Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2001, Az.: 5 LB 2723/01

Arbeitszeit; Beamter; Bewerberauswahl; Dienstleistungspflicht; Eignung; Einstellungsbewerber; Einstellungsteilzeit; Leistungsprinzip; Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.12.2001
Aktenzeichen
5 LB 2723/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 18.06.2002 - AZ: BVerwG 2 B 13/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209).

2. § 80 c NBG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass er es ermöglicht, auf Wunsch eines Einstellungsbewerbers eine Teilzeitbeschäftigung anzuordnen.

Tatbestand:

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Die Klägerin wurde am 1. September 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienassessorin ernannt. Außerdem setzte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Juli 1999 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin mit Beginn ihrer Tätigkeit in Anwendung des § 80 c NBG auf 18,5 Wochenstunden von 24,5 Wochenstunden, die eine Vollzeit-Lehrkraft zu unterrichten hat, fest.

2

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren dagegen von der inzwischen vollzeitbeschäftigten Klägerin mit dem Ziel erhobene Klage, den Bescheid vom 13. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Besoldung und Versorgung seit Beginn der Tätigkeit zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe

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Die nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Der Klägerin stehen die streitigen Leistungen in dem mit dem Berufungsantrag begehrten Umfang zu.

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Die angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig, weil § 80 c NBG bei verfassungskonformer Auslegung den Wunsch des Bewerbers nach einer Teilzeitbeschäftigung voraussetzt und dieser Wunsch bei der Klägerin fehlte.

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Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut:

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§ 80 c

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Einstellungsteilzeit

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(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.

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(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

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1. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber berücksichtigen zu können, oder

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2. sie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur notwendig ist, damit langfristig die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in den betreffenden Bereichen nicht gefährdet wird.

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Sie ist spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, wenn der Beamte dem zustimmt.

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(3) Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist so zu bemessen, dass der Beamte in seinem Eingangsamt mindestens die Dienstbezüge erhält, die einem Beamten seiner Stufe in dem vergleichbaren Amt der nächstniedrigeren Laufbahngruppe mit dem gleichen Familienstand in Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.

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(4) § 80 a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

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Eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit  dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (- 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 = DVBl. 1989, 1157) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt: Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen griffe unvertretbar in diese Grundsätze ein, sowohl in die Verpflichtung des Beamten zum Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung für den Dienstherrn als auch in seinen Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn. Einerseits nähme der Dienstherr einen Teil der - hinsichtlich der Arbeitszeit allgemein festgelegten - Arbeitskraft des Beamten, die dieser für den Dienstherrn einsetzen will, nicht in Anspruch. Auf der anderen Seite gewährte er ihm nur einen Teil des vom Gesetzgeber selbst für amtsangemessen angesehenen und von dem Beamten auch angestrebten Lebensunterhalts. Durch einen solchen dem Beamten aufgezwungenen Verzicht auf Vollalimentation wäre die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten in einer Weise beeinträchtigt, die weder mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beamten selbst, noch mit dem öffentlichen Interesse an der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren wäre. Ebenso wenig wäre mit dem verfassungsgemäßen  Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 7 BRRG) eine Auslegung der die Teilzeitbeschäftigung regelnden Vorschriften im Sinne der hier geübten Praxis zu vereinbaren, wonach die Auslese der Bewerber zunächst nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob sie sich zu einem zeit- und teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung bereit finden.

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In diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht also nicht nur - wie die Beklagte meint - zu der Frage geäußert, ob das damals geltende Landesrecht und das Beamtenrechtsrahmengesetz einen vom Wunsch des Beamtenbewerbers getragenen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung voraussetzten, sondern auch zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung. Seine eindeutige, diese Zulässigkeit verneinende Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht seither in mehreren (nur kurz begründeten) Entscheidungen aufrecht erhalten (Beschl. v. 4. 3. 1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917 = Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 2; Beschl. v. 30. 3. 1992 - 2 B 27.92 -; Beschl. v. 6. 4. 1992 - 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3) und neuerdings mit ausführlicherer Begründung bekräftigt und fortgeführt (BVerwG, Urt. v. 2. 3. 2000 - 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209). In diesem zu § 85 c des Hessischen Beamtengesetzes ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt:

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"Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251, 267; BVerwGE 82, 196, 203 f.). Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196, 204)."

