Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.2001, Az.: 4 LB 1133/01
Eingliederungshilfe; Erstattung; Grundbedürfnis; Hilfsmittel; Kfz; Kosten; Kostenerstattung; Kraftfahrzeug; Kraftfahrzeugumbau; Krankenversicherung; Pkw; Schulbesuch; Schülertransport; Sozialhilfe; Umbau; Umrüstung; Vorleistung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.12.2001
- Aktenzeichen
- 4 LB 1133/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 15.07.2002 - AZ: BVerwG 5 B 23.02
Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB 5
- § 44 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der behindertengerechte Umbau eines Kraftfahrzeuges, mit dem die Eltern ihr schwerstbehindertes Kind im Rollstuhl zur Schule und zurück fahren, kann ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und damit eine der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallende Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sein, wenn das Grundbedürfnis des Kindes nach Ermöglichung des Schulbesuchs im Einzelfall nicht anders gedeckt werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw.
Bei der am 4. April 1991 geborenen M. S. liegt eine angeborene Querschnittslähmung mit funktionell kompletter Paraparese hüftabwärts vor. Zudem ist bei ihr eine Hemiplegie rechts gegeben. Sie kann den rechten Arm voll bewegen und anheben, wobei jedoch ihre Feinmotorik und grobe Kraft deutlich eingeschränkt sind. Stehen kann sie nur mit Hilfe einer Person bzw. mit Schienen. Die Fortbewegung ist ausschließlich mit einem Rollstuhl möglich. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Sozialpädiatrischen Zentrums H. vom 18. November 1997 ist M. S., die damals ca. 40 kg gewogen habe, selbständig nicht in der Lage, vom Rollstuhl in einen behindertengerechten Autositz eines Pkw zu gelangen. Ihre Mutter sei nicht in der Lage, M. zum Transport im Auto aus dem Rollstuhl zu heben.
M. S. ist über ihren Vater bei der Beklagten familienversichert. Zum Schuljahresbeginn 1997/98 wurde sie in die (Regel-)Grundschule Bad G. eingeschult, die sich ca. 4 km vom Wohnhaus der Eltern entfernt befindet.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 24. November 1997 beantragten die Eltern von M. sowohl bei dem Kläger als auch bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Umbau eines Kraftfahrzeuges zu einem behindertengerechten Fahrzeug. Zur Begründung führten sie jeweils aus, dass das Fahrzeug für den Schulbesuch, Therapiebesuche, Arztbesuche, die Freizeitgestaltung mit Besuchen bei anderen Kindern und Familienangehörigen, Einkaufsfahrten usw. benutzt werden solle.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998 zurück. M. sei in der Lage, in normalen Sitzgelegenheiten zu sitzen, insbesondere auch auf den Sitzbänken eines Pkw. Die besonderen Umbaumaßnahmen des Kraftfahrzeuges seien vordergründig für die Fahrt zur Schule erforderlich und fielen nicht in die Zuständigkeit der Krankenversicherung.
Mit Bescheid vom 29. Januar 1998 teilte der Kläger den Eltern von M. S. mit, dass er gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. der Eingliederungshilfe-VO aus Mitteln der Eingliederungshilfe für Behinderte die Kosten für den behinderungsbedingt anfallenden Umbau eines Pkw zwecks Transports des Rollstuhls übernehmen werde. Zwar sei die Krankenkasse nach dem Krankenkassenrecht als Kostenträger für diese Umbaumaßnahme zuständig; gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I/§ 44 BSHG werde er aber vorleisten und einen Erstattungsantrag bei der Krankenkasse stellen.
Laut Rechnung des Autohauses S. vom 3. Februar 1998 kostete der durchgeführte Umbau eines Nissan Vanette Cargo als Behindertenfahrzeug (einschließlich eines Teleskopauffahrrampensatzes und eines Rollstuhlhalterungssystems) 10.165,15 DM. Dieser Betrag wurde vom Kläger am 4. Februar 1998 zur Zahlung angewiesen.
Der Kläger stellte bei der Beklagten unter dem 29. Januar 1998 und 5. März 1998 einen entsprechenden Kostenerstattungsantrag. Mit Schreiben vom 13. März 1998 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998 eine Kostenübernahme ab.
