Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.2000, Az.: 1 K 5694/98

Bebauungsplan; Einsichtnahme; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.04.2000
Aktenzeichen
1 K 5694/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 42093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Beschränkung der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach § 12 BauGB a.F. (§ 10 BauGB n. F.) auf die Dienststunden mit Publikumsverkehr, hier vier Vormittage in der Woche, schränkt die Möglichkeit der Einsichtnahme nicht unzumutbar ein.
2. Fehlt die Angabe der Ermächtigungsgrundlage, ist eine örtliche Bauvorschrift als "Rechtsverordnung in Satzungsform" unwirksam (im Anschluss an Urteil des 6. Senats vom 21.8.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216). Dagegen berührt ein Verstoß gegen das Zitiergebot die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht (Urteil des Senats vom 8.9.1966 - I A 341/65 -, DVBl 1967, 391 [OVG Niedersachsen 08.09.1966 - I OVG A 341/65]).
3. Ein Bebauungsplan, der die Zulässigkeit von maximal 1,80 m hohen Sicht- und Windschutzblenden einschränkt, aber Einfriedungen nach Landesrecht bis zu einer Höhe von 1,80 m uneingeschränkt zulässt, ist in sich widersprüchlich.
4. Grenzen der rückwirkenden Heilung.

Tatbestand:

1

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ... OE 29 der Antragsgegnerin. Sie wenden sich gegen textliche Festsetzungen, die Zulässigkeit und Standort von Sicht- und Windschutzblenden betreffen.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks D-Straße 37 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin.

3

Als Art der Nutzung ist im Plangebiet überwiegend reines Wohngebiet festgesetzt. Im reinen Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, sind nur Einzelhäuser zulässig bei eingeschossiger Bebauung und offener Bauweise. Die Grundflächenzahl sowie die Geschossflächenzahl betragen 0,25. Die Wohnbauflächen werden im wesentlichen durch die Planstraße A (= D Straße) erschlossen, die das Baugebiet von Nord nach Süd durchzieht. Im nördlichen Bereich zweigt die Planstraße B von der Planstraße A ab, in die sie um einen Spielplatz herumführend wieder mündet, im südlichen Bereich zweigt die in einem Wendehammer endende Planstraße C ab.

4

Außerdem werden die Wohnbauflächen durch eine Reihe öffentlicher und privater Wohnwege erschlossen. In 5 m Abstand zu den Planstraßen sind vordere Baugrenzen und in 20 m Abstand hintere Baugrenzen festgesetzt. Der Abstand der seitlichen Baugrenzen zu den Wohnwegen beträgt 3 m. Hinter den hinteren Baugrenzen erstreckt sich eine unüberbaubare Fläche unterschiedlicher Tiefe, die im westlichen Bereich der Planstraße A, wo das Grundstück der Antragsteller liegt, 20 m ausmacht.

5

Der Bebauungsplan enthält u. a. folgende textliche Festsetzungen:

6
I. Art der baulichen Nutzung
...
3. Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur wie
folgt zulässig:
a) Einfriedungen, ...
...
d) Sicht- und Windschutzblenden mit max. 1,80 m Höhe und einer Gesamtlänge von
max. 10,00 m je Baugrundstück.
Alle übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen sind ausgeschlossen.
II. Überbaubare Grundstücksfläche
...
3. Die unter I 3. d) genannten Sicht- und Windschutzblenden sind an den
Grundstücksschmalseiten, die an die Straßenverkehrsflächen A, B und C
angrenzen, unzulässig. Zu den übrigen Grundstücksgrenzen müssen sie einen
Mindestabstand von 3,0 m halten.

