vom 29. April 1996 (BGBl. S. 654) zwischen dem jeweiligen Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern für das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse des Krankenhauses aus den stationären und sonstigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren, der eine im Gesetz vorgegebene Berechnungsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Vereinbarung über diese sog. Erlösobergrenze kam zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht zustande.

3

Die Klägerin beantragte daraufhin am 13. Februar 1996 eine Entscheidung durch die Schiedsstelle. Sie machte geltend, dass der Gesamtbetrag auf 326.467.517,-- DM festzusetzen sei. Dazu gehörten auch folgende Kosten:

4

1)  Die Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie (HTG-Klinik) erreiche im Jahr 1996 ihre aufgrund des Nds. Krankenhausplanes vorgesehene Endausbaustufe. Es entstünden Folgekosten für zusätzliche 102 Herzoperationen in Höhe von 2.682.264,-- DM und 250 Varizenoperationen in Höhe von 927.500,-- DM.

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2)  Im Zusammenhang mit dem Endausbau der HTG-Klinik sei ein Bettenhaus neu gebaut worden, welches ab April 1996 in vollem Umfang in Betrieb genommen worden sei. Es entstünden insoweit Folgekosten (Personalkosten, Energiekosten, Wirtschaftsbedarf, Instandhaltung) in Höhe von 791.868,-- DM.

6

3)  Im Betriebsteil C. Straße würden durch die Umstellung der Fernwärmeheizung von Dampf auf Heißwasser Kosten in Höhe von 4.618.240,-- DM entstehen.

7

Die unter 1) und 2) genannten Kosten seien als Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen zu qualifizieren und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG dem Gesamtbetrag hinzuzurechnen. Die unter 3) genannten Kosten seien Folge notwendiger baulicher Instandhaltungsmaßnahmen. Halte man derartige Instandhaltungskosten dem Grunde nach für pflegesatzfähig, seien diese bei verfassungskonformer Auslegung des StabG ebenfalls zu berücksichtigen.

8

Die Schiedsstelle setzte mit Beschluss vom 26. Juli 1996 die sog. Erlösobergrenze auf 312.663.249,-- DM fest und wies den weitergehenden Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Beschluss im wesentlichen ausgeführt: Der Gesamtbetrag sei im Hinblick auf die geltend gemachten Folge- und Instandhaltungskosten nicht zu erhöhen. Der Bettenhausneubau sei zwar aufgrund der Krankenhausplanung erfolgt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass hierdurch über eine Verbesserung der Unterbringung hinaus die Kapazitäten für medizinische Leistungen erhöht worden seien. Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung, der Ersatz bisheriger Gebäude oder Kapazitäten durch neue seien nicht zu berücksichtigen. Die Leistungserweiterung auf dem Gebiet der Herzoperationen führe ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze. Sie beruhe auf einer Umwidmung von 19 Planbetten und es sei schon zweifelhaft, ob die der Herzchirurgie durch die Krankenhausplanung zugewiesenen Betten nicht auch zu Frühmobilisierung von solchen Patienten genutzt werden könnten, die bisher in andere Krankenhäuser verlegt worden seien. Jedenfalls sei für das Jahr 1996 eine Erhöhung der Fallpauschalen und Sonderentgelte um 8 Millionen vorgesehen und es sei nicht transparent, ob und in welchem Umfang darin auch Leistungen für die Herzchirurgie enthalten seien. Auch sei nicht dargetan, dass kein Ausgleich durch Leistungsreduzierungen an anderer Stelle geschaffen werden könne. Die Leistungserweiterung auf dem Gebiet der Varizenoperationen sei schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es hier an jeglichen Vorgaben durch die Krankenhausplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG fehle. Die Kosten für die Umstellung der Fernwärmeheizung seien als Instandhaltungskosten nach dem StabG ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Die Problematik, ob Erhaltungsaufwendungen als förderungsfähige Investitionskosten budgeterhöhend seien, und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Hierauf sei auch in der amtlichen Begründung zum StabG hingewiesen worden und man habe bewusst von einer sofortigen Neuregelung der Instandhaltungsfinanzierung abgesehen. Eine Berücksichtigung von Instandhaltungskosten entgegen dem Wortlaut des StabG sei daher nicht möglich.

9

Die Klägerin stellte daraufhin unter dem 23. September 1996 beim Beklagten den Antrag, den Beschluss der Schiedsstelle nicht zu genehmigen. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens. Hilfsweise beantragte sie, die Pflegesätze zu genehmigen, die sie nach Maßgabe des Beschlusses der Schiedsstelle zwischenzeitlich im September 1996 mit den Beigeladenen zu 1)-4) unter Vorbehalt vereinbart hatte.

10

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Nichtgenehmigung des Beschluss der Schiedsstelle mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 ab. Zur Begründung der Ablehnungsentscheidung verwies er auf die Ausführungen der Schiedsstelle. Auf den Hilfsantrag hin genehmigte er jedoch die getroffene Vereinbarung über die Pflegesätze und über den Gesamtbetrag.

