Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.2000, Az.: 1 K 1431/98
Abwägung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme; Eingriff; Gemengelage; Konfliktbewältigung; Normenkontrolle; Verkehrslenkung; Verkehrslärm
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.04.2000
- Aktenzeichen
- 1 K 1431/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 6 BBauG
- § 9 Abs 1 Nr 24 BBauG
- § 8a BNatSchG
- § 47 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ist durch Immissionsgutachten festgestellt, dass ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung (Versandhandel am Ende einer Stichstraße) nicht zwangsläufig unzumutbar ist, kann die Konfliktlösung im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Das Gebot der Konfliktbewältigung verpflichtet nicht zum "Hinwegplanen" einer bestehenden Gemengelage.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermöglicht keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs.
3. Zu den Anforderungen an die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 8 a BNatSchG.
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes "Ü." in der Ortschaft W. der Antragsgegnerin, der einen durch die parallel angeordneten Stichstraßen Ü. und B. erschlossenen Bereich erfasst. Er greift den Bebauungsplan an, weil dieser keine Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen habe, die von dem Betrieb eines Versandhandels ausgingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Ü. 11 c, das vom Ü. erschlossen wird, allerdings nicht an diesen, sondern an den Buchhorstblick grenzt.
Das Plangebiet wurde auf der Grundlage von Teilorts- und Aufbauplänen beziehungsweise einem Bebauungsplan aus den Jahren 1961 bis 1963 erschlossen und besiedelt. Im gültigen Flächennutzungsplan ist es als allgemeines Wohngebiet, im Bereich südlich des B. als Wohnbaufläche dargestellt. Die südlich und - im Bereich eines Wendehammers - westlich an den B. angrenzende Bebauung wird - entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan "T. Nord" vom 13. August 1962 - zum reinen Wohnen genutzt. Im übrigen Bereich, für den die bestehenden Pläne keine Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen haben, entstand eine überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Bebauung entlang den Straßen Ü. und B., von der im Einzelnen streitig ist, ob sie dem Gebiet den Charakter eines reinen Wohngebietes oder aber eines allgemeinen Wohngebietes verleiht. Abgesehen von dem nördlich eines Wendehammers am westlichen Ende der Straße B. gelegenen Sitz des Versandhandelsbetriebes H. GmbH 038; Co. findet gewerbliche Nutzung auf der nördlichen Seite des B. nur in dem durch § 13 BauNVO beschriebenen Umfang statt. In den Wohnhäusern Ü. 1 a und B. 9 wird jeweils ein Raum als Büro eines Handelsvertreters beziehungsweise eines Architekten genutzt. Kundenbesuche finden nach den Angaben des Antragstellers nicht statt. Die Straße Ü. ist mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Im Haus Ü. 8 befindet sich das Büro eines Heizungsmonteurs, ebenso im rückwärtigen Anbau des Hauses Ü. 16. Auf dem Grundstück Ü. 11 hat die Firma W. (Bürodienstleistungen) ihren Sitz. Dieser Betrieb ist nach den Angaben des Antragstellers mit erheblichem Zu- und Abgangsverkehr verbunden. Am Ende des Ü. besteht eine befestigte Überfahrt zum Grundstück B. 7 a der Firma H.. Am westlichen Ende der Straße Ü. wurde - seinerzeit als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich - eine Hühnerfarm genehmigt, deren Betrieb vor längerer Zeit aufgegeben wurde. Der vorhandene Gebäudebestand wurde anschließend zu Lagerzwecken beziehungsweise als Stallgebäude genutzt.
Für den Betrieb H. stellt sich die baurechtliche Situation wie folgt dar: Mit Bauschein vom 16. Februar 1981 genehmigte der Landkreis W. die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem südöstlich an das ehemalige Hühnerfarmgelände angrenzenden Flurstück 87/59 (B. 7 a), dem westlichen Nachbargrundstück des Antragstellers. Der genehmigten Betriebsbeschreibung ist zu entnehmen, dass dort ein Versandhandel für Briefmarken, Münzen und Sammlerzubehör stattfinden soll. Die Zahl der Beschäftigten wurde mit vier Personen angegeben. Die Auflagen zur Baugenehmigung forderten "mindestens fünf Stellplätze". In den Bauzeichnungen ist in dem als Geschäftshaus bezeichneten Gebäude außer einem Büro auch eine Packerei vorgesehen. Die Nutzfläche beträgt nach den Angaben des Bauantragstellers 248,06 m². Mit Baugenehmigung vom 25. April 1989 erteilte der Landkreis W. eine weitere Baugenehmigung für den Neubau eines Versandhauses für den bestehenden Betrieb (H. GmbH 038; Co.) auf dem westlich des bisherigen Betriebsgebäudes gelegenen Flurstück 87/71, das mit dem Flurstück 87/59 zusammengelegt wurde. Der Standort des neuen Betriebsgebäudes befindet sich nördlich des Wendehammers am westlichen Ende der Straße B.. Nach den genehmigten Bauzeichnungen dient der Keller als Lagerraum, das Erdgeschoss im Wesentlichen als Packerei mit zum B. ausgerichteter Lieferzone, das Dachgeschoss ebenfalls als Lager- und Besprechungsraum. Das 1981 genehmigte Gebäude soll nach den Zeichnungen nur noch als Büro dienen. Nach den Auflagen zur Baugenehmigung sind "mindestens sieben Stellplätze" vorzusehen. Außerdem werden in den Auflagen Immissions-Richtwerte festgesetzt. Die Nutzfläche beträgt nach den Verwaltungsvorgängen 383 m² im Altbau und 490 m² im Neubau. Mit weiterer Baugenehmigung wurde am 18. Oktober 1990 die Umnutzung des Dachgeschosses des Altbaus zur Büronutzung (vorher Boden) und der Einbau von Dachgauben und mit Baugenehmigung vom 10. Februar 1993 der davon abweichende Einbau von Dachflächenfenstern nachträglich genehmigt.