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Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Sie gelten auch für die niedersächsische Regelung des § 80 c NBG. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht auf Besonderheiten der hessischen Regelung ab, sondern - wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen - allein darauf, ob die Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten dem Wunsch des Beamten entspricht oder nicht. Auf das Maß der Teilzeitbeschäftigung, ihre Dauer, die Möglichkeit der Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung, die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Dienstbezügen und dergleichen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen, weil es diese Gesichtspunkte nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Aus der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es fehle "im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund" dafür, durch eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts zu verkürzen, ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht für andere westdeutsche Bundesländer bei gleicher oder anderer Ausgestaltung der Teilzeitregelung eine gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung für verfassungsgemäß halten würde. Für eine solche Interpretation bieten die Entscheidungsgründe keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht andeuten wollte, dass allenfalls die Situation in den neuen Bundesländern zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben könnte (vgl. dazu: Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler, ThürVBl. 1998, 25; Körting, LKV 1998, 41).

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Dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht entgegengehalten werden, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien gem. Art. 33 Abs. 5 GG nur zu "berücksichtigen". Denn das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Alimentationsprinzip als ein für die Institution des Berufsbeamtentums besonders wichtiger hergebrachter Grundsatz vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu "beachten" ist (vgl. BVerfGE 8, 1; ständ. Rspr.).

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Auch der Einwand, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums könnten im Laufe der Zeit einem Wandel unterliegen, verfängt nicht, da sich hinsichtlich des hier betroffenen Grundsatzes der (vollen) Alimentation ein Wandel allenfalls bei der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung feststellen lässt. Versuche, eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Beamten durchzusetzen, sind stets von vornherein auf breiten Widerstand gestoßen (vgl. z.B. die Verfahren, die zu den Entscheidungen des BVerwG v. 06.07.1989 und 02.03.2000 geführt haben).

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Der erkennende Senat hält es für sachgerecht, bei der Frage der Vereinbarkeit mit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums maßgeblich darauf abzustellen, ob ein auf die Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wille des Beamten vorliegt; denn der Beamte kann am besten selbst beurteilen, ob der die Unabhängigkeit seiner Dienstausübung gewährleistende amtsangemessene Lebensunterhalt aufgrund seiner persönlichen Situation auch dann sichergestellt ist, wenn die Alimentation durch den Dienstherrn nur teilweise - dem Umfang der gekürzten Arbeitszeit entsprechend gemindert - erfolgt (vgl. hierzu: Summer in seiner Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211; Loschelder, ZBR 1989, 91; Ziemske, ZBR 2001, 1, 5; Baßlsperger, ZBR 2001, 417, 420).

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Die in der aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung liegende Verletzung des hergebrachten Grundsatzes der Alimentation ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Güterabwägung gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip den Staat zu einer aktiven Sozialgestaltung und somit auch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit legitimiert. Anerkannt ist auch, dass die einzelnen Verfassungsbestimmungen nicht isoliert auszulegen und anzuwenden sind, sondern eine die Gesamtheit der Verfassung berücksichtigende, systematische Auslegung vorzunehmen ist, wobei im Falle der Kollision mehrerer verfassungsrechtlich geschützter Güter nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz den verschiedenen Gütern Grenzen gezogen werden müssen, damit jedes Rechtsgut zu optimaler Wirksamkeit gelangen kann (vgl. BVerfGE 93, 1, 21; 28, 244, 260 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 16. Aufl. 1988, S. 27). Das bedeutet indessen nicht, dass stets ein Kompromiss zwischen einander widersprechenden Verfassungsprinzipien und eine gleichmäßige Einschränkung der Rechtsgüter vorzunehmen wäre. Vielmehr ist je nach Art und Gewicht der widerstreitenden Verfassungsprinzipien und Rechtsgüter zu differenzieren. Insofern ist hier von Bedeutung, dass es sich bei dem aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums abgeleiteten Anspruch auf Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht handelt (BVerfGE 8, 1; 99, 314), während das Sozialstaatsprinzip lediglich eine Staatszielbestimmung darstellt. Derartige Staatszielbestimmungen darf der Gesetzgeber ebenso wenig wie die Exekutive auf Kosten eindeutig geregelter Grundrechte, grundrechtsähnlicher Individualrechte und grundlegender Verfassungsprinzipien verwirklichen (vgl. für die Konkurrenz von Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip: Stern, Staatsrecht, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 923). Vielmehr hat das Sozialstaatsprinzip als bloße Staatszielbestimmung hinter dem Alimentationsprinzip als verfassungsrechtlich verbürgtem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, aus dem ein grundrechtsähnliches Individualrecht des Beamten folgt, zurückzutreten (ebenso Schwandt, Beurteilung der Möglichkeiten einer Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung für Beamte, ZBR 1977, 81, 84; Becker, RiA 1991, 178, 183).