11

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 15. November 1996 Klage erhoben und hierzu geltend gemacht: Bereits im Jahr 1988 habe im Land Niedersachsen der Bedarf für zwei weitere Herzzentren bestanden, um so die Medizinischen Hochschulen in Hannover und Göttingen zu entlasten. In Abstimmung mit dem Beklagten sei die Einrichtung eines Herzchirurgischen Zentrums im Betriebsteil S. Straße beschlossen worden. Entsprechend der Organisation anderer Herzzentren sei die bisherige Chirurgische Klinik in eine Klinik für Allgemein- und Bauchchirurgie (ABC-Klinik) und eine Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie (HTG-Klinik) getrennt worden. Es sei beabsichtigt gewesen, die HTG-Klinik im Endausbau mit 65 Normal- und 10 Intensivpflegebetten auszustatten. Außerdem sei die Errichtung einer Neurochirurgischen Klinik beschlossen worden. Zur weiteren Umsetzung der Einrichtung eines Herzchirurgischen Zentrums seien im Rahmen eines Stufenplanes u.a. die Errichtung eines neuen Bettenhauses in zwei Bauabschnitten und damit die einhergehende Sanierung bestehender Betriebsteile vereinbart worden. Die HTG-Klinik sei am 1. Januar 1990 in Betrieb genommen worden. Die Übergabe der zweiten Ausbaustufe der HTG-Klinik einschließlich der Inbetriebnahme von zwei neuen Herzoperationssälen, einem Gefäßoperationssaal und der Intensivstation mit 10 Betten sei Mitte 1992 erfolgt. Ende 1995 sei der zweite Bauabschnitt des Neubaus des Bettenhauses und die Sanierung der bestehenden Betriebsbestandteile abgeschlossen und damit die Endausbaustufe der HTG-Klinik erreicht worden. Da zum 1. April 1996 nunmehr auch die Neurochirurgische Klinik ihren Betrieb aufnehmen sollte, sei Ende 1995 bei dem Beklagten beantragt worden, ab dem 1. April 1996 die Planbetten der Chirurgischen Kliniken um 19 auf 429 Betten zu erhöhen, die Neurochirurgische Klinik mit 45 Betten auszustatten und in der Kinderklinik die Planbetten um 64 auf 107 Betten zu vermindern. Mit Feststellungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 sei das Städtische Klinikum B. ab dem 1. April 1996 mit der beantragten Änderung der Planbettenbelegung in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen worden. Die bisherige Planbettenzahl von insgesamt 1.599 Betten sei hierdurch nicht erhöht worden, vielmehr seien Planbetten umgewidmet worden, wobei die Betten für die HTG-Klinik innerhalb der chirurgischen Planbetten erfasst gewesen seien. Erst im Krankenhausplan 1997 seien gesondert 75 Betten für die HTG-Klinik ausgewiesen und die chirurgischen Planbetten entsprechend von 429 auf 354 Betten reduziert worden. Zum 1. April 1996 sei der Bettenhausneubau im vollen Umfang in Betrieb genommen worden, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt mit den Sozialleistungsträgern keine Einigung über die hierdurch anfallenden Mehrkosten erzielt worden sei. Mit den in der Endausbaustufe zur Verfügung stehenden 65 Planbetten sei die HTG-Klinik in der Lage, den Bereich der Herzoperationen auf 1.100 Leistungen und den der Varizenoperationen um 250 Leistungen auszuweiten. Die Klinik komme damit dem Versorgungsauftrag nach, wie er im Niedersächsischen Krankenhausplan umrissen worden sei, so dass die geltend gemachten Kosten für 102 zusätzliche Herzoperationen und 250 Varizenoperationen Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KHStabG seien. Die Auffassung der Schiedsstelle, für die 250 zusätzlichen Varizenoperationen fehle jegliche Vorgabe im Krankenhausplan, sei nicht nachvollziehbar. Denn die Einrichtung einer HTG-Klinik einschließlich des Bereichs der Varizenoperationen sei Gegenstand der Krankenhausplanung gewesen. Gleiches gelte für die durch den Bettenhausneubau entstandenen Folgekosten. Der Bettenhausneubau sei in Umsetzung des Kranhausplanes des Landes erfolgt und vom Land gefördert worden. Hierdurch seien neue Flächen entstanden, die gereinigt, versorgt und unterhalten werden müssten. Es seien mithin zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen geschaffen worden, ohne dass gleichzeitig ein Abbau von Kapazitäten an anderer Stelle erfolgt sei. Eine Reduzierung der medizinischen Leistungen habe auch im Bereich der Kinderheilkunde und der allgemeinen Chirurgie nicht stattgefunden. Zwar sei die Planbettenzahl in diesen Bereichen verringert worden. Die Leistungskapazität einer Fachrichtung erschöpfe sich aber nicht allein in der Anzahl der Betten, vielmehr sei lediglich die Bettenzahl der Leistungskapazität dieser Bereiche angepasst worden. Darüber hinaus seien durch den Bettenhausneubau weitere medizinische Leistungen neu geschaffen worden. So habe eine Pflegestation der Nephrologie in die räumliche Nähe zur Dialysestation gebracht und erstmals eine den Anforderungen eines Klinikums dieser Größenordnung entsprechende Physikalische Therapie eingerichtet werden können.

