Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.04.2000, Az.: 1 K 2407/98
abwägungserhebliche Belange; Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; Imkerei; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Raumordnungsziele
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.04.2000
- Aktenzeichen
- 1 K 2407/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 4 BBauG
- § 1 Abs 6 BauGB
- § 8a BNatSchG
- § 47 Abs 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die befürchtete Einstellung einer als Nebenerwerb geführten Imkerei kann ein abwägungsbeachtlicher Belang sein.
2. Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn die Nebenerwerbs-Imkerei nicht gefährdet wird, weil weiterhin ausreichend Außenbereichsflächen in der näheren Umgebung zur Trachtaufnahme zur Verfügung stehen.
3. Die rechtliche Absicherung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen fehlt, wenn in der Begründung zu dem Bebauungsplan lediglich ausgeführt wird, die Gemeinde werde eine entsprechende Maßnahme in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde auf gemeindeeigenen Flächen durchführen.
Tatbestand:
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 78 "H. - A. S." der Antragsgegnerin.
Das Plangebiet des mit der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplanes befindet sich nordöstlich der geschlossenen Ortslage H. der Antragsgegnerin nördlich des Sportplatzes an der L 871 (H. Straße). Es wird im Südwesten, im Westen und im Norden durch die Straße A. S. begrenzt. Im Osten schließen sich intensiv genutzte Grünlandflächen an. Der Bebauungsplan setzt im östlichen Teil des Geltungsbereiches ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE-Gebiet) fest. Auf den Flächen plant die bereits nördlich des festgesetzten Gewerbegebietes in der ehemaligen Mosterei ansässige Firma H., ihr bisheriges Firmengelände baulich zu erweitern. Der Bebauungsplan bestimmt in Ziffer 1 seiner textlichen Festsetzungen, dass in dem GEE-Gebiet flächenbezogene Schall-Leistungspegel von 60 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nachts einzuhalten sind. Im westlichen Planbereich wird ein allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) festgesetzt. Es ist von dem GEE-Gebiet durch einen 25 m breiten Streifen getrennt, der als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt wird. Im südlichen Bereich des Plangebietes wird auf einem Areal, das ungefähr ein Drittel des Geltungsbereiches ausmacht und Eichenmischwald (südwestlich) beziehungsweise Kiefernwald (östlich) aufweist, ebenfalls eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Dieser Bereich wird von dem WA- und GEE-Gebiet durch die K. räumlich getrennt, einem Verbandsgewässer II. Ordnung.
Der Antragsteller zu 1) ist Vollerwerbslandwirt. Sein Hofgelände befindet sich noch südlich der Landesstraße. Er ist Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlichen Betriebsflächen entlang der Straße A. S. in ihrem nordwestlichen Verlauf (nach Abzweigung an der nordwestlichen Ecke des Plangebietes). Die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes unmittelbar gegenüber dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf der westlichen Seite der Straße A. S. (Flurstück 149/2). Die Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes im Norden des Plangebietes, ebenfalls entlang der Straße A. S. (Flurstück 250/2).
Der Verwaltungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss am 3. Juni 1996, den Bebauungsplan aufzustellen. Im ersten Auslegungsverfahren machte die Antragstellerin zu 4) unter dem 31. Januar 1997 Anregungen und Bedenken geltend. Sie befürchtete Lärmimmissionen und eine Gefährdung des Fahrradverkehrs durch erhöhtes Verkehrsaufkommen im Gewerbegebiet und in dem Wohngebiet. Die Antragsteller zu 2) und zu 3) äußerten sich mit Schriftsatz vom 2. Februar 1997 zur Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Sie gaben zu bedenken, dass sich die Verkehrsbelastung zu ihrem Nachteil verändere. Außerdem werde ihre Planung, die von ihnen betriebene Imkerei als Nebenerwerb zu führen, durch eine Wohnbebauung stark beeinträchtigt. Ärger sei vorprogrammiert, weil es bei einzelnen, besonders empfindlichen Bewohnern des neuen Baugebietes zu Bienenstichallergien kommen könne.
Nach weiteren Änderungen am Plan legte die Antragsgegnerin den Entwurf erneut aus. Mit im Wesentlichen inhaltlich gleichlautenden Stellungnahmen vom 21. Mai 1997 beziehungsweise 25. Mai 1997 wiederholten die Antragsteller zu 4) beziehungsweise Antragsteller zu 2) und 3) ihre Anregungen und Bedenken. Der Antragsteller zu 1) machte unter dem 24. Mai 1997 geltend: Die Ausweisung einer neuen Wohnbebauung könne zu Konflikten mit seinem Hof und den hofnah bewirtschafteten Flächen führen. Im Zuge der Entwicklung seiner Landwirtschaft könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er darauf angewiesen sei, Erweiterungsbauten wie zum Beispiel Ställe zu errichten.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 22. September 1997 und wies zugleich die von privater Seite vorgebrachten Anregungen und Bedenken zurück. Er beschloss ferner, die in der Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die nicht im Plangebiet umgesetzt werden könnten, in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde auf gemeindeeigenen Flächen im "S. G.", Flurstück 117 der Flur 39 (Gesamtfläche 2,6 ha) durchzuführen. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 16. Februar 1998 bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 18. Mai 1998 die Normenkontrolle eingeleitet.