Entscheidungsgründe

7

Insbesondere ist die Ersatzverkündung des Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB a. F./§ 10 BauGB n. F. nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Bebauungsplanes nicht unzumutbar erschwert. Die Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Bezirksregierung ist im Amtsblatt für die Stadt B vom 15. Januar 1992 sowie erneut in demjenigen vom 7. April 2000 unter Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf den Ort, an dem der Bebauungsplan eingesehen werden kann, hingewiesen worden. Damit ist der Hinweiszweck, dessen Nichterreichen allein gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einen beachtlichen Fehler darstellt, erfüllt und der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft getreten. Die Ersatzverkündung gemäß § 12 BauGB a. F./§ 10 BauGB n. F. ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Einsicht in den Bebauungsplan in der Bekanntmachung auf ihre Publikumszeiten beschränkt hat. Gemäß § 12 Satz 2, 1. Halbs. BauGB a. F./§ 10 Abs. 3, Satz 2, 1. Halbs. BauGB n. F. ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Da es sich hierbei um den zweiten Verfahrensschritt der Ersatzverkündung in einem Rechtssetzungsverfahren handelt, muss - als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips - gewährleistet sein, dass "die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können" (BVerfG, Beschl. v. 22. 11. 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 (291)). Um dies zu gewährleisten, bedarf es weder der Auslegung des Bebauungsplanes noch derart umfangreicher Zeiten der Einsichtnahme, wie sie im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB für erforderlich erachtet werden. Es reicht aus, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme - auf Verlangen - tatsächlich besteht. Denn - hierauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen - das Bereithalten des Planes nebst Begründung zum Zweck der Einsichtnahmemöglichkeit in § 12 BauGB a. F./§ 10 BauGB n. F. hat eine andere Funktion als die Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die zeitlich beschränkte Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung dient der Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials für die Planungsentscheidung. Mit der Bekanntmachung der Auslegung sollen interessierte Bürger zur Mitwirkung ermuntert werden (Anstoßfunktion). Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB (früher § 12 BauGB a. F.) soll demgegenüber lediglich dokumentieren, dass das Planungsverfahren abgeschlossen ist (Schmaltz in Schrödter: Komm. z. BauGB, 6. Aufl., § 214 Rdnr. 30). Die Bebauungspläne werden anschließend im Rahmen der Ersatzverkündung auf Dauer zur Einsicht bereitgehalten. Da die Fristen von einem bzw. drei Jahren der §§ 215 und 44 Abs. 4 BauGB a. F./44 Abs. 5 BauGB n. F., die mit der Bekanntmachung nach § 12 BauGB a. F./§ 10 BauGB n.F. zu laufen beginnen, nicht mit der Monatsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB zu vergleichen sind (W. Schrödter, in: Schrödter, a. a. O., § 10 Rdnr. 66), sind die auf vier Vormittage in der Woche beschränkten Publikumszeiten der Antragsgegnerin im Rahmen des § 12 BauGB a. F./§ 10 BauGB n. F. nicht zu knapp bemessen, um die Einsichtnahme in zumutbarer Weise zu ermöglichen. Im übrigen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass auch die Vereinbarung von Terminen am Nachmittag für Berufstätige nach Vereinbarung möglich ist. Damit wird auch den Anforderungen genügt, die an die Einsichtnahmemöglichkeit zu stellen sind (Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 18). Es reicht aus, dass die Einsichtnahme auch zu einer für Berufstätige verschiedener Berufsgruppen zumutbaren Zeit möglich ist. Die Einsichtnahmemöglichkeit wird von der Antragsgegnerin auch nicht durch Erhebung einer Gebühr unzumutbar erschwert (vgl. Battis, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, Komm. z. BauGB, 7. Aufl., § 12 Rdnr. 11). Eine Gebühr wird nämlich nur im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben.

8

In materieller Hinsicht sind die von den Antragstellern angegriffenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Sicht- und Windschutzblenden (I 3 d und II 3) unwirksam, weil sie nur im Zusammenhang mit der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung Nr. OE 30 Ö einen Sinn ergeben, diese aber nicht dem Zitiergebot genügt und deswegen unwirksam ist.

9

Der Umstand, dass auf der Planskizze als Rechtsgrundlage des Bebauungsplanes lediglich allgemein das Baugesetzbuch 1986/1990, die Baunutzungsverordnung 1990 und die Planzeichenverordnung 1990 genannt sind, berührt die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes allerdings nicht. Das Fehlen der Angabe der genauen Ermächtigungsgrundlage macht den Bebauungsplan nicht ungültig, weil das strenge Zitiergebot des Art. 34 der Vorl. Niedersächsischen Verfassung a. F. (= Art. 43 Nds. Verf. v. 19.5.1993 - Nds. GVBl. S. 107) für kommunale Satzungen (im eigenen Wirkungskreis) nicht gilt. Die Grundsätze, die für die Übertragung Recht setzender Gewalt an die Exekutive gelten, sind auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 28.6.1974 - 7 C 22.73 -, NJW 1974, 2301; B. v. 23.1.1967 - 4 B 244.65 -, BRS 18 Nr. 95; BVerfG, B. v. 2.5.1961 - 1 BvR 203.53 - BVerfGE 12, 319 (325) zu rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts). Selbst die Angabe der allgemeinen Ermächtigungsnorm des § 6 NGO ist daher aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Bürgernähe zwar unbedingt empfehlenswert, jedoch kein Wirksamkeitserfordernis der Satzung (vgl. Urteil des Senats v. 8.9.1966 - I A 341/65 -, DVBl. 1967, 391 [OVG Niedersachsen 08.09.1966 - I OVG A 341/65]; a.A. Thiele, NGO, 5. Aufl. 1999, § 6 Erl. 1 und Urt. d. 6. Senats v. 21.8.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 93, 1216). Entscheidend ist daher allein, dass tatsächlich eine Rechtsgrundlage für die jeweilige Satzung gegeben ist (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 1. Aufl., Rdnr. 270).

10

Die von den Antragstellern gerügte, in dem Bebauungsplan festgesetzte Höhenbeschränkung für Sicht- und Windschutzblenden (max. 1,80 m) sowie die Beschränkung der Gesamtlänge je Baugrundstück (max. 10 m) findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO 1990. Danach kann im Bebauungsplan die Zulassung untergeordneter Nebenanlagen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Sicht- und Windschutzblenden sind solche Nebenanlagen, und die Maßbegrenzungen stellen Einschränkungen der städtebaulichen Zulässigkeit dar (vgl. Senatsurt. v. 10.7.1976 - 1 OVG A 12/76 -, BRS 30 Nr. 13).