12

Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Heizungssanierung und Umstellung der Fernwärmeheizung von Dampf- auf Heißwasserbetrieb sei bereits 1992 ein Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG gestellt worden. Der Beklagte habe diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 jedoch abgelehnt mit der Begründung, es handele sich nicht um Kosten für die Errichtung eines Krankenhauses oder der Erstausstattung für den Krankenhausbetrieb, sondern um Kosten für Maßnahmen, die dem pflegesatzfähigen Erhaltungsaufwand zuzurechnen seien. Gegen diesen Bescheid sei zwar ebenfalls Klage erhoben worden, wobei inzwischen das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei. Wenn es sich aber dem Grunde nach um pflegesatzfähige Kosten handele, so sei die sog. Erlösobergrenze um die vorgenannten Instandhaltungskosten zu erhöhen. Sie habe die Instandhaltungskosten für die Heizungsanlage bereits im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen 1995 eingebracht. Die Verhandlung über diese Position sei aber zunächst zurückgestellt worden in der Absicht, diese Sachkostenanträge bei den Pflegesatzverhandlungen für 1996 wieder aufzunehmen. In der Zwischenzeit sei dann allerdings dass StabG in Kraft getreten, welches nicht ausdrücklich vorsehe, dass Instandhaltungskosten bei der Erlösobergrenze Berücksichtigung finden. Sie habe dann die Pflegesatzvereinbarung 1995 gekündigt und von den Kostenträgern Neuverhandlungen gefordert, um die zurückgestellten Sachanträge verhandeln zu können. Die Kostenträger hätten jedoch eine Neuverhandlung abgelehnt und die anschließend von ihr angerufene Schiedsstelle habe entschieden, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Diese Entscheidung der Schiedsstelle sei nicht anfechtbar gewesen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Beteiligten bei den Pflegsatzverhandlungen für 1995 davon ausgegangen seien, dass die zurückgestellten Sachanträge bei der Pflegsatzvereinbarung für 1996 nachverhandelt werden. Das StabG sei verfassungskonform auszulegen, da es nicht angehe und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt sei, dass Investitionskosten zur Erhaltung vorhandener Betriebsteile in keiner Weise berücksichtigt werden und vom Krankenhausträger alleine zu tragen sind. Aus der Entstehungsgeschichte des StabG ergebe sich, dass durch eine Änderung des KHG die Finanzierung der Instandhaltungskosten durch die Länder sichergestellt werden sollte. Da im Rahmen dieser Paketlösung das Gesetz zur Änderung des KHG vom Bundesrat nicht verabschiedet worden sei, verbleibe es beim alten Rechtszustand, dass es sich bei Instandhaltungskosten um pflegesatzfähige Kosten handele, die von den Krankenkassen zu finanzieren seien. Würde man das StabG in der Weise auslegen, dass Instandhaltungskosten lediglich finanziert werden, soweit die Erlösobergrenze noch nicht ausgeschöpft sei, so sei das StabG insoweit als verfassungswidrig anzusehen. Denn es würde dann in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen, da sie als Krankenhausträgerin im vierten Jahr in Folge gezwungen wäre, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende Leistungen anzubieten, ohne dass die Gestehungskosten für diese Leistungen gedeckt wären.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1996 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er hat sich die Gründe des Beschlusses der Schiedsstelle zu eigen gemacht und trägt ergänzend vor: Durch die Erstellung des Bettenhausneubaus seien keine zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG geschaffen worden. Dass eine höhere Leistungsmenge erbracht werde, reiche nicht aus. Soweit zusätzliche Herzoperationen durchgeführt worden seien, seien gleichzeitig Kapazitäten abgebaut worden. Es seien lediglich Betten umgewidmet worden. Auch durch die Mengenausweitung medizinischer Leistungen im Bereich der Varizenoperationen seien keine zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen geschaffen worden. Die pflegesatzfähigen Instandhaltungskosten für die Erneuerung und Umstellung der Heizungsanlage habe die Klägerin bereits im Rahmen der Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1995 abschließend geltend machen können.

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Mit Urteil vom 30. August 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses der Schiedsstelle verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat ferner mit Urteil vom 22. September 2000 (1 A 1259/96) eine Klage der Beigeladenen zu 1) abgewiesen, die ebenfalls gegen die hier im Streit stehende Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung gerichtet war und mit der die Beigeladene zu 1) geltend gemacht hatte, dass der Gesamtbetrag zu hoch festgesetzt worden sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

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Gegen das Urteil vom 30. August 2000 richtet sich die vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung.

20

Die Klägerin trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Bettenhausneubau als bloße Maßnahme zur Verbesserung der Versorgung und Unterbringung qualifiziert, ohne zu würdigen, dass durch den Neubau die medizinischen Räumlichkeiten vergrößert und das medizinische Angebot erweitert worden sei. Ferner sei die Schiedsstelle, auf deren Ausführungen das Verwaltungsgericht verwiesen habe, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG nur solche Kapazitätserweiterungen zu berücksichtigen seien, die zu zusätzlichen medizinischen Leistungen führen. Der Begriff "zusätzlich" in § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG beziehe sich aber auf die Kapazitäten, so dass nach dem Gesetz die Schaffung zusätzlicher medizinischer Leistungen nicht erforderlich sei. Unter zusätzlichen Kapazitäten für medizinische Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG seien sowohl qualitative als auch quantitative Veränderungen zu subsumieren. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der Ausweitung der Herzoperationen seien an anderer Stelle Kapazitäten für medizinische Leistungen weggefallen, sei nicht zutreffend. Im Übrigen habe die Schiedsstelle ihr insoweit lediglich vorgehalten, es sei nicht dargetan, dass ein Ausgleich durch Leistungsreduzierungen an anderer Stelle geschaffen werden könne, was im Ergebnis ebenfalls eine Mutmaßung darstelle und nicht richtig sei. Ferner sei durch die Förderung des Bettenhausneubaus ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Es sei widersinnig, mit staatlichen Mittel geförderte "Investitionsruinen" herzustellen.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1996 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Der Gesetzgeber habe das StabG in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der gescheiterten Änderung des KHG verabschiedet, so dass die Kosten für die Umstellung der Heizungsanlage nicht dem Gesamtbetrag hinzugerechnet werden könnten. Das StabG sei insoweit auch nicht verfassungswidrig. Die Geltung des StabG und die daraus resultierenden Einschränkungen würden sich lediglich auf ein Jahr erstrecken und ab dem Folgejahr 1997 seien die "großen" Instandhaltungskosten wiederum über die Pflegesätze definiert.