Am 1. Juli 1998 hat der Kläger Klage erhoben und von der Beklagten die Zahlung von 10.165,15 DM begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei für die Beklagte in Vorleistung getreten. Die vorrangige Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 33 SGB V. Der durchgeführte Umbau des Kraftfahrzeuges sei ein zum Ausgleich der Behinderung erforderliches anderes Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Bei dem Umbau handele es sich um eine medizinische Leistung, die unmittelbar auf die Behinderung selbst gerichtet sei. Für den geltend gemachten Anspruch sei es nicht erforderlich, dass sich die Umbaumaßnahme unmittelbar am Körper auswirke. Es reiche, wie auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeige, der Ausgleich der Geh- und Fortbewegungsfähigkeit im Zusammenwirken mit der Benutzung eines Pkw's. Die durchgeführte Umbaumaßnahme sei auch zum Ausgleich der Behinderung erforderlich gewesen. Für M. sei die Benutzung des Pkw's notwendig. Sowohl die Fahrten als auch der Umbau gehörten zum Grundbedürfnis. Die Fahrten seien nicht nur vordergründig durch den Schulbesuch veranlasst, sondern Ausgleich der Behinderung in allen Lebensbereichen. Dass letztlich der Umbau auch der Pflegeerleichterung diene, sei unschädlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.165,15 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich gegen die erhobene Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung gewandt: Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, da die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, des § 33 SGB V, nicht erfüllt seien. Bei dem durchgeführten Umbau des Kraftfahrzeuges handele es sich nicht um ein "Hilfsmittel" im Sinne von § 33 SGB V. Der Wortlaut des § 33 SGB V sei zu weit. Das Bundessozialgericht habe daher den Anwendungsbereich dieser Vorschrift dahingehend eingeschränkt, dass ein mittelbarer Ausgleich nur dann unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung falle, wenn er der Befriedigung eines Grundbedürfnisses diene. Die Formulierung in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, "eine Behinderung auszugleichen", bedeute nicht, dass auch sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen wären, denn damit würde der Bereich der medizinischen Rehabilitation verlassen. Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse sei allein die medizinische Rehabilitation, also die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen könne, sei hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Zwar könne auch die Umrüstung eines Kraftfahrzeuges die Folgen der Behinderung übergreifend, also im gesamten täglichen Leben, mildern. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen sei aber bei den grundlegenden Organfunktionen der Beine darauf beschränkt, das Gehen und Stehen im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren u.a. durch Hilfsmittel ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 114 Satz 2 SGB X gegeben, da der Kläger in seinem Bescheid neben § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch § 44 BSHG als Vorleistungsnorm genannt habe. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folge aus § 52 Nr. 5 VwGO. Die Beklagte habe ihren Sitz in Hannover.
Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 BSHG unaufschiebbar gewesen sei. Der geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass die Beklagte nicht zur Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeuges gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet gewesen sei. Denn der behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeuges sei kein anderes Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V, das erforderlich sei, um eine Behinderung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung allein die medizinische Rehabilitation. Mittelbar die Organfunktion ersetzende Mittel seien nur dann als Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen, wenn sie Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigten oder milderten, also ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betroffen sei. Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums, das hier allein in Betracht komme, erfasse aber nicht die Möglichkeit, sich in einem Pkw transportieren zu lassen. Zwar müsse bei Kindern und Jugendlichen die Frage, was zu den elementaren Grundbedürfnissen gehöre, anders gestellt werden als bei Erwachsenen, da es bei den allgemeinen Grundbedürfnissen Jugendlicher um die Integration in den Kreis Gleichaltriger gehe. Die Beförderung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einem Kraftfahrzeug gehöre aber zu einem anderen Lebensbereich. Das Ziel, das Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern der Eingliederungshilfe.