Den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 1999 (1 M 1720/99) zurückgewiesen.
Zur Begründung der Normenkontrolle trägt der Antragsteller zu 1) vor:
Er plane die Errichtung eines Sauenstalles nordwestlich des Plangebietes entlang der Straße A. S. im Außenbereich. Eine Erweiterung auf dem Hofgelände in unmittelbarer Nachbarschaft zu der von ihm betriebenen Fleischerei mit Endverkauf an den Verbraucher scheide mangels geeigneter Flächen - die hofnahen Flächen lägen im Landschaftsschutzgebiet - und aus hygienischen Gründen aus, insbesondere wegen der Gefahr einer Schweinepest. Eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Zuchtschweinestalles nordwestlich des Plangebietes (Flurstück 536/248 der Flur 55) sei zwar mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 9. April 1998 bestandskräftig abgelehnt worden. Es bestehe aber die Möglichkeit, modifizierte Anträge zu stellen. Ausweislich der vorgelegten Prognose von Gerüchen des Dr. Ing. K. vom 25. Juni 1998 seien die Geruchseinwirkungen auf das festgesetzte allgemeine Wohngebiet bei Errichtung eines Stalles für 280 Sauen unzumutbar. Die näher zu dem Vorhaben gelegenen Häuser genössen nicht den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes, da sie im Außenbereich als Landarbeiterstelle, für eine Nebenerwerbslandwirtschaft (Antragsteller zu 2) und zu 3)) beziehungsweise als Betriebswohnung (Antragstellerin zu 4)) genehmigt worden seien.
Die Antragsteller zu 2) und zu 3) tragen vor:
Er, der Antragsteller zu 3), sei Nebenerwerbslandwirt, seinem Beruf als Polizeibeamter gehe er in Teilzeitarbeit (20 Stunden wöchentlich) nach. Die Imkerei befinde sich in der Aufbauphase. Die Antragsgegnerin habe während des Aufstellungsverfahrens völlig verkannt, dass sie nicht als Hobby, sondern als Gewerbe mit der Aussicht auf Vollerwerb betrieben werde. Seit 1992 werde der Betrieb kontinuierlich nach den Kriterien der Vermarktungsgemeinschaft "Bioland" über die eigene Jungvolkbildung und die Aufzucht von Königinnen ausgebaut. Der jetzige Standort im Außenbereich biete optimale Bedingungen für die Imkerei. Das südlich gelegene Flurstück 148/1, ehemaliges Ackerland, sei hinzugepachtet worden, um es für die Imkerei neu zu bepflanzen. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahmen des Landesinstitutes für Bienenkunde sei die Errichtung der geplanten Wohnhäuser in dem neuen Baugebiet mit erheblichen Trachteinbußen verbunden, die daraus resultierten, dass sich die Versorgungsbasis der Bienenvölker im Nahbereich durch die Flächenversiegelung verschlechtere. Sie, die Antragstellerin zu 2), sei Miteigentümerin des Grundstückes. Sie lebe mit ihrem Ehemann in gesetzlicher Gütergemeinschaft. Ein Eingriff in den vorhandenen Gewerbebetrieb verletze auch ihre Rechte. Die vorhandene Lärmsituation auf der Straße A. S. verändere sich nachteilig, weil mit einem erhöhten Mitarbeiterverkehr zu dem Betriebsstandort der Firma H., mit Anlieferverkehr und auch mit Anliegerverkehr in das neue Baugebiet zu rechnen sei.
Die Antragstellerin zu 4) trägt vor:
Die Antragsgegnerin habe bei der Planaufstellung verkannt, dass ihr Grundstück nördlich des Plangebietes durch die Zufahrt zu dem Wohngebiet, die leicht versetzt westlich ihres Grundstückes angelegt werde, wegen der Höhenlage ihres Grundstückes von Lärmimmissionen betroffen sei. Da ihre Grundstückszufahrt und die Zuwegung zu dem Gewerbegebiet auf einer Höhe lägen, werde der gewerbliche Lärm in einer Art Schalltrichter zu ihrem Grundstück geführt.
Über das Betroffensein eigener Belange hinaus führen die Antragsteller zur Begründung der Normenkontrolle aus: Die