26

Die Beigeladenen haben sich zur Sache schriftlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

29

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des beklagten Ministeriums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Grundlage der streitgegenständlichen Genehmigung ist § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG. Danach sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Die Genehmigung der Landesbehörde dient ausschließlich der Rechtskontrolle der Pflegesatzvereinbarung bzw. der Pflegesatzfestsetzung und ermöglicht der Landesbehörde nicht, einen Pflegesatz abweichend vom Schiedsspruch zu genehmigen oder die Schiedsstelle zu verpflichten, den Pflegesatz höher oder niedriger festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 -- 3 C 66.90 -- BVerwGE 91,363). Die Vorschriften über die Pflegesatzvereinbarung und das Schiedsstellenverfahren sind entsprechend anzuwenden für den gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG zu vereinbarenden Gesamtbetrag. Zwar regelt das StabG nicht ausdrücklich, in welcher Verfahrensweise der Gesamtbetrag zu vereinbaren ist, ob im Falle der Nichteinigung die Schiedsstelle angerufen werden kann und die Entscheidung der Schiedsstelle von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen ist. Da jedoch die Vereinbarung eines Gesamtbetrages im untrennbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung der Pflegesätze steht, insbesondere nach § 3 Abs. 3 StabG ein Mehrerlös über das nächstmögliche Budget eines folgenden Pflegezeitraums zu verrechnen ist, sind die Regelungen über das Pflegesatzverfahren, die Pflegesatzvereinbarung, die Festsetzung durch die Schiedsstelle und die Genehmigung durch die Landesbehörde entsprechend anzuwenden (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 7.11.2000 -- 9 S 2774/99 -- DVBl. 2001, 586 -- LS --;

31

Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: April 2001, § 1 StabG, Anm. I 4).

32

Die Schiedsstellenentscheidung, um deren Genehmigung die Beteiligten streiten, findet ihrerseits ihre Grundlage in § 18 Abs. 4 Satz 1 KHG i.V.m. § 19 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV 1994) vom 26. September 1994 (BGBl. 1994, 2750, mit späteren Änderungen). Danach entscheidet eine neutrale Schiedsstelle, die gemäß § 18 a KHG zu bilden ist, auf Antrag einer der am Pflegesatzverfahren beteiligten Vertragsparteien, wenn und soweit eine Pflegesatzvereinbarung -- bzw. eine Vereinbarung des Gesamtbetrages nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG -- nicht zustande kommt; sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Das bedeutet, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für den Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1997 -- 3 C 24.96 -- BVerwGE, 105, 97, 105). Innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Die Schiedsstellenfestsetzung entfaltet allerdings nicht unmittelbar Außenwirkung und ist daher kein Verwaltungsakt, gegen den die Krankenhausträger oder die Sozialleistungsträger unmittelbar Klage erheben könnten, es handelt sich vielmehr um einen internen Mitwirkungsakt in dem gesetzlich festgelegten Verfahren zur Pflegesatzfindung, da erst durch die Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde der festgesetzte Pflegesatz verbindlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.1993 a.a.O.).

33

Ausgangspunkt für die Entscheidung der Schiedsstelle, ob die von der Klägerin geltend gemachten Folgekosten bei dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG festzusetzenden Gesamtbetrag zu berücksichtigen sind, ist § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG. Zwar ist das StabG nach dessen § 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten. In Art. 10 des 2. Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) vom 23. Juni 1997 (BGBl. 1997, 1520, 1532) ist klargestellt, dass nur § 3 Abs. 3 des StabG über den 31. Dezember 1996 hinaus weiter Geltung hat, d.h. Erlöse, die den für 1996 vereinbarten Gesamtbetrag übersteigen, sind in den folgenden Pflegesatzzeiträumen zu verrechnen. Für die Rechtsstreitigkeiten vorliegender Art, in denen eine endgültige Festlegung des Gesamtbetrages für das Jahr 1996 noch nicht erfolgt ist, findet das StabG jedoch weiter Anwendung (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 4 StabG Anm. 3). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG sind bei der Vereinbarung des Gesamtbetrages u.a. Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit diese auf Grund der Krankenhausplanung des Landes erstmals für das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Die Regelung knüpft an den bisher geltenden Tatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 2 f BPflV i.d.F. vom 21.12.1992 (BGBl. 1992, 2266, 2312) an, wonach Veränderungen des Leistungsangebots, die nach Maßgabe der Krankenhausplanung erfolgten und für das Krankenhaus rechtsverbindlich festgelegt waren, der Berechnungsgrundlage des Budgets hinzuzurechnen waren. Hiernach konnten etwa auch Folgekosten für Bettenhausumbauten bzw. Bettenhausneubauten, die eine qualitativ verbesserte Unterbringung der Patienten ermöglichten, budgeterhöhend berücksichtigt werden, selbst wenn mit der Baumaßnahme eine Veränderung des medizinischen Leistungsangebotes nicht verbunden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1999 -- 3 C 19/99 -- NJW 2000, 1807; Urt. d. Sen. u.a. v. 15.8.1998 -- 11 L 7860/95 -- sowie v. 11.12.1998 -- 11 L 5045/95 -- und 11 L 2275/96 --). § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG ist hingegen enger gefasst und setzt insbesondere voraus, dass es sich um Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen handeln muss. Eine dem § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG ähnliche Regelung ist auch für die Abrechnungsjahre 1997 und 1998 in § 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV i.d.F. vom 23.6.1997 (BGBl. 1997, 1520, 1533) und für das Abrechnungsjahr 1999 in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Leistungen im Jahr 1999 (EBG) vom 19. 12 1998 (vgl. BGBl. 1998, 3853, 3858) enthalten.