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger trägt zur Begründung vor: Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. April 1998 fehlerhaft angewandt. Das Bundessozialgericht habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass zur umfassenden Integration von Kindern insbesondere die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis anzusehen sei. Kindern und Jugendlichen sei ein weitergehender Anspruch auf Mobilität zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht habe es auch unterlassen, sich konkret mit dem Einzelfall auseinander zu setzen. Der Anspruch von M. sei dadurch geprägt, dass sie in einer ländlichen Region lebe. Hier gehöre die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, da anderenfalls M. keine Möglichkeit habe, sich umfassend in den Kreis gleichaltriger Kinder und Jugendlicher einzuordnen und somit isoliert wäre. Ob es sich bei der nur mitfahrenden Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch ein behindertes Kind um ein Grundbedürfnis im Sinne des § 33 SGB V handele, sei vom Bundessozialgericht zwar in der Entscheidung vom 6. August 1998 ausdrücklich offen gelassen worden; diese Frage sei aber unter Würdigung der weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Januar 1991, 16. April 1998 und 16. September 1999 im dargelegten Sinne zu beantworten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.165,15 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Der durchgeführte behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeugs diene lediglich dem Ausgleich der Behinderungsfolgen im gesellschaftlichen und privaten Bereich. Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 ergebe sich eindeutig, dass die mitfahrende Benutzung eines Kraftfahrzeugs nicht als Grundbedürfnis im Sinne von § 33 SGB V anzuerkennen sei. Da schon das eigenständige Autofahren nicht als Grundbedürfnis angesehen werde, könne erst recht die mitfahrende Nutzung eines Pkw's nicht als Grundbedürfnis anerkannt werden. Bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1991 handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden könne, zumal in der Sache eine Zurückverweisung zur näheren Ermittlung des Sachverhalts ausgesprochen worden sei. Durch die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeugs werde im Übrigen die Integration im Kreis Gleichaltriger und die Verschaffung von Möglichkeiten, die denjenigen nahe kämen, die andere Jugendliche mit Hilfe des Fahrrads oder anderer Fortbewegungsmittel realisieren könnten, in keiner Weise gefördert. Schließlich sei es auch unerheblich, ob M. in einer ländlichen Region lebe. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen seien anders als beispielsweise Eingliederungshilfeleistungen überall im Geltungsbereich des SGB V grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu gewähren. Ausnahmen rechtfertigten sich nur in geringem Umfange durch vereinzelt abweichende Satzungsregelungen der Krankenversicherungsträger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs in Höhe von 10.165,15 DM gemäß § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 44 Abs. 1, 2 BSHG i.V.m. §§ 102, 114 Satz 2 SGB X gegeben. Aus dem Bescheid des Klägers vom 29. Januar 1998 an die Eltern von M. ergibt sich, dass dieser gemäß § 44 BSHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG aus Mitteln der Eingliederungshilfe für Behinderte den Betrag für den behinderungsbedingt anfallenden Umbau des Kraftfahrzeugs (in Höhe von bis zu 10.346,29 DM) übernommen hat. Bei der Leistung des Klägers handelt es sich um eine vorläufige Hilfeleistung gemäß § 44 BSHG. Danach hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, wenn nicht spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe feststeht, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist (§ 44 Abs. 1 BSHG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben vorgelegen. Der Kläger als Träger der Sozialhilfe ist vorläufig tätig geworden, um zu verhindern, dass notwendige Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, weil noch nicht fest stand, wer Hilfe zu gewähren hat. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 gegenüber den Eltern von M. die Übernahme der Kosten für den Umbau des Kraftfahrzeuges zu einem behindertengerechten Fahrzeug abgelehnt. Gemäß § 44 Abs. 2 BSHG (der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996, BGBl. I S. 1088, neu eingefügt worden ist) ist für Erstattungsansprüche § 102 SGB X maßgeblich (so auch schon zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.1.1997 -- 6 S 2985/96 --, FEVS 47, 272 ff. m.w.N.). Der Rechtsweg für Erstattungsansprüche richtet sich gemäß § 114 SGB X im Grundsatz nach der Rechtswegzuständigkeit des zugrunde liegenden Sozialleistungsanspruchs gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Eine Ausnahme besteht gemäß § 114 Satz 2 1. Alt. SGB X. In diesem Fall ist der Rechtsweg für den Anspruch des vorleistenden Leistungsträgers maßgebend. Dies bedeutet, dass sich für den Anspruch nach § 102 SGB X der Rechtsweg nach den Grundsätzen bestimmt, die für Ansprüche gegen den Vorleistenden gelten (Eichenhofer, Ausgleichsansprüche der Sozialleistungsträger, DVBl 1991, 77, (83/84). Für den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 44 BSHG i.V.m. § 102 SGB X ist folglich der selbe Rechtsweg gegeben, wie für einen auf § 44 BSHG beruhenden Anspruch eines Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Gewährung vorläufiger Leistungen, also der Verwaltungsrechtsweg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeuges aus Mitteln der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 33 SGB V. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Der behindertengerechte Umbau eines Kraftfahrzeugs ist nicht durch § 34 Abs. 4 SGB V i.V.m. der Hilfsmittelverordnung (HMVO) vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237 in der durch VO v. 17.1.1995, BGBl. I S. 44 geänderten Fassung; abgedr. bei Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Komm., Stand: Juni 2001, § 34 SGB V Rdnr. 12) von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der behindertengerechte Umbau eines Kraftfahrzeugs ist auch nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einzustufen. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (BSG, Urt. v. 16.9.1999 -- B 3 KR 8/98 R --, FEVS 51, 289, 290). Der hier durchgeführte Umbau des Nissan Vanette Cargo als Behindertenfahrzeug einschließlich eines Teleskopauffahrrampensatzes und eines Rollstuhlhalterungssystems ist eigens zu dem Zweck vorgenommen worden, um die behinderte M. mit Rollstuhl in dem umgebauten Kraftfahrzeug zu transportieren. Mit der Klage werden lediglich die Kosten für den Umbau des Kraftfahrzeuges, nicht jedoch die Kosten des Kraftfahrzeuges selbst geltend gemacht.
Der durchgeführte behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeuges ist ein "Hilfsmittel" im Sinne des § 33 SGB V. Nach der Legaldefinition in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind sächliche Mittel nur dann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung einzustufen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erforderlich in diesem Sinne sind zunächst grundsätzlich alle unmittelbar die Behinderung ausgleichenden Hilfsmittel. Bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Mittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass eine medizinische Rehabilitation vorliegt (BSG, Urt. vom 6.8.1998 -- B 3 KR 3/97 --, FEVS 49, 380, 382 m.w.N.). Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, werden nur dann als Hilfsmittel der Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (BSG, Urt. v. 6.8.1998 a.a.O., FEVS 49, 380, 382; BSG Urt. v. 16.9.1999 -- B 3 KR 8/98 R --, FEVS 51, 289, 290; BSG, Urt. v. 30.1.2001 -- B 3 KR 10/00 --, FEVS 52, 499). Zu den elementaren Grundbedürfnissen gehören die körperlichen Grundfunktionen, die Körperpflege, das selbständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation und das Erlernen von Schulwissen erfasst (BSG Urt. v. 30.1.2001, a.a.O., Leitsatz 2; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Aufl. 1998, § 33 Rn. 52 ff.). Maßstab ist dabei stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., FEVS 51, 289, 291). Maßgeblich sind immer die Verhältnisse im Einzelfall (ebenda; BSG Urt. v. 16.4.1998 -- B 3 KR 9/97 R --, FEVS 49, 225, 230 m.w.N.; Peters, Handbuch zum Krankenversicherungsrecht, a.a.O., § 33 Rn. 51). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist daher auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen. Die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen hängt u.a. auch vom Lebensalter der Betroffenen ab. Bei Kindern und Jugendlichen zählt auch die Möglichkeit, spielen bzw. allgemein an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können, als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ebenso wie der Schulbesuch zu den Grundbedürfnissen, weil in diesem Lebensabschnitt davon entscheidend abhängt, ob gesellschaftliche Kontakte aufgebaut und aufrecht erhalten werden können (BSG, Urt. v. 16.4.1998, a.a.O., S. 230).