Ein gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 25. April 1989 gerichteter gerichtlicher Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg (Beschl. d. VG Braunschweig v. 20.11.1989 - 2 B 2326/89 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.1.1990 - 6 M 85/89 -). Das Verwaltungsgericht stufte das Gebiet als Gemengelage zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung (auf dem Gelände der ehemaligen Hühnerfarm) ein, auf dessen Grenze der Versandhandel liege. Weder von dem Betrieb selbst noch von dem damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehr gingen nach der Betriebsbeschreibung und den Ergebnissen einer Ortsbesichtigung bei summarischer Prüfung unzumutbare Belästigungen aus. Der 6. Senat des erkennenden Gerichts wies im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass angesichts der Vorprägung durch das seit 1981 bestehende Unternehmen und die Nutzung der Hallen der ehemaligen Hühnerfarm von einer einheitlichen Nutzung im Sinne eines reinen oder zumindest allgemeinen Wohngebietes nicht ausgegangen werden könne.
Beim Verwaltungsgericht Braunschweig ist ein Klageverfahren gegen die Baugenehmigung zum Aktenzeichen 2 A 2185/98 anhängig, dessen Ruhen im Hinblick auf dieses Verfahren angeordnet wurde.
Die Firma H. hat alle erteilten Baugenehmigungen ausgenutzt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 25. April 1989 teilte die Firma H. unter dem 4. Oktober 1990 zum Personalbestand und dem betriebsbedingten Fahrzeugverkehr mit: Zusätzlich zu den bereits vor dem Neubau beschäftigten 14 Mitarbeitern seien 1989 und 1990 vier weitere Vollzeitbeschäftigte eingestellt worden. Von diesen insgesamt 18 Mitarbeitern benutzten nur acht einen Pkw zur Anfahrt. Die übrigen kämen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit. Die Anlieferung der Waren erfolge per Post. Lediglich Bürobedarf und -zubehör werde mit Pkw-Kombis oder Kleinlieferwagen angeliefert. Der eigene Firmenwagen sei ein als Pkw zugelassener Ford Transit. Anlieferungen per Lkw erfolgten weniger als einmal pro Woche, Anlieferungen per Kombi vier- bis fünfmal täglich (werktags außer samstags zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr). Diese Angaben wurden unter dem 7. Februar 1992 nochmals bestätigt. Unter dem 30. Oktober 1992 gab H. den aktuellen Personalbestand mit 13, demnächst 14 Vollzeit- und sieben Teilzeitbeschäftigten an, von denen etwa zehn Personen mit dem Auto zur Arbeit kämen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erstellte das Büro Bonk/Maire/Hoppmann unter dem 17. Oktober 1990 ein schalltechnisches Gutachten über Verkehrslärmimmissionen in der Straße "Buchhorstblick". Auf der Grundlage der von H. genannten acht Mitarbeiter mit Pkw und den übrigen Angaben zu den Verkehrsbewegungen entsprechend der Mitteilung vom 4. Oktober 1990 wurden zuzüglich des Anliegerverkehrs bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 60 Kfz/24 h für das Grundstück des Antragstellers und ein weiteres nördlich des B. gelegenes Grundstück Immissionspegel von 50 bis 51 dB(A) tags und 38 bis 39 dB(A) nachts und für zwei in etwas größerem Abstand zur Straßenachse südlich des B. gelegene Wohnhäuser 49 bis 50 dB(A) tags und im Mittel 38 dB(A) nachts ermittelt. Im Hinblick auf eine künftige gewerbliche Nutzung der nördlich und westlich des Versandhandels befindlichen Flächen der ehemaligen Hühnerfarm wird darauf hingewiesen, dass ein gewerbegebietstypischer Kfz-Verkehr weder über die Straße B. noch über den Ü. geführt werden könne.
Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 1. Juni 1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Ü.". Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bemängelte der Antragsteller am 20. April 1994, dass der B. durch die parkenden Fahrzeuge der Mitarbeiter des Versandhandels blockiert sei und ein gewerblicher "Rundumverkehr" über den Ü. und den B. stattfinde, der durch die Zulassung weiterer "Gewerbeflächen" verschärft werde.
Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 27. Juni 1994 wurde der Planentwurf für den Bebauungsplan vom 1. August bis 1. September 1994 und nach einer Änderung des Planentwurfes (hinsichtlich von Baugrenzen) aufgrund weiterer Beschlüsse vom 18. Oktober und 13. Dezember 1994 nochmals vom 13. März bis 13. April 1995 öffentlich ausgelegt. Gemeinsam mit anderen Anliegern des B. trug der Antragsteller im Auslegungsverfahren im Wesentlichen vor, die nördlich des B. gelegenen Grundstücke müssten angesichts der vorhandenen Nutzung als reines Wohngebiet ausgewiesen werden, der Standort des Versandhandels müsste in die Fläche für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einbezogen werden. Das schalltechnische Gutachten von 1990 entspreche angesichts der zugrunde gelegten Zahl der Fahrzeuge nicht den Tatsachen. Die Anlieger teilten unter dem 9. März 1995 mit, dass am 30. März 1995 12 Pkws von Mitarbeitern des Versandhandels auf dem B. geparkt hätten.
Am 15. Juni 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, hob zugleich die Vorgängerpläne auf und wies die Bedenken und Anregungen unter anderem des Antragstellers zurück.
Der Landkreis W.l hat auf die Anzeige des Bebauungsplanes mit Verfügung vom 7. Dezember 1995 erklärt, dass er keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend mache. Der Bebauungsplan ist am 15. Januar 1996 im Amtsblatt für den Landkreis W. bekannt gemacht worden.
Der Bebauungsplan setzt südlich der Straße B. ein reines Wohngebiet fest. Durch textliche Festsetzung werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Die übrigen Flächen sind als allgemeine Wohngebiete (WA1 und WA2) festgesetzt, in denen durch textliche Festsetzung Nr. 2.2.1 die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO zulässigen Ausnahmen ausgeschlossen sind. WA1-Gebiete befinden sich im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung nördlich des B. und beiderseits der Straße Ü. sowie im nördlichen Bereich des ehemaligen Hühnerfarmgeländes, der westlich des um einen Wendehammer nach Westen verlängerten Ü. und nördlich der von dort weiter nach Westen führenden 3 m breiten Straßenverkehrsfläche liegt. Die Straße endet vor einer den Planbereich nach Westen begrenzenden Grünfläche mit Regenwasserrückhaltebecken. Der Grüngürtel zieht sich hufeisenförmig nach Norden und Süden um die Bebauung herum und grenzt das Gebiet zum Außenbereich ab. In dem von den Straßen Ü. und B. beziehungsweise der westlich von letzterer gelegenen Grünfläche umfassten Teilbereich der ehemaligen Hühnerfarm, auf dem sich auch der Versandhandel befindet, werden durch textliche Festsetzung nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO für allgemein zulässig erklärt (WA2-Gebiet). Im in drei Teilbereiche gegliederten WA2-Gebiet ist eingeschossige Bebauung und offene Bauweise festgesetzt, wobei die Grundflächenzahl im östlichen Bereich 0,4, im mittleren Bereich 0,3 und im an die Grünfläche angrenzenden Bereich 0,2 beträgt. Für das WA1-Gebiet auf dem nördlich des Ü. gelegenen Teilbereich der ehemaligen Hühnerfarm ist eine Grundflächenzahl von 0,2 bei ebenfalls eingeschossiger und offener Bauweise festgesetzt. Anders als im WA2-Gebiet sehen Baugrenzen die Bebauung mit Einzelhäusern vor. Die bereits vorhandene Wohnbebauung ist nördlich des Ü. zweigeschossig, im Übrigen eingeschossig bei einer Grundflächenzahl von 0,2 bis 0,4. Das WA2-Gebiet ist mit Ausnahme des Standortes des Versandhandels (Flurstück 87/59 sowie ein Teilbereich des Flurstückes 87/71) als Fläche für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt. In der textlichen Festsetzung Nr. 7 des Bebauungsplanes heißt es dazu, dass zum Schutz vor zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen im reinen Wohngebiet der Anschluss der Fläche nur an die Straßenverkehrsfläche Ü. zulässig sein soll. Hinsichtlich der Flurstücke 87/59, 87/71 sowie der Verbindungsflächen zum Ü. besteht Eigentümeridentität.