34

In der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG und auch den entsprechenden Regelungen für die Folgejahre ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, wonach die Kapazitäten für medizinische Leistungen zu bemessen sind. In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 13/3061, S. 1-5) ist zu § 1 Abs. 2 StabG allerdings ausgeführt, dass die Aufnahme einer über Fördermittel finanzierten Maßnahme in das Investitionsprogramm allein nicht genüge. Die Maßnahme müsse im Krankenhausplan selbst bestimmt sein und es würden nur Kapazitätserweiterungen berücksichtigt, die zu zusätzlichen medizinischen Leistungen führen. Maßnahmen im allgemeinen Versorgungsbereich, Verbesserungen bei der Unterbringung oder der Ersatz bisheriger Gebäude oder Kapazitäten durch neue seien nicht zu berücksichtigen. Budgeterhöhungen, die ihre Ursache allein in der allgemeinen Kostenentwicklung haben, sollten nur noch im Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung möglich sein. Die Begrenzung sollte jedoch nicht für Folgekosten gelten, die ihre Ursache in einer Ausweitung der medizinischen Leistungen eines Krankenhauses finden. Nach dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des StabG ist daher davon auszugehen, dass dem Gesamtbetrag nicht Folgekosten von solchen Maßnahmen hinzugerechnet werden können, mit denen lediglich die Unterbringung und Versorgung der Patienten verbessert worden ist, da hiervon die medizinischen Leistungen grundsätzlich nicht beeinflusst werden. Die bessere Ausnutzung bereits vorhandener, betriebener Kapazitäten durch höhere Leistungszahlen (höhere Fallzahl, mehr Operationen etc.) erhöht ebenfalls nicht den Gesamtbetrag, da nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG zusätzliche Kapazitäten geschaffen worden sein müssen. Hierfür spricht auch die für das Jahr 1997 und 1998 geltende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV i.d.F. vom 23.6.1997, in der neben der Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur und der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen nunmehr auch die Veränderung der Fallzahlen als sog. Ausdeckelungstatbestand aufgeführt ist. Ferner muss die Kapazitätsausweitung auf Grund der Krankenhausplanung erfolgt sein, wobei die Kapazitätsausweitung nicht zwingend auch im Krankenhausplan ausgewiesen sein muss, da die Krankenhausplanung in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird und manche Länder sich in ihren Krankenhausplänen auf Aussagen zur Bettenkapazität, zum Fachrichtungsspektrum sowie zur Versorgungsstufe eines Krankenhauses beschränken. Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten können schließlich nur berücksichtigt werden, wenn sie erstmals für das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Ersparnisse, die mit der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten einhergehen, sollen mithin gegengerechnet werden, wobei sich aus dem Tatbestandsmerkmal "gleichzeitig" ergibt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Aufbau und Abbau von Kapazitäten bestehen muss (vgl. Dietz/Bofinger a.a.O. § 1 StabG, Anm. III 4). Ob nach den vorgenannten Maßstäben "zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen" geschaffen worden sind, ist nicht rein quantitativ zu verstehen. Denn die Kapazität eines Krankenhauses für medizinische Leistungen wird durch verschieden Faktoren bestimmt, etwa die Planbettenzahl, die Behandlungsräume, die medizinischen Geräte und sämtliche sonstige Einrichtungen, die der Diagnose und Therapie dienen. Erfasst wird daher auch ein qualitativ verbessertes medizinisches Leistungsangebot, sofern dies mit einer Kapazitätsausweitung verbunden ist, die in der Krankenhausplanung begründet liegt (vgl. Dietz/Bofinger a.a.O. § 1 StabG Anm. III 4 sowie zu § 6 BPflV 1997 Anm. IV 7.1). Für diese Auslegung spricht auch, dass bereits im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 f BPflV 1992 anerkannt war, dass Verbesserungen des Leistungsangebots in qualitativer Hinsicht eine Veränderung des Leistungsangebots darstellen können (vgl. Urt. d. Sen. v. 15.8.1998 und 11.12.1998 a.a.O.). In quantitativer Hinsicht bemisst sich die Kapazität eines Krankenhauses für medizinischen Leistungen in erster Linie in der Planbettenzahl, bezogen auf die medizinischen Fachrichtungen. Im übrigen lässt sich nur am Einzelfall entscheiden, welche Einrichtungen des Krankenhauses die Kapazitäten für medizinische Leistungen bestimmen und ob eine quantitative oder qualitative Kapazitätsausweitung für medizinische Leistungen gegeben ist (vgl. zu § 1 Abs. 3 EBG: VGH Mannheim, Urt. v. 19.6.2001 -- 9 S 2208/00 -- DVBl. 2001, 1626 -- LS --).