Der behinderungsgerechte Umbau des Kraftfahrzeugs ist nach den dargelegten Grundsätzen als Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V einzustufen. Durch den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeuges erfolgt zwar nicht ein unmittelbarer Ausgleich der Behinderung, da hierdurch nicht etwa eine (Körper-)Funktion von M. ersetzt wird, sondern es ihr lediglich ermöglicht wird, trotz ihrer Behinderung das Kraftfahrzeug ihrer Eltern mit zu benutzen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ist der behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeuges aber hier zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung von M. "erforderlich" im Sinne von § 33 SGB V, da er die Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens betrifft.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass der Umbau nicht notwendig ist, um das elementare Grundbedürfnis von M. auf Fortbewegung sicherzustellen oder wesentlich zu erleichtern. Denn die gesetzliche Krankenversicherung hat bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen (BSG, Urt. v. 16.9.1999 -- B 3 KR 7/98 R --, FEVS 51, 289 (293)). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die -- üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden -- Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien (ebenda). Das Bundessozialgericht betont in seiner Entscheidung vom 16. September 1999 ausdrücklich, dass es mit dieser Aussage die in früheren Entscheidungen verwandte Formulierung präzisiere, es sei auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklege (BSG, a.a.O., S. 293 m.w.N.). Ein über diesen Rahmen hinausgehendes Bedürfnis, zu gehen, könne nicht als Grundbedürfnis anerkannt werden. Die im Urteil vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 13/93, FEVS 45, 479 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) enthaltene Andeutung, das Bundessozialgericht tendiere dazu, dass zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklege, eine Lücke bestehe, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen sei, werde nicht mehr aufrechterhalten. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall die genannten Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung lägen, also dafür längere Strecken zurückzulegen seien, die die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise überstiegen. Besonderheiten des Wohnortes könnten für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein. Dem Grundbedürfnis auf freie Bewegung in der eigenen Wohnung und in deren Nahbereich habe der Beklagte durch die Versorgung der Klägerin mit dem handbetriebenen Rollstuhl hinreichend Rechnung getragen (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 293). An anderer Stelle führt das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung vom 16. September 1999 aus, dass zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zähle. Die grundlegenden Organfunktionen der Beine, um deren Ausfall es hier allein gehe, seien das Gehen und Stehen. Diese Funktionen seien bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren u.a. durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 292). Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums sei nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 291).
Nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war der behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeugs -- bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum 1997/1998 -- nicht notwendig, um das elementare Grundbedürfnis von M. im Rahmen der Fortbewegung zu gewährleisten. Aus der Bescheinigung des Arztes für Kinderheilkunde am Sozialpädiatrischen Zentrum H. vom 18. November 1997 folgt, dass M. aufgrund der angeborenen Querschnittslähmung die Fortbewegung nur mit Hilfe des Rollstuhls möglich sei. M. könne selbst nicht vom Rollstuhl in einen behindertengerechten Autositz eines Pkw's gelangen. Ihre Mutter sei aufgrund des Gewichts von M. nicht mehr in der Lage, sie zum Transport im Auto aus dem Rollstuhl zu heben. Es werde daher eine Umrüstung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung des Transports im Auto mit dem Rollstuhl befürwortet. Das Grundbedürfnis von M. auf Fortbewegung im dargelegten Sinne wird demnach durch die Nutzung des Rollstuhls gedeckt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Beurteilung nicht darauf an, dass M. im ländlichen Raum lebt. Zwar ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (BSG, Urt. v. 16.4.1998 -- B 3 KR 9/97R --, FEVS 49, 225, 230; BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., S. 291). Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. September 1999 insoweit aber in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in überzeugender Weise ausgeführt, dass Besonderheiten des Wohnortes für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich seien. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall die genannten Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung lägen, also dafür längere Strecken zurückzulegen seien, die die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise überstiegen.
Dieses Ergebnis steht auch mit weiteren Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit im Einklang. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 6. Februar 2001 eine Klage eines Sozialhilfeträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw's abgewiesen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2001 -- L 5 KR 156/00 --, zit. nach juris). Der behindertengerechte Umbau eines Pkw's der Eltern des Versicherten und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Mitfahrens dienten nicht der Befriedigung eines Grundbedürfnisses im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V. Das Grundbedürfnis der Fortbewegung könne mit dem zur Verfügung gestellten Rollstuhl und des Rollfietaufsatzes befriedigt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Behinderte auf die Benutzung eines Pkw's angewiesen sein könne. Das Bundessozialgericht hat hingegen mit Urteil vom 26. Februar 1991 entschieden, dass ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V sei, wenn erst durch ihn die Benutzung eines Pkw's zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse und Lebenstätigkeiten möglich sei (BSG, Urt. v. 26.2.1991 -- 8 RKn 13/90 --, SozR 3-2500 § 33 SGB V Rdnr. 3). In diesem Fall bestand aber die Besonderheit, dass nach den Feststellungen des Landessozialgerichts der Behinderte außerstande war, sich allein fortzubewegen. Das Bundessozialgericht verpflichtete die Beklagte auch nicht zur Erstattung der Kosten für einen schwenkbaren Autositz, sondern wies den Rechtsstreit an das LSG mit der Begründung zurück, dass der Sachverhalt durch das LSG weiter aufgeklärt werden müsse.