Ziel des Bebauungsplanes ist nach der Planbegründung die Lösung vorhandener und potentieller Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung. Die Festsetzung der Art der Nutzung berücksichtige die Vorgaben des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes "T. N." sowie den vorhandenen Bestand. Dabei solle im vorderen Bereich der Straßen Ü. und B. dem Wohnen der Vorrang eingeräumt werden, während im hinteren Bereich der ehemaligen Hühnerfarm der Fortbestand der ansässigen Betriebe gesichert und eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit gewährleistet werden solle. Die innere Erschließung des Gebietes sei über die Straßen Ü. und B. nur mangelhaft gelöst. Da aus Sicht des Immissionsschutzes eine Erhöhung der Verkehrsbelastung des B. nicht vertretbar sei, sei die Erschließung der Fläche der ehemaligen Hühnerfarm über die Straße Ü. festgesetzt worden, die nur allgemeines Wohngebiet mit bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen durchquere. Unter Punkt 3.3 der Begründung wird ausgeführt, dass auf dem Gebiet der Antragsgegnerin keine geeignete Kompensationsfläche für den aufgrund der Planung zu erwartenden Eingriff bereitstehe. Es werde deshalb auf dem Gebiet der Stadt B. eine im betroffenen Raum liegende Fläche für Ersatzmaßnahmen gesichert.
Mit seinem am 18. März 1998 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller Abwägungsfehler geltend. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Bebauung entlang der Straße B. den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes habe. Der Bebauungsplan schreibe die durch den Betrieb des Versandhandels entstandenen Nutzungskonflikte fest anstatt sie zu lösen. Ziel des Bebauungsplanes sei es allein, den Standort des Versandhandels zu sichern. Zur Konfliktbewältigung hätte eine Straßenanbindung nördlich des Ü. vorgesehen werden müssen. Dadurch könnte das Gebiet der ehemaligen Hühnerfarm erschlossen und eine Überlastung der Straße Ü. vermieden werden. Alternativen der Zuwegung seien von der Antragsgegnerin aber nicht geprüft worden. Die Erschließung der Flurstücke 87/59 und 87/71 über den B. führe zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen und trage dem Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG nicht Rechnung. Das Lärmgutachten von 1990 gehe von unzutreffenden Erwägungen (reduzierte Fahrzeugbewegungen) aus und stelle keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan "Ü." in der Ortschaft W. der Antragsgegnerin vom 15. Januar 1996 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie benennt außer dem Betriebsgrundstück des Versandhandels drei weitere Grundstücke nördlich des B. (Nr. 12, 9 und 11 a) sowie vier Grundstücke entlang des Ü., die gewerblich und freiberuflich genutzt würden. Hinzu komme die Vorprägung durch die Hallen der ehemaligen Hühnerfarm. Die Erschließung des vorhandenen Versandgeschäftes über die Straße B. unterliege keinen Bedenken. Hinsichtlich des noch unbebauten Teiles des Flurstückes 87/71 sowie der restlichen Flächen der ehemaligen Hühnerfarm seien im Bebauungsplan Schutzvorkehrungen durch die textlichen Festsetzungen Nr. 7 und Nr. 2.2.1 vorgesehen. Der Hinweis im schalltechnischen Gutachten, dass "gewerbegebietstypischer Verkehr" weder über den B. noch über den Ü. geführt werden könne, stehe der Erschließung des restlichen Teiles der Hühnerfarm über den Ü. nicht entgegen, da der Gebietscharakter dieser Teilfläche als allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei, in dem nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig seien.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstückes im Plangebiet von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unmittelbar betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
Der Antrag ist auch rechtzeitig gestellt worden. Der Antragsteller hat die durch Art. 1 Nr. 2, Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 des 6. VwGO-ÄndG (v. 1.11.1996, BGBl. I, S. 1626) bestimmte Frist, "Alt-Bebauungspläne" nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 mit dem Normenkontrollantrag angreifen zu können, gewahrt.
Der Antrag ist zum Teil begründet. Zwar sind die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen im Ergebnis zu dessen Nachteil zu beantworten. Jedoch ist der Bebauungsplan wegen Defiziten bei der Berücksichtigung umweltschützender Belange für unwirksam zu erklären.
Der Bebauungsplan ist in Einklang mit § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser stellt die südlich des B. gelegene Bebauung als Wohnbaufläche, das übrige Plangebiet - mit Ausnahme des als Grünfläche dargestellten westlichen Randes - als WA-Gebiet dar. Diesen Vorgaben wird die Planung gerecht.
Die Planung ist auch für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Denn das Nebeneinander von gewerblicher und Wohnnutzung, das insbesondere wegen der Expansion des Versandhandels zu Spannungen geführt hat, bedurfte der Konfliktbewältigung. Die "Vorgängerpläne" konnten dies nicht leisten, weil der Bebauungsplan "T. Nord" lediglich die südlich des B. gelegene Bebauung betraf und die beiden Teilorts- zuzüglich Aufbaupläne keine Aussagen über die Art der Nutzung trafen.