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Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auch mit verfassungskonformen Mitteln möglich ist.

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Mit ihrer Auffassung, dass eine Teilzeitbeschäftigung nur dann mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist, wenn sie dem Willen des Beamten entspricht, befinden sich das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung (außer Summer, aaO, Loschelder, aaO, und Ziemske, aaO: Becker, RiA 1991, 178, 184; Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 248; Schnellenbach, ZBR 1998, 225; Bürger, NVwZ 1999, 820, 823; Haldenwang, ZBR 1995, 61, 63; Kutschma, ZBR 2001, 156, 160; Tilp, ZBR 2001, 161, 164; Kümmel, Rdnr. 16 zu § 80 c LBG; Plog/Wiedow/Lemhöfer, Rdnr. 56 zu § 72 a BBG; Schütz/Schachel, Rdnr. 2 ff. zu § 78 c NRW LBG; Fürst/Bauschke, GKÖD, Rdnr. 47 vor § 72 a BBG; Dreier/Lübbe-Wolff, Grundgesetz-Komm., Bd. 2, 1998, Rdnr. 85 zu Art. 33; von Mangoldt/Klein/Starck/Jachmann, Grundgesetz-Komm., 4. Aufl. 2000, Rdnr. 45 zu Art. 33 Abs. 5; Isensee, in: Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994 S. 1561; a. A.: Ruland, ZBR 1983, 278; Ule, DVBl. 1989, 1160; von Mutius/Röh, ZBR 1990, 375; Bull, DVBl. 2000, 1773; Schafft, RiA 1999, 282, RiA 2000, 172).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Neufassung des § 44 a BRRG durch das Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) nicht, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6. 7. 1989, a. a. O.) revidiert werden müsste. Dieser Vorschrift, nach der "Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln" ist, ist eine Aussage darüber, ob eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten durch Gesetz eingeführt werden kann, nicht zu entnehmen. Außerdem versteht sich von selbst, dass eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift den Landesgesetzgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze entbinden kann (vgl. Battis/Grigoleit, a. a. O., S. 238). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989 die Rechtswidrigkeit der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung keineswegs nur aus einem Verstoß gegen das damals geltende einfache Gesetzesrecht hergeleitet, sondern zugleich auch ausgeführt, dass eine den Willen des Beamten missachtende Anordnung von Teilzeitbeschäftigung verfassungswidrig ist.

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Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, dass die Bestimmung des § 80 c NBG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass sie die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung von Einstellungsbewerbern ermöglicht, die diese wünschen, nicht zulasse. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die verfassungskonforme Auslegung einer Norm dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Der verfassungskonformen Auslegung sind Grenzen durch den Wortlaut und den klar erkennbaren Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93; 99, 341, 358). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich und geboten. Wortlaut und erkennbarer Gesetzeszweck stehen der Auslegung dahingehend, dass eine Einstellungsteilzeit unter den in § 80 c NBG geregelten Voraussetzungen auf Antrag und Wunsch des Beamten zulässig ist, nicht entgegen. Zwar ist in § 80 c NBG anders als in §§ 80 a und 80 b NBG von einem Antrag keine Rede. Ebenfalls fehlt es an Formulierungen, die darauf hindeuten, dass der auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichtete Wille und Wunsch des Beamten erforderlich wären. Daraus folgt aber nur, dass nach dem Gesetz ein Antrag des Beamten und dessen auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wille nicht erforderlich sind, nicht dagegen, dass eine Einstellungsteilzeit unter den in § 80 c NBG geregelten Voraussetzungen nur dann gewährt werden kann, wenn sie dem Beamten gegen seinen Willen aufgezwungen wird. Auf einen derart eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Vorschrift deutet - sieht man von den Gesetzesmaterialien ab - nichts hin. Die Worte: "können... auch unter der Voraussetzung" räumen der Behörde bei der Anordnung von Einstellungsteilzeit ein Ermessen ein, das in der im Gesetz beschriebenen Weise eingeschränkt ist. Der einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende Wille des Beamten gehört weder zu den vom Gesetz genannten Voraussetzungen der Ermessensausübung noch zu den genannten Ermessensschranken. Die in § 80 c Abs.2 Satz 1 NBG aufgeführten Voraussetzungen behalten einen Sinn auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung dem Willen des Beamten entspricht; sie lassen sich also nicht nur als Schutzvorkehrungen zugunsten des zur Teilzeitbeschäftigung gezwungenen Beamten verstehen. Das Land Niedersachsen kann nämlich auch eigene Interessen haben, Einstellungsbewerber möglichst in Vollzeit zu beschäftigen, zum Beispiel um ihre Belastbarkeit zu erproben. § 80 c NBG stellt sich dann im Vergleich zu § 80 a NBG als eine die " freiwillige " Teilzeitbeschäftigung erschwerende Spezialregelung für Einstellungsbewerber dar. Ähnliche Überlegungen können die Regelung des § 80 c Abs. 1 Satz 2 NBG rechtfertigen, wonach die Teilzeitbeschäftigung mit Zustimmung des Beamten spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln ist.