Der durchgeführte behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeugs ist auch nicht zur Befriedigung des Grundbedürfnisses der "sozialen Kommunikation" und "Integration" notwendig. Das Bundessozialgericht hat die Vermeidung einer Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation bei älteren und behinderten Menschen stets als ein elementares Bedürfnis angesehen, das die Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertige (BSG, Urt. v. 16.4.1998 -- B 3 KR 9/97 R --, FEVS 49, 225, 230 m.w.N.). Aufgrund der gebotenen Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit bei § 33 SGB V sei bei Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Betroffenen auch das Lebensalter mit einzubeziehen. Bei Kindern und Jugendlichen zähle auch die Möglichkeit, spielen bzw. allgemein an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können, als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ebenso wie der Schulbesuch zu den Grundbedürfnissen, weil in diesem Lebensabschnitt davon entscheidend abhänge, ob gesellschaftliche Kontakte aufgebaut und aufrecht erhalten werden könnten (BSG, a.a.O., S. 230). Das Bundessozialgericht hat auf dieser Grundlage den Anspruch eines querschnittsgelähmten Jugendlichen auf Ausstattung seines Rollstuhls mit einer mechanischen Vorrichtung (Rollstuhl-Bike) bejaht. Der Tatsache, dass das Zusatzgerät über den normalen Handbetrieb des Rollstuhls die Zurücklegung größerer Strecken ermögliche, sei allerdings nicht maßgeblich. Vielmehr fördere das Zusatzgerät die Integration des Klägers im Kreise Gleichaltriger; es verschaffe ihm die Möglichkeiten, die denjenigen nahe kämen, die andere Jugendliche mit Hilfe eines Fahrrades realisieren könnten (BSG, Urt. v. 16.4.1998, a.a.O., S. 230).
Der behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeuges gewährt M. allenfalls mittelbar die Möglichkeit, mit anderen Kindern zu spielen bzw. allgemein an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilzunehmen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass M. in ihrem Wohnumfeld eine Isolation drohe. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die soziale Kommunikation und Integration durch die Familie und das Wohnumfeld gewährleistet ist. Die Eltern von M. haben in ihrem Antrag vom 24. November 1997 zwar ausgeführt, dass das Kraftfahrzeug u.a. auch zur Freizeitgestaltung mit Besuchen bei anderen Kindern und Familienangehörigen sowie Einkaufsfahrten benutzt werden solle. Sie haben auch immer wieder betont, dass für M. psychisches Wohlbefinden die Kontakte zu Freundinnen etc. wichtig seien. Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine Integration von M. in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld nicht möglich sei. M. lebte seit März 1994 zusammen mit ihren Eltern in einem Haus in einem Vorort von Bad G.. Die Beklagte hat sie u.a. mit einem Faltfahrer, einem Speedybike und einem Stehrollstuhl für den Ausgleich ihrer Behinderung versorgt. Nach den Feststellungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. März 1998 kann M. sich mit dem Rollstuhl ohne Hilfspersonen fortbewegen. Außerhalb des Hauses sei auch aufgrund des Alters von M. aber die Unterstützung durch die Pflegeperson erforderlich.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2001 (Az: L 5 KR 156/00, zitiert nach juris). Das LSG NRW hat entschieden, dass der behindertengerechte Umbau eines Pkw's der Eltern des Versicherten und die sich daraus ergebende Möglichkeit des Mitfahrens nicht der Befriedigung eines Grundbedürfnisses i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V diene. Auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Kommunikation und Integration sei das Mitfahren in dem behindertengerecht umgebauten Pkw kein von der beklagten Krankenkasse durch die Gewährung eines Hilfsmittels zu befriedigendes Grundbedürfnis. Die soziale Kommunikation und Integration sei dadurch gewährleistet, dass der Beigeladene in seiner Familie lebe und dadurch im Rahmen seiner Möglichkeiten die Gelegenheit zur Kommunikation mit seinen Eltern besitze. Die Nutzung des Pkw, die dem Beigeladenen durch den behindertengerechten Umbau ermöglicht werde, betreffe lediglich die Teilnahme an dem Teilbereich der gemeinsamen Aktivitäten der Familie, bei dem der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Voraussetzung sei. Dabei handele es sich wohl überwiegend um Freizeitaktivitäten. Hieraus folge, dass nur ein Ausschnitt des allgemeinen Lebens betroffen sei; nur hier wirke sich das begehrte Hilfsmittel aus. Nach Aktenlage sind insoweit die Umstände dieses Falles mit den hier vorliegenden Verhältnissen vergleichbar.