Soweit die vom Antragsteller gerügten Mängel im Abwägungsvorgang vorliegen, führen sie nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes, weil sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sind.
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Grundsätze hierfür ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, ging es der Antragsgegnerin im Wesentlichen darum, das Nebeneinander von gewerblicher Nutzung im westlichen Planbereich und der - vorwiegenden - Wohnnutzung im übrigen Planbereich zu regeln. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft die Bebauung nördlich des B. nicht als reines Wohngebiet ausgewiesen, dringt er mit seiner Rüge nicht durch, weil die Antragsgegnerin die betroffenen Belange abgewogen und ohne Abwägungsfehler in der Planung umgesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem Einwand des Antragstellers auseinander gesetzt und ihn bei dem Beschluss über die Anregungen und Bedenken mit dem Argument zurückgewiesen, dass die Festsetzung eines reinen Wohngebietes der bestehenden Situation nicht gerecht werden würde. Wie in der Begründung des Bebauungsplanes weiter ausgeführt ist, war nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin die Bebauung entlang den Straßen Ü. und B. vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt, wurde jedoch im Laufe der Jahre mit gewerblicher und freiberuflicher Nutzung durchsetzt. Die Ortsbesichtigung des Senats hat zwar ergeben, dass die Straße B. abgesehen von dem Gewerbebetrieb am Ende der Straße einem reinen Wohngebiet entspricht. Die dort ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sind auf die Nutzung einzelner Räume beschränkt und wären als solche gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Dennoch ist die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin, die nördliche Seite des B. als allgemeines Wohngebiet festzusetzen, nicht zu beanstanden. Denn in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Wohnbebauung im nördlichen B. wird bereits seit 1981 der Versandhandel betrieben. Außerdem fand auf dem ehemaligen Hühnerfarmgelände eine gewerbliche Nutzung statt. Nach Aktenlage wurde der Gebäudebestand zum Teil als Lager genutzt und auch der Betrieb der Hühnerfarm endgültig erst 1991 eingestellt. Damit stellte sich die Situation vor Überplanung des Gebietes als Gemengelage zwischen Wohnen (entlang den Straßen) und gewerblicher Nutzung (am Ende des B. und auf dem ehemaligen Hühnerfarmgelände) dar. Dabei kann hinsichtlich des Betriebes des Versandhandels auch nicht von der in der Betriebsbeschreibung von 1981 angegebenen Zahl von vier Mitarbeitern ausgegangen werden. Denn wie H. mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 mitgeteilt hat, beschäftigte der Betrieb bereits vor Errichtung des Neubaues, hinsichtlich dessen Baugenehmigung noch ein Klageverfahren des Antragstellers anhängig ist, 14 Mitarbeiter. Daher ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass vor der Überplanung an dem Betriebsgrundstück des Versandhauses ein Wohngebiet und ein - bisher - gewerblich genutztes Gebiet aneinander stießen, nicht zu beanstanden.
Bei der Überplanung einer Gemengelage sind die konkurrierenden Nutzungsinteressen unter Beachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. Es ist einerseits Ziel des Baugesetzbuches, gewerblichen Betrieben in gewachsenen Gemengelagen Bestands- und Weiterentwicklungsschutz zu garantieren; andererseits folgt aus den Erfordernissen der städtebaulichen Vertretbarkeit, dass jedenfalls die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden müssen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB; BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322, 331). Diesen Rahmen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung beachtet. Insbesondere hat sie nicht, wie der Antragsteller meint, das Gebot der Konfliktbewältigung verkannt, das grundsätzlich die Lösung der durch die Planung hervorgerufenen Konflikte verlangt (vgl. Stüer, in Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: September 1995, B Rdn. 422 m.w.N.). Denn der Bauleitplan muss nicht alle Konflikte städtebaulicher Art, die er - wie hier - in einem zu ordnenden Bereich vorfindet, lösen. Der Antragsteller kann daher nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin die Gemengelage "hinwegplant". Das verlangt bei bestehender Gemengelage auch nicht der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG. Allerdings darf die Bauleitplanung die Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen, sondern sie muss dazu beitragen, die Situation zu verbessern (Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 1 Rdn. 79).
Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung der Antragsgegnerin, deren Ziel ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes die städtebauliche Ordnung der Gemengelage war, nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2, in denen die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 ausgeschlossen sind, ist durch § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO gedeckt. Diese Regelung ermöglicht eine Anpassung des Baugebietes an örtliche Gegebenheiten (Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, §1 Rdn. 104). Dadurch, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgenommen sind, wird den Belangen der Wohnbevölkerung im vorderen Bereich der Straßen B. und Ü. an der Bewahrung der Wohnruhe Rechnung getragen, wohingegen nicht störende Gewerbebetriebe nicht ausgenommen wurden, weil sie in den betreffenden Baugebieten bereits vorhanden sind. Die Überplanung des am Ende der Straßen gelegenen ehemaligen Hühnerfarmgeländes und des Standortes des Versandhandels als allgemeines Wohngebiet ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der gewerblichen Nutzung wird durch die Festsetzung in dem WA2-Gebiet, dass nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig seien, Rechnung getragen. Diese Festsetzung ist durch § 4 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO gedeckt. Es bestehen keine Bedenken, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes dabei gewahrt bleibt. Anders als bei der Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO, wo es genügt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes insgesamt gewahrt bleibt (BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74), muss der nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO geregelte räumliche Teil des Baugebietes für sich allein die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebietsnorm wahren (Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 9. Aufl., § 1 Rdn. 109). Das ist hier der Fall. Dadurch, dass in dem WA2-Gebiet ebenso wie im WA1-Gebiet die übrigen Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauGB nicht Gegenstand des Bebauungsplanes werden, ist ausgeschlossen, dass das allgemeine Wohngebiet faktisch zu einem Mischgebiet wird und die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet als Etikettenschwindel angesehen werden müsste. Entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung des § 4 Abs. 1 BauNVO sind im nördlichen Teilbereich der ehemaligen Hühnerfarm (WA1-Gebiet) am Ende des Ü. bereits drei Wohnhäuser entstanden.
Der Bebauungsplan verändert die immissionsschutzrechtliche Situation auch nicht zum Nachteil des Antragstellers. Dadurch, dass im Interesse der Anlieger im reinen Wohngebiet südlich des B. - durch textliche Festsetzung Nr. 7 - der Anschluss der südlich des Ü. gelegenen und durch Planzeichen 15.6 der Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I, S. 58) gekennzeichneten Fläche nur an die Straßenverkehrsfläche Ü. - und nicht an den B. - zulässig ist, werden höhere Verkehrslärmimmissionen als bisher aus diesem Bereich ausgeschlossen. Diese Festsetzung, die durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt ist, kommt auch dem Antragsteller zugute. Sie beruht auf der Feststellung in dem schalltechnischen Gutachten vom 17. Oktober 1990, dass eine durch gewerbliche Nutzung weiterer Bauflächen der ehemaligen Hühnerfarm zu erwartende Zunahme des gewerblich bedingten Fahrverkehrs über den Buchhorstblick zu einer nicht vertretbaren Immissionssituation führen würde. Fehlerhaft ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin sich zur Kennzeichnung des Gebietes, das an den Ü. angeschlossen werden soll, des Planzeichens 15.6 bedient hat, das zur Umgrenzung von Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG gedacht ist und dass die Antragsgegnerin - wie sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 7 ergibt - eine solche Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch festgesetzt hat. Diese Festsetzung ergibt keinen Sinn. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können erstens die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, zweitens die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sowie drittens die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Die erste Variante kommt offensichtlich nicht in Betracht. Wie aus der Erläuterung der Planzeichnung ersichtlich ist, bezweckte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer Fläche für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 müssen jedoch baulicher oder technischer Art sein (Gierke, in Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 9 Rdn. 399; BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, DVBl. 89, 1050; BVerwG, Beschl. v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 -, DVBl. 89, 1103). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Lenkung des Verkehrs wird hiervon nicht erfasst (W. Schrödter, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 9 Rdn. 144 zu § 9 Abs. 1, 3. Variante). Da der Katalog der zulässigen Festsetzungen abschließend ist, ist die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung nichtig. Nach dem im Plan zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin sollte die Festsetzung allerdings lediglich den Bereich eingrenzen, für den die Festsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gilt. Die Planzeichen 6.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung sind dafür nicht geeignet, weil sich hierdurch lediglich ein bestimmter Einfahrtsbereich festsetzen lässt. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin zur Umgrenzung ein Planzeichen gemäß § 2 Abs. 2 der Planzeichenverordnung entwickeln müssen. Bei Auslegung des Willens der Antragsgegnerin, der durch die Begründung des Bebauungsplanes gestützt wird, ist der Bereich, für den der Anschluss an den Ü. festgesetzt wird, auch unter Verwendung des falschen Planzeichens zweifelsfrei zu bestimmen. Die darüber hinausgehende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB geht ins Leere. Sie hat keinen eigenen Regelungsgehalt und bedarf deshalb auch nicht der Nichtigerklärung.