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Bei Anwendung dieser Maßstäbe haben die Schiedsstelle und ihr folgend der Beklagte die hier in Rede stehenden Folgekosten für den Bettenhausneubau und für die zusätzlichen Herzoperationen sowie Varizenoperationen zu Recht nicht dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG festgelegten Gesamtbetrag hinzugerechnet.

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Durch den Bettenhausneubau in der S. Straße sind zwar zusätzliche Kapazitäten für die Versorgung und Unterbringung geschaffen worden. Denn die vorhandenen Kapazitäten des Südflügels werden nach dessen Sanierung weitergenutzt. Der Bettenhausneubau ist auch auf Grund der Krankenhausplanung erfolgt. Die getätigten Investitionen sind insbesondere mit Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 1989 als förderungsfähig anerkannt worden. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass über eine Verbesserung der Unterbringungsmöglichkeiten und des allgemeinen Versorgungsbereichs hinaus durch den Bettenhausneubau auch die Kapazitäten für die medizinischen Leistungen erhöht wurden. Zwar macht die Klägerin insoweit eine qualitative Leistungssteigerung geltend. Die bloße Umstrukturierung einzelner Fachrichtungen und Pflegestationen, wie die von der Klägerin angesprochene Verlegung einer Pflegestation der Nephrologie in die räumliche Nähe zur Dialysestation und die Eingliederung der Infektionspflege in den Betriebsteil der S. Straße, beinhaltet jedoch nicht eine Ausweitung des medizinischen Leistungsangebots. Gleiches gilt für das Vorbringen, mit dem Endausbau des Bettenhausneubaus habe erstmals eine den Anforderungen eines Klinikums dieser Größenordnung entsprechende Physikalische Therapie eingerichtet werden können und die bislang mit 40 Betten belegten Stationen des 1. Bauabschnitts seien auf eine normale Größe von 29 Betten verkleinert worden, wodurch wiederum zwei zusätzliche Stationen mit entsprechendem Personalbedarf geschaffen worden seien. Im Kern werden von der Klägerin lediglich die Vorteile dargestellt, die der durch den Bettenhausneubau erzielte Raumgewinn mit sich bringt. Die genannten medizinischen Einrichtungen und Planbetten als solche waren auch schon vor dem Bettenhausneubau vorhanden. Im Zuge des Bettenhausneubaus ist lediglich eine neue räumliche Zuordnung der vorhandenen medizinischen Einrichtungen und Planbetten erfolgt. Der bloße Raumgewinn stellt jedoch keine zusätzlichen Kapazität für medizinische Leistungen dar. Zwar wird ein verbessertes Umfeld, etwa größere Patientenzimmer, moderne Sanitäranlagen, verkleinerte und überschaubare Stationen, kürzere Wege zu den Behandlungsräumen regelmäßig mittelbar auch von medizinischen Nutzen sein. Eine Verbesserung des baulichen Standards und der Ersatz beengter und veralteter Räumlichkeiten durch neue sollte nach der Entstehungsgeschichte des StabG aber gerade nicht mehr zu einer Erhöhung des Budgets führen, auch wenn dadurch der Gesundungsprozess für den einzelnen Patienten unterstützt und gefördert wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bettenhausneubau neben der verbesserten Unterbringung der Patienten und dem Ersatz und der Erneuerung veralteter Versorgungseinrichtungen unmittelbar auf eine Ausweitung des medizinischen Leistungsangebots zielte. In der Klagebegründungsschrift hat die Klägerin ausgeführt, dass mit der Errichtung eines neuen Bettenhauses und der Sanierung des Südflügels u.a. Ersatzflächen für die sog. Baracken (60 Betten) geschaffen, die vorhandenen 8-Bett-Zimmer saniert, eine Auflockerung, d.h. eine Reduzierung der Bettenzahl in den bestehenden Pflegestationen vorgenommen und Platz für die Betten der HTG-Klinik und die Neurochirurgische Klinik geschaffen werden sollten. Vor diesem Hintergrund können die von der Klägerin geltend gemachten Vorteile des Bettenhausneubaus nicht als Kapazitätsausweitung für medizinische Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG gewertet werden. Aus den vorstehenden Gründen kann dahin stehen, ob die Klägerin die durch den Bettenhausneubau verursachten zusätzlichen Folgekosten richtig ermittelt hat. Dies ist im Schiedsstellenverfahren durch die Beigeladene zu 1 u.a. mit Schriftsatz vom 20. März 1996 in mehrfacher Hinsicht bestritten worden. Sie hat u.a. vorgetragen, dass es Kompensationsmöglichkeiten mit dem zusätzlichen Startbudget von 8.991.000,-- DM gebe, das für die Inbetriebnahme der Neurochirurgischen Klinik vereinbart worden sei. Diese Krankenhausabteilung sei im neuen Bettenhaus untergebracht.