Der durchgeführte behindertengerechte Umbau des Kraftfahrzeugs war aber zur Ermöglichung des Schulbesuches von M. erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auch die Ermöglichung des Schulbesuches zum Erwerb des für das Leben erforderlichen Basiswissens (BSG, Urt. v. 6.8.1998 -- B 3 KR 3/97 R --, FEVS 49, 380, 383; BSG, Urt. v. 16.9.1999 -- B 3 KR 8/98 R --, FEVS 51, 289, 291; BSG, Urt. v. 30.1.2001 -- B 3 KR 10/00 R --, FEVS 52, 499, 501; vgl. auch: Peters, Handbuch der Krankenversicherung (SGB V), 19. Aufl., § 33 SGB V Rdnr. 54). So hat beispielsweise das Bundessozialgericht in einem Fall die Versorgung mit einer Sportbrille für notwendig erachtet, um einem sehbehinderten Kind im schulpflichtigen Alter die Teilnahme am Turn- und Sportunterricht zu ermöglichen (BSG, Urt. v. 22.7.1981 -- 3 RK 56/80 --, SozR 2200, § 182 Rdnr. 73). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Versorgung mit einer drahtlosen Hörhilfe (Mikroport-Anlage) notwendig sei, um einem hörbehinderten Kind die Teilnahme am Unterricht einer normalen Schule zu ermöglichen (BSG, Urt. v. 26.5.1983 -- 8 RK 32/82 --, SozR 2200, § 182 b Nr. 28). Die Ermöglichung des Schulbesuchs als Grundbedürfnis ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf die Möglichkeit des Erlernens eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) durch Teilnahme am Schulunterricht beschränkt. Bereits aus der vom Bundessozialgericht verwandten Formulierung "Ermöglichung des Schulbesuchs" folgt, dass dieses Grundbedürfnis weiter zu fassen ist und insbesondere auch im Einzelfall den Transport zur Schule und zurück umfassen kann. Denn wenn ein behindertes Kind bzw. ein behinderter Jugendlicher die Schule nicht erreichen kann, kann es auch nicht das lebensnotwendige Grundwissen (Schulwissen) erlernen. So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 2. August 1979 (zur damaligen Rechtslage: § 182 b RVO, § 16 Abs. 2 KVLG) entschieden, dass ein faltbarer Krankenfahrstuhl ein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung sei, wenn ihn der Behinderte im Rahmen der normalen Lebensführung zum Ausgleich einer Gehbehinderung benötige (BSG, Urt. v. 2.8.1979 -- 11 RK 7/78 --, SozR 2200, § 182 b RVO Rdnr. 13). In dieser Entscheidung wird u.a. ausgeführt, dass die Krankenversicherung dem Versicherten ein zum unmittelbaren Behindertenausgleich benötigtes Hilfsmittel gewähren müsse, das den Funktionsausfall möglichst weitgehend im Rahmen einer normalen Lebensführung ausgleiche. Weiter wird in dieser Entscheidung ausgeführt: "Insofern sind bei Kindern auch Bedürfnisse der Fortbewegung zur und von der Schule zu befriedigen." (BSG, a.a.O., S. 42). Das Bundessozialgericht hat diese Auffassung auch nicht etwa zwischenzeitlich revidiert; in seinem Urteil vom 16. September 1999 hat das Bundessozialgericht vielmehr auf diese Entscheidung ausdrücklich verwiesen (BSG, Urt. v. 16.9.1999 -- B 3 KR 8/98 R --, FEVS 51, 289, 291). Mit dieser Auffassung steht auch eine Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. April 1993 im Einklang, mit der eine Krankenkasse verurteilt worden ist, die Kosten der Umrüstung eines Pkw's zum Behindertenfahrzeug zu übernehmen (SG Lüneburg -- S 9 KR 4/93 --, Leitsatz veröffentlicht in juris). In den Gründen dieser Entscheidung wird ausgeführt: Die Umrüstung des Pkw's zu einem Behindertenfahrzeug diene dem Ausgleich der Behinderung. Der Kläger (Anm.: jenes Verfahrens) könne nur auf diese Weise am allgemeinen Leben teilnehmen. Auch könne er, falls er nicht von dem Schulträger abgeholt werde, zur Schule gefahren werden oder im Einzelfall abgeholt werden, so dass er auf diese Umrüstung, die ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sei, angewiesen sei (SG Lüneburg, a.a.O., Urteilsabdruck S. 7).
Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (vgl. BSG, Urt. v. 16.9.1999, a.a.O., FEVS 51, 289, 291) war M. zur Ermöglichung des Schulbesuchs in der Grundschule in Bad Gandersheim darauf angewiesen, dass sie mit dem behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeug ihrer Eltern zur Schule transportiert und abgeholt wurde. Eine andere Möglichkeit war nicht gegeben. Aufgrund ihrer Behinderung war sie nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. M. konnte auch nicht auf eine Inanspruchnahme der Schülerbeförderung des Klägers verwiesen werden. Eine tatsächliche Beförderungsmöglichkeit bestand nicht. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass es in den Jahren 1997/98 einen Schülertransport für behinderte Schüler nur im südlichen Kreisgebiet gegeben habe. In dem nördlichen Bereich, wo M. wohnte und zur Schule ging, habe es hingegen nur zwei oder drei behinderte Schüler gegeben, die jeweils von ihren Eltern zur Schule transportiert worden seien. Aus diesem Grunde sei dort ein Schülertransport für behinderte Kinder nicht organisiert und durchgeführt worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen gesetzlichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber M. nicht nachgekommen ist. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 NSchG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Sie haben im Rahmen des Ermessens grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um ihre Aufgabe der Schülerbeförderung zu erfüllen. So können sie entweder die betreffenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten (vgl. § 114 Abs. 1 S.2 NSchG; hierzu auch: Seyderhelm/Nagel, NSchG, Komm., Stand: Dezember 2000, § 114 Anm. 2). Bei Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 114 Abs. 2 NSchG individuell in jedem Falle ohne Rücksicht auf Mindestgrenzen. Der Erstattungsanspruch gemäß § 114 1 Satz 2 NSchG ist auf die notwendigen Aufwendungen für den jeweiligen Schulweg der Schülerin oder des Schülers begrenzt. Aufwendungen in diesem Sinne sind nur die reinen Fahrtkosten (Seyderhelm u.a., a.a.O., § 114 NSchG, Anm. 2.5). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hat er seinerzeit davon abgesehen, für den nördlichen Teil des Kreisgebiets einen Behindertentransport durchzuführen oder zu organisieren. Aus dem vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vermerk ergibt sich, dass den Eltern von M. für die mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten für die Schuljahre 1997/98 bis 1999/ 2000 Fahrtkosten erstattet worden sind.
Eine Verpflichtung zur Beförderung von M. zur Schule und zurück ergab sich für den hier maßgeblichen Zeitraum 1997/1998 auch nicht aus der Satzung über die Schülerbeförderung des Klägers. In § 1 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler, die die in § 114 Abs. 1 NSchG genannten Bildungsgänge besuchen und im Kreisgebiet des Klägers wohnen, einen Anspruch auf Beförderung zur Schule und zurück oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg haben, wenn der Schulweg die Mindestentfernung nach § 2 dieser Satzung überschreitet. Der Kläger hat somit in der Satzung neben der Beförderung auch die Erstattung geregelt. Dass der Kläger davon abgesehen hat, einzelnen Schülerinnen bzw. Schülern einen Anspruch auf eine konkrete Beförderung einzuräumen, ergibt sich im Übrigen auch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Schülerbeförderung, wonach kein Anspruch auf Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson besteht.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass M. zur Befriedigung ihres Grundbedürfnisses nach Ermöglichung des Grundschulbesuches auf die Nutzung des behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs ihrer Eltern angewiesen war. Bei dem behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs handelt es sich mithin um ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 33 SGB V im Einzelfall.