Soweit der Antragsteller rügt, dass der Versandhandel abwägungsfehlerhaft in die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht einbezogen worden ist, dringt er im Ergebnis nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Einwand des Antragstellers zwar fehlerhaft mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Standort des Versandhandels am Buchhorstblick wegen fehlender Flächenverbindung nicht der Straße Ü. zugeordnet werden könne. Denn aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass eine solche flächenmäßige Verbindung besteht, weil Frau K. P. Eigentümerin sowohl der Flurstücke 87/57 und 87/71 sowie der Flurstücke 87/97, 87/87, 87/76 und 87/77 ist, so dass die Verbindung zum Ü. sichergestellt ist. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nämlich Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Denn es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der vorhandene Erschließungsverkehr zu dem Versandhandel über den B. zu einer für die Nachbarschaft unzumutbaren Immissionssituation führen würde. Die Problematik der Lage der Gewerbebetriebe am Ende der Stichstraße hat der Rat gesehen, und er hält die Erschließung selbst für mangelhaft. Die Einschätzung, dass die Anbindung des Versandhandels über den B. erfolgen könne, folgt aus dem Gutachten vom 17. Oktober 1990. Aufgrund der Angaben der H. GmbH 038; Co. hat der Gutachter Immissionspegel errechnet, die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine Wohngebiete deutlich unterschreiten, die Orientierungswerte nach der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für allgemeine Wohngebiete und für den südlich des B. gelegenen Bereich auch die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einhalten. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem vorhandenen Erschließungsverkehr eine städtebaulich verträgliche Immissionssituation vorliege. Dafür, dass die Angaben der Firma H., aufgrund derer das Gutachten erstellt wurde, unzutreffend sind, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Bedenklich ist allenfalls, dass H. viele Teilzeitkräfte beschäftigt, was zur Verdoppelung der An- und Abfahrten führen könnte. Das Gutachten berücksichtigt aber bereits den Neubau des Versandhandels. Zukünftige Erweiterungen würden in dem Teilbereich des Flurstückes 87/71 liegen, der nur über den Ü. angefahren werden darf. Bei dieser Sachlage hatte die Antragsgegnerin keine Veranlassung, ein neues Gutachten hinsichtlich der Lärmsituation durch den An- und Abfahrtsverkehr im B. einzuholen. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt hat, erscheint ihr auch die Erschließung über den Ü. nicht ideal. Abwägungsfehlerhaft ist diese Lösung jedoch nicht, zumal sie durch den Bestand vorgegeben ist. Auch das ehemalige Hühnerfarmgelände wurde über den Ü. erschlossen. Außerdem ist der Ü. durch die Büros zweier Heizungsmonteure und insbesondere die Firma W. (Bürodienstleistungen) vorbelastet. Dieser Betrieb hat nach den Angaben des Antragstellers erheblichen Zu- und Abgangsverkehr. Einer Alternativplanung (nördliche Anbindung) bedurfte es nicht. Bedenken in diese Richtung hat der Antragsteller im Aufstellungsverfahren nicht vorgebracht. Soweit der Antragsteller im Normenkontrollverfahren vorbringt, die Bezirksregierung und der Landkreis W. hätten solche Lösungsmöglichkeiten nahe gelegt, haben diese im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine derartige Anbindung zu bedenken gegeben. Im Aufstellungsverfahren ist eine derartige Variante zwar kurz bedacht, dann jedoch nicht weiter verfolgt worden. Im Hinblick auf das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, von sich aus weitere Anbindungsvarianten zu prüfen. Mit der Einwendung des Antragstellers, dass das Gutachten nicht mehr verwendet werden könne, hat die Antragsgegnerin sich auseinander gesetzt. Sie hat diese Bedenken des Antragstellers mit dem Argument zurückgewiesen, dass sich seit 1990 keine wesentliche Veränderung der verkehrlichen Situation ergeben habe. Konkrete Angaben dafür, dass dies unzutreffend ist, hat der Antragsteller nicht gemacht.
Soweit der Antragsteller rügt, dass über den Ü. und den B. ein Rundumverkehr stattfinde, ist dies durch die Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich ausgeschlossen. Hiernach erfolgt die verkehrliche Erschließung des Standortes des Versandhandels über den B., während für die übrigen Flächen des WA2-Gebietes eine Zu- und Abfahrt nur über den Ü. festgesetzt ist. Sollte gegen diese Festsetzungen verstoßen werden, ist es Sache der Antragsgegnerin die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist hierdurch nicht betroffen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne einer "planerischen Zurückhaltung" den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten überlassen. Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen im Einzelfall auch weniger konkret sein, wenn der Plan nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstößt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Festsetzungen geradezu zwangsläufig zu untragbaren Ergebnissen führen müssten (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.4.1986 - 6 C 3/83 -, BRS 46 Nr. 6). Da nach dem Gutachten des Ingenieurbüros Bonk/Maire/Hoppmann vom 17. Oktober 1990, das eine städtebaulich verträgliche Immissionssituation festgestellt hat, das Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nicht zwangsläufig unzumutbar ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung nicht vor. Die Konfliktlösung der nebeneinander möglichen Nutzungen im Einzelnen kann dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob es sich bei einem konkreten Betrieb um einen Nichtstörenden im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt und ob die Zulässigkeit im Einzelfall gemäß §15 BauNVO im Hinblick auf die mit dem Betrieb verbundenen Immissionen gegeben ist.