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Mit den in den Absätzen 3 und 4 des § 80 c NBG getroffenen Regelungen (Garantie eines Mindestmaßes an Dienstbezügen, Erhöhung des Umfangs der zulässigen Nebentätigkeit) soll ersichtlich den aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 12 GG sich ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen werden. Auch diese Regelungen behalten ihren Sinn unabhängig davon, ob die Teilzeitbeschäftigung dem Willen des Beamten entspricht oder nicht. Diese im Vergleich zu §§ 80 a und 80 b NBG günstigeren Ausgleichsmaßnahmen lassen sich nicht nur als Kompensation für eine aufgezwungene Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, sondern auch wegen der geringen Einkünfte der Berufsanfänger rechtfertigen. Von einem "Leerlaufen" des § 80 c NBG, für den neben § 80 a NBG im Falle der wunschgemäßen Teilzeitbeschäftigung kein Anwendungsbereich bliebe, kann demnach keine Rede sein. Der Senat vermag der Beklagten auch nicht in der Auffassung zu folgen, dass eine Einstellungsteilzeit auf Antrag keinen Sinn ergäbe, da der Einstellungsbehörde die Möglichkeit der Planbarkeit genommen wäre. Diesem Argument steht entgegen, dass die Gewährung von Einstellungsteilzeit nach dem klaren Wortlaut des § 80 c NBG im Ermessen der Behörde steht ("können"). Die Behörde wäre also nicht gehindert, nur so viele Bewerber in Teilzeit einzustellen, wie es die dienstlichen und haushaltsrechtlichen Verhältnisse zulassen.

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Nach alledem hat der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 80 c NBG dahingehend zu beschränken, dass der Exekutive die Möglichkeit eröffnet wird, Einstellungsbewerber gegen ihren Willen zu einer Teilzeitbeschäftigung zu zwingen, im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden; er ist also nicht "klar erkennbar" im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Da, wie ausgeführt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 c NBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2000, aaO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch nicht deshalb geboten, weil der niedersächsische Landtag nur auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts reagieren könnte. Es steht dem Landtag frei, in verschiedener Weise auch auf diese Entscheidung des erkennenden Senats (und des Bundesverwaltungsgerichts) zu reagieren. So könnte er z.B. durch eine eindeutige Regelung im Gesetzeswortlaut dahingehend, dass der Anwendungsbereich auf eine dem Beamten aufgezwungene Teilzeit beschränkt wird, eine künftige verfassungskonforme Auslegung verhindern und eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ermöglichen.

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Fehlt es mithin an einer Rechtsgrundlage für die unstreitig (vgl. die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung) dem Willen der Klägerin nicht entsprechenden Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, so ist diese rechtswidrig. Sie ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die Aufhebung der angefochten Bescheide trotz deren Rechtswidrigkeit nicht verlangen könne, kann nicht gefolgt werden. Die vom Verwaltungsgericht angeführten prozessrechtlichen, haushaltsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, sind die Ernennung zur Beamtin und die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung nicht Teile eines einzigen Verwaltungsaktes, sondern Gegenstand zweier selbständiger Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989, aaO). Eine unmittelbare Anwendung des § 44 Abs. 4 VwVfG kommt daher nicht in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung scheidet aus; denn die Ernennung ist nicht in der Weise mit der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung verknüpft, dass sie durch diese bedingt wäre. Solch eine Verknüpfung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 80 c NBG Einstellungen - unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung - zulässt. Die der Klägerin ausgehändigte Ernennungsurkunde ist nicht mit irgendwelchen Bedingungen oder Maßgaben versehen; eine Ernennung unter Bedingungen wäre auch unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1989, aaO). Auch die vom Verwaltungsgericht gegebene haushaltsrechtliche Begründung ist nicht stichhaltig. Da die Klägerin rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihr nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989, aaO). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch der Klägerin nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG und BeamtVG).

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB analog. Der Beginn der Verzinsung bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 BGB analog.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.