11

Die in II Nr. 3 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des Standortes der Sicht- und Windschutzblenden folgen hinsichtlich des Mindestabstands von 3 m im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche der auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 BauNVO beruhenden Festsetzung der offenen Bauweise und von Baugrenzen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 11). Soweit es die nicht überbaubare Grundstücksfläche betrifft, sind die Festsetzungen zulässig gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1990.

12

Inhaltlich unvereinbar sind die Festsetzungen hinsichtlich der Sicht- und Windschutzblenden allerdings mit der textlichen Festsetzung I 3 a, der zufolge Einfriedungen ohne jede Einschränkung zulässig sind. Gemäß § 12 a Abs. 2 Nr. 1 NBauO dürfen undurchsichtige Einfriedungen nämlich bis zu einer Höhe von 1,80 m auf der Grenze errichtet werden. Vor diesem Hintergrund ergeben die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen hinsichtlich der Sicht- und Windschutzblenden keinen Sinn. Das mit den Festsetzungen verfolgte Ziel, den Blick auf Vorgarten und Häuserfassaden frei zu halten, vermag der Bebauungsplan nicht zu erreichen, weil nicht zugleich eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich der Einfriedungen vorgenommen wird. Der Bebauungsplan genügt damit nicht den Anforderungen, die das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Festsetzungen des Bebauungsplanes untereinander - als Unterfall des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes - stellt (vgl. hierzu Jäde, in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 9 Rdnr. 13 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Rechtsnormen müssen inhaltlich so eindeutig bestimmt sein, dass ihre Anwendung hinreichend vorhersehbar ist. Daran fehlt es, wenn Festsetzungen in sich oder untereinander widersprüchlich sind. Der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin enthält untereinander widersprüchliche textliche Festsetzungen, weil er Sicht- und Windschutzblenden mit maximal 1,80 m Höhe einschränkt, aber Einfriedungen ohne Einschränkungen zulässt, so dass sie nach § 12 a Abs. 2 Nr. 1 NBauO undurchsichtig bis zu 1,80 m Höhe zulässig sind. Eine diese Widersprüche auflösende Auslegung der Bestimmungen des Bebauungsplans ist nicht möglich.

13

Die in der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung OE 30 Ö enthaltene Höhenbegrenzung für Einfriedungen von 0,80 m vermag die Widersprüchlichkeit nicht aufzulösen, weil die örtliche Bauvorschrift unwirksam ist. Die Gestaltungssatzung genügt nicht dem Zitiergebot. Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 der Vorl. Niedersächsischen Verfassung ist in Rechtsverordnungen die Rechtsgrundlage anzugeben. Entsprechendes gilt für örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen nach den §§ 56, 97 und 98 NBauO. Denn bei diesen handelt es sich um Rechtsverordnungen in Satzungsform (vgl. Urt. d. 6. Senats v. 21.8.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 99 Rdnr. 539 m.w.N.). Da in der örtlichen Bauvorschrift eine Rechtsgrundlage nicht genannt ist, ist diese nicht wirksam geworden.

14

Die Widersprüchlichkeit der Einschränkungen der Sicht- und Windschutzblenden einerseits und der Zulässigkeit 1,80 m hoher undurchsichtiger Einfriedungen stellt einen Fehler des Abwägungsergebnisses dar.

15

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der festgestellten Mängel (fehlender Ratsbeschluss für die Rückwirkung des Bebauungsplanes, Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzungen zu den Sicht- und Windschutzblenden) für nicht wirksam zu erklären, weil diese Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können und die Grundzüge der Planung nicht berühren (BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - 4 NC 7.97 -, DVBl. 1999, 243). Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens wird die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzungen zu den Sicht- und Windschutzblenden zu beachten haben, dass zwar die an einem formellen Fehler leidende örtliche Bauvorschrift rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, nicht jedoch der Bebauungsplan, soweit es den in der fehlerhaften Abwägung liegenden materiellen Fehler betrifft. Ein solcher Fehler lässt sich nur ex nunc heilen. Zur Vermeidung eines weiteren Normenkontrollantrages sieht der Senat sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die von den Antragstellern gerügten Festsetzungen nicht bestehen. Die von der Antragsgegnerin genannten Ziele (stadtgestalterisches Erscheinungsbild des Straßenraumes, Durchgrünung des Baugebietes) dürften die beanstandeten Einschränkungen grundsätzlich rechtfertigen. Hinsichtlich der beabsichtigten Durchführung ist zu berücksichtigen, dass eine "Einfassung" der Grundstücke mit einem 1,80 m hohen Sichtschutzzaun die Eigenart der offenen Bauweise, dass nämlich die Bewohner wechselseitig an den Freiflächen der Nachbargrundstücke partizipieren, aufheben würde.