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Die Folgekosten für die zusätzlichen 102 Herzoperationen können ebenfalls nicht dem Gesamtbedarf hinzugerechnet werden. Zwar ist mit Wirkung vom 1. April 1996 die Zahl der Planbetten im Bereich der Chirurgischen Klinik, in der für 1996 auch noch die Planbetten der HTG-Klinik erfasst waren, um 19 auf 429 Betten erhöht worden. Diese Erhöhung hat gemäß Feststellungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 auch Eingang in den Krankenhausplan gefunden. Bezogen auf die HTG-Klinik ist mithin eine quantitative Kapazitätserhöhung für medizinische Leistungen erfolgt. Ferner kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die zusätzlichen 102 Herzoperationen auf dieser Kapazitätsausweitung beruhen. Der Kapazitätsausbau im Bereich der HTG-Klinik und ebenso die Ausweisung von 45 Planbetten für die Neurochirurgische Klinik ist jedoch entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 24. November 1995 lediglich durch eine Umwidmung vorhandener Planbetten erfolgt, indem eine gleich hohe Zahl an Planbetten in der Kinderklinik eingespart wurden. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Kapazitätserhöhung durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen worden ist. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Leistungszahlen in der Pädiatrie nicht verringert worden seien. Die Klägerin stellt insoweit auf die Fallzahlen ab, wonach der Ausnutzungsgrad der Planbetten in den Jahren bis 1996 lediglich ca. 50% betragen habe, so dass trotz reduzierter Planbettenzahl in 1996 eine zu den Vorjahren gleich hohe Fallzahl habe erbracht werden können. § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG stellt bei der Frage, ob gleichzeitig erfolgte Einsparungen dem Kapazitätsausbau gegen zu rechnen sind, jedoch ebenfalls auf eine Veränderung der vorhandenen Kapazitäten für medizinische Leistungen ab. Mit einer besseren Ausnutzung vorhandener Kapazitäten werden -- wie oben ausgeführt -- weder zusätzliche Kapazitäten geschaffen noch kann damit ein Kapazitätsabbau i.S.d. StabG ausgeglichen werden. Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass der hier vorgenommene Kapazitätsabbau aus sonstigen Gründen nicht oder nicht im vollen Umfang dem Kapazitätsausbau gegen zu rechnen ist. Im Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 zur Änderung des Krankenhausplans ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass durch die neue fachdisziplinäre Gliederung des Krankenhauses eine Änderung der Gesamtkapazität nicht verbunden ist. Im Übrigen kann die im Krankenhausplan festgelegte Planbettenzuweisung und fachdisziplinäre Gliederung nicht in der Weise verstanden werden, dass eine vorübergehende Belegung von Planbetten durch eine andere fachfremde Krankenhausabteilung ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat nach ihrem Klagevorbringen vielmehr schon vor der Änderung des Krankenhausplanes wegen des hohen Bedarfs im Bereich der HTG-Klinik eine sog. Streubettenbelegung vorgenommen und durchschnittlich 52 Betten im Krankenhaus mit Patienten der HTG-Klinik belegt, da die der HTG-Klinik in der ersten Ausbaustufe zugewiesenen 35 Planbetten nicht ausgereicht hätten. Auch dieses spricht dagegen, dass sich die Kapazitäten des Krankenhauses für medizinische Leistungen durch die Umwidmung der Planbetten und die fachdisziplinäre Neugliederung insgesamt geändert haben.

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Aus den vorgenannten Gründen können auch die Folgekosten für die Ausweitung der Varizeneingriffe nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass in 1996 eine Ausweitung der Fallzahlen vorliegt, was von der Beigeladenen zu 1) im Schiedsstellenverfahren bestritten wurde, und diese Ausweitung ihren Grund in der Erhöhung der Kapazität für medizinischen Leistungen im Bereich der HTG-Klinik hat, so ist mit dieser Kapazitätserweiterung jedenfalls ein Abbau von Kapazitäten gleichen Umfangs einhergegangen. Auf die weitere Frage, ob die Ausweitung der Kapazitäten für Varizenoperationen auf Grund der Krankenhausplanung erfolgt ist, kommt es nicht an.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung des Gesamtbetrages 1996 in Höhe der Kosten, die für die Umstellung der Fernwärmeheizung des Betriebsteils C. Straße von Dampf- auf Heißwasserbetrieb anfallen, besteht ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder das StabG noch die sonstigen Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsrechts eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Erhöhung des Gesamtbedarfs bieten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26.10.1995 -- 3 C 11/94 -- NVwZ-RR 1996, 393) Instandhaltungskosten eines Krankenhauses, die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (BVerwGE 91, 363) nach § 4 Nr. 2 a Abgrenzungsverordnung a.F. als förderungsfähige Investitionskosten behandelt wurden, in den Jahren 1993 bis 1995 in analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 c BPflV i.d.F. vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992, 2266, 2312) als pflegesatzfähige Kosten bei der Ermittlung der Pflegesätze budgeterhöhend zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist jedoch für das Jahr 1996 nicht mehr anwendbar und im StabG und den sonstigen Vorschriften zur Krankenhausfinanzierung ist für das Jahr 1996 eine entsprechende Anrechnungsregelung nicht aufgenommen worden. Nach der von der Klägerin erwähnten Initiative zur Änderung des KHG (BT-Drs. 13/2745) sollten derartige bauliche Instandhaltungskosten für die Jahre 1996 bis 1998 als Investitionskosten definiert und von den Ländern getragen werden. Dieses Gesetzesinitiative der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ist indes im Bundesrat gescheitert. Ebenso war zuvor der Versuch der Länder gescheitert, diese Kosten durch eine Gesetzesänderung in den Pflegesatz einzubeziehen. Da der Gesetzgeber das StabG in Kenntnis dieser Sachlage verabschiedet hat und auch nach Scheitern der erwähnten Gesetzesinitiativen eine Übergangsregelung für das Jahr 1996 nicht gefunden werden konnte, ist für eine erweiternde Auslegung des StabG kein Raum (ebenso VG Aachen, Urt. v. 5.2.1998 -- 4 K 3699/96 --; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 2.10.2001 -- 7 K 2560/98 --). Hierfür spricht auch, dass eine endgültige Einigung zur Frage, ob bauliche Erhaltungsaufwendungen als Investitionskosten oder pflegesatzfähige Kosten zu definieren sind und ob diese Kosten von den Ländern, den Krankenkassen oder etwa den Beitragszahlern zu tragen sind, auch in den nachfolgenden Jahren nicht herbeigeführt werden konnte. Für die Jahre 1997 bis 1999 wurde zunächst eine Übergangsregelung verabschiedet, die eine pauschale Finanzierung der Instandhaltungskosten über den Pflegesatz vorsah (vgl. § 17 Abs. 4 b KHG i.d.F. vom 23.6.1997 -- BGBl. 1997, 1520, 1532), zu deren Finanzierung den gesetzlich Versicherten gemäß Art. 17 § 2 des 2. GKV-NOG (BGBl. 1997, 1520, 1535) ein Sonderbeitrag in Höhe von 20,-- DM jährlich abverlangt wurde.