Der Festsetzung einer Fläche für ein Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 bedurfte es im Zusammenhang mit der Umgrenzung der Fläche für den Anschluss an den Ü. nicht, weil Eigentümeridentität hinsichtlich der Flurstücke 87/71, von dem ein Teilbereich innerhalb der umgrenzten Anschlussfläche liegt, und der Verbindungsflächen zum Ü. besteht. Eine Absicherung durch eine Fläche für ein Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht im Bebauungsplan war deshalb nicht erforderlich.
Dringt der Antragsteller mit seinen Rügen somit voraussichtlich nicht durch, ist der Bebauungsplan dennoch unwirksam, weil er den Belangen von Natur und Landschaft nicht ausreichend Rechnung trägt. Auf das vorliegende Verfahren ist § 8 a BNatSchG anwendbar. Diese Vorschrift verpflichtet die Antragsgegnerin, schon im Planaufstellungsverfahren die Probleme planerisch zu bewältigen, welche sich durch den - durch die Versiegelung von Flächen gegebenen - Eingriff in Natur und Landschaft ergeben. Sie muss schon im Planaufstellungsverfahren ermitteln und entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes entsprechen (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.7.1999 - 1 K 3526/97 -, NST-N 2000, 27). Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin nicht.
Sie hat den Vollzug der naturschutzrechtlichen Maßnahmen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durchgeführt werden sollen, nicht ausreichend gesichert. In der Begründung zu dem Bebauungsplan heißt es auf Seite 6:
"Auf dem Gebiet der Gemeinde C. konnte keine geeignete Fläche erworben und damit für die Kompensation des vorbereiteten Eingriffes bereitgestellt werden. Es wird daher auf dem Gebiet der Stadt B. eine im betroffenen Raum liegende Fläche für Ersatzmaßnahmen gesichert."
Diese Verfahrensweise genügt den Anforderungen nicht, die § 8 a BNatSchG an die Abwägung im Bauleitverfahren stellt. Zwar kann die Gemeinde auch andere Mittel als Festsetzungen nach § 9 BauGB ergreifen, um die Gewähr der Umsetzung zu bieten. Das kann namentlich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Naturschutzbehörde geschehen. Erforderlich ist jedoch ein gewisser Grad von Verbindlichkeit. Hieran fehlt es.
Die Antragsgegnerin hat sich über die Bedenken des Landkreises W., der eine vertragliche Verpflichtung ihm gegenüber für erforderlich erachtet hatte, die für Ersatzmaßnahmen vorgesehene Fläche im Stadtgebiet B. zu kaufen, zu bepflanzen und zu pflegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies unangemessen sei und im Rahmen der Bauleitplanung als nicht notwendig erachtet werde. Karte 5 des ausgearbeiteten Grünordnungsplanes stellt zwar die vorgesehene Bepflanzung einer Kompensationsfläche dar. Es bleibt jedoch unklar, wo genau die naturschutzrechtlichen Maßnahmen verwirklicht werden sollen. Einer konkreten Sicherung bedarf es insbesondere auch deshalb, weil sich nur so eine "Mehrfachbelegung" von Sammel-Kompensationsflächen vermeiden lässt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin zwar Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass bereits 1994 die Durchführung von Ersatzmaßnahmen auf dem Flurstück 36/3 der Flur 3 der Gemarkung Sch. (Stadt B.) vorgesehen war. In der Ratssitzung vom 21. Juli 1994 wurde ein Beschluss über den Ankauf dieser Fläche gefasst, ein entsprechender Kaufvertrag datiert vom 2. Juni 1995. Allerdings wurde das Flurstück erst am 10. November 1995 aufgelassen und die Antragsgegnerin am 10. Januar 1996 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, nachdem bereits am 15. Juni 1995 der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan "Ü." gefasst war. Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 hatte die Antragsgegnerin zwar gegenüber der unteren Naturschutzbehörde der Stadt B. die Absicht geäußert, das Grundstück zu erwerben und als Ersatzfläche aufzuwerten. Die konkrete Verpflichtung hierzu ergibt sich jedoch erst aus dem zwischen den Beteiligten P. und M. sowie der Antragsgegnerin getroffenen Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung der Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanes "Ü." vom 28. Juni/ 17. Juli 1995. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fehlte es daher an einer konkreten Sicherung.
Da dieser Mangel des Planes nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft, kann er wegen § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, und der Bebauungsplan ist insoweit lediglich für unwirksam zu erklären.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.