Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.04.2000, Az.: 11 M 1239/00

Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson an das Strafgericht; Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach § 96 Strafprozessordnung (StPO) für Vertrauenspersonen; Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit einer Sperrerklärung nach § 96 StPO; Aufdeckung der Identität einer Vertrauensperson durch Mitteilung ihrer ladungsfähigen Anschrift an das Strafgericht; Erschwerung der weiteren Verwendung der Vertrauensperson durch die Preisgabe ihrer Identität als eigenständiger Grund für die Abgabe einer Sperrerklärung nach § 96 StPO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.04.2000
Aktenzeichen
11 M 1239/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 30746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2000:0404.11M1239.00.0A

Fundstellen

  • NJW 2001, 1665-1666 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2001, 821 (amtl. Leitsatz)
  • NdsVBl 2000, 192-193

Redaktioneller Leitsatz

Die Erschwerung oder Vereitelung der weiteren Verwendung einer von der Polizei eingesetzen Vertrauensperson durch Aufgabe ihrer Anonymität stellt einen eigenständigen Grund für die Abgabe einer Sperrerklärung nach § 96 StPOdar.