Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.04.2000, Az.: 1 O 629/00
Bauvorbescheid; Streitwert; Verbrauchermarkt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.04.2000
- Aktenzeichen
- 1 O 629/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 8 A 6885/97
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 S 1 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt beträgt 200,-- DM/m² Verkaufsfläche (Korrektur der Streitwertannahme der Bausenate des Nds. OVG, NdsVBl 95, 80).
Gründe
Der Kläger erstrebte einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung eines Baumarktes mit Garten- und Profimarkt um 1.200 m². Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert durch den angegriffenen Beschluss hierfür auf 240.000,-- DM festgesetzt und dabei einen Wert von 200,-- DM/m² Verkaufsfläche zugrunde gelegt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers.
Diese ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zur gleichmäßigen Ausübung des sonach maßgeblichen Ermessens orientiert sich der Senat grundsätzlich an den regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 6. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die in den Niedersächsischen Verwaltungsblättern 1995, Seite 80 veröffentlicht worden sind. Diese "Staffel" sieht in ihrer Nr. 3 b zwar vor, dass bei Verbrauchermärkten 200,-- DM/m² Geschossfläche - nicht also Verkaufsfläche - zugrunde zu legen ist; dieser Wert ist nach Nr. 5 a dieser Streitwertannahmen auch für Bauvoranfragen maßgeblich. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung schließt sich der Senat jedoch nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Beschl. v. 28.8.1997 - 4 B 170/92 -, NVwZ-RR 1993, 108 unter Hinweis auf den Beschl. v. 1.9.1989 - 4 B 99.89 -, Kostenrechtsprechung GKG § 13 Nr. 255). Danach bemisst das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert aus Praktikabilitätsgründen nicht an Zeitfaktoren oder Baukosten, sondern an einem pauschalierten Betrag, der früher 100,-- DM/m² Verkaufsfläche, nunmehr 200,-- DM/m² Verkaufsfläche beträgt. Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass sich dieser Wert nicht mit gleichsam zwingender Eindeutigkeit rechnerisch ableiten lässt. Das ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auch nicht erforderlich. Denn maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist hiernach nicht (allein) das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einem ihm günstigen Klageausgang. Dieses stellt lediglich einen Anhaltspunkt für die die Höhe des Streitwertes wesentlich bestimmende Ermessensentscheidung des Gerichts dar. Da die Gewinnaussichten von großflächigen Einzelhandelsbetriebe untereinander stark abweichen, aus Praktikabilitätsgründen (ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) jedoch zur Bestimmung des Streitwertes Besonderheiten des jeweiligen Einzelhandelsbetriebes nicht unbedingt berücksichtigt werden müssen, ist es sachgerecht, den - im Übrigen in den letzten Jahren sogar verdoppelten - quadratmeterbezogenen Wert zugrunde zu legen. Damit werden die Gewinnaussichten des klagenden Bauherrn hinreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass diese 200,-- DM/m² deutlich übersetzt oder untersetzt seien.
Das Beschwerdevorbringen konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob für die Anwendung dieses 200,-- DM-Maßstabes die Verkaufs- oder die Geschossfläche Maßstab zu sein hat. Indes kann auch die Beschwerde keinen logisch zwingenden Grund dafür aufführen, dass die - naturgemäß größere - Geschossfläche maßgeblich zu sein hat. Der Umstand allein, dass § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Vermutensregel an eine bestimmte Geschossfläche knüpft, ist für die Höhe des Streitwertes ohne jede Aussagekraft. Denn diese quadratmeterbezogene Vermutensregelung soll nur die städtebaulichen Auswirkungen erfassen, nicht jedoch einen Maßstab für das wirtschaftliche Interesse desjenigen abgeben, der diesen Markt zu verwirklichen beabsichtigt.
Damit die Streitwertfestsetzungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates nicht (allzu sehr) auseinander laufen, konkretisiert der Senat nunmehr die Nr. 3 b seiner Streitwertannahme (a.a.O.) dahin, dass maßgeblicher Bezugpunkt für die Multiplikation des quadratmeterbezogenen Betrages (200,-- DM) nicht die Geschoss-, sondern die Verkaufsfläche zu sein hat. Diese gibt eher als die Geschossfläche die Gewinnaussichten des Marktes wieder.