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Auf die Frage, ob das StabG verfassungswidrig ist, soweit in 1996 anfallende Instandhaltungskosten vom Krankenhaus aus dem (gedeckelten) Gesamtbetrag des § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG mitzufinanzieren sind (verneint vom VG Aachen und VG Gelsenkirchen a.a.O.), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Klägerin war nicht gezwungen war, die geltend gemachten Kosten im Rahmen des Pflegesatzzeitraums 1996 einzubringen. Geht man davon aus, dass die Kosten für die Umgestaltung der Heizungsanlage dem Grunde nach den pflegesatzfähigen Kosten zuzurechnen sind, so bestand für die Klägerin die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 1995 abschließend zu verhandeln. Dass sie den Sachkostenantrag trotz der ungewissen Rechtslage über die weitere Entwicklung des Krankenhausfinanzierungsrechts zurückgestellt hat, lag in ihrem eigenen Risiko. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin gegen die Entscheidung der Schiedsstelle vom 11. März 1996, mit der ihr Begehren auf Neuvereinbarung des Budgets 1995 abgelehnt worden ist, Rechtsschutzmöglichkeiten nicht besaß. Denn ein Schiedsspruch, mit dem ein Antrag des Krankenhausträgers auf Neuvereinbarung des Budgets abgelehnt wird und die bisher vereinbarten Pflegesätze gleichsam bestätigt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.11.1995 -- 3 C 32/94 -- Buchholz 451.73 § 4 BPflV Nr. 3) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen und gegen die Genehmigung besteht die Möglichkeit der Klage. Der genannten Entscheidung lag zwar die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BPflV i.d.F. vom 21.8.1985 (BGBl. 1985, 1666, 1668) zugrunde, die aber im wesentlichen der hier anzuwendenden Nachfolgevorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 BPflV i.d.F. vom 27.9 1994 (BGBl. 1994, 2750, 2755) entsprach. Allein eine solche Verfahrensweise steht auch im Einklang mit der Systematik des Schiedsstellenverfahrens, denn dieses sieht nicht die Möglichkeit vor, dass die Schiedsstelle abschließende, rechtlich nicht überprüfbare Entscheidungen trifft (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 26.5.1997 -- 13 A 4720 --). Für diese Verfahrensweise spricht schließlich, dass jede Vertragspartei einen Anspruch auf Neuvereinbarung der Pflegesätze hat, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 12 BPflV Anm. VI 4). Darüber hinaus war die Klägerin auch aus anderem Grund nicht gezwungen, die Kosten für die Umstellung der Heizungsanlage im Pflegesatzzeitraum 1996 zu verhandeln, so dass sich die Frage der Verfassungswidrigkeit des StabG nicht stellt. Die Klägerin ist u.a. mit Schreiben der Stadtwerke B. vom 21. Februar 1996 frühzeitig unterrichtet worden, dass die für die Änderung des Heizungsnetzes erforderlichen internen Umstellungsmaßnahmen erst bis zum Beginn der Heizperiode 1998/99 erfolgen mussten. Tatsächlich sind die Maßnahmen -- wie eine von der Klägerin am 11. Dezember 2001 eingereichte Übersicht belegt -- ganz überwiegend erst im Jahre 1997 und 1998 durchgeführt worden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie außer Stand gewesen ist, bis 1996 Rückstellungen für die Umstellungskosten der Heizungsanlage zu tätigen, so bestand für sie daher die Möglichkeit, die prognostizierten Kosten in die Pflegesatzverhandlungen für die Jahre 1997 bzw. 1998 einzubeziehen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit es die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen betrifft, bestand kein Anlass, sie für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und hierdurch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

43

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.