Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.04.2000, Az.: 11 M 1239/00
Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson an das Strafgericht; Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach § 96 Strafprozessordnung (StPO) für Vertrauenspersonen; Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit einer Sperrerklärung nach § 96 StPO; Aufdeckung der Identität einer Vertrauensperson durch Mitteilung ihrer ladungsfähigen Anschrift an das Strafgericht; Erschwerung der weiteren Verwendung der Vertrauensperson durch die Preisgabe ihrer Identität als eigenständiger Grund für die Abgabe einer Sperrerklärung nach § 96 StPO
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.04.2000
- Aktenzeichen
- 11 M 1239/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2000:0404.11M1239.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 96 StPO
- § 100b Abs. 3 StPO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- Art. 6 Abs. 1 EMRK
- Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK
Fundstellen
- NJW 2001, 1665-1666 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2001, 821 (amtl. Leitsatz)
- NdsVBl 2000, 192-193
Redaktioneller Leitsatz
Die Erschwerung oder Vereitelung der weiteren Verwendung einer von der Polizei eingesetzen Vertrauensperson durch Aufgabe ihrer Anonymität stellt einen eigenständigen Grund für die Abgabe einer Sperrerklärung nach § 96 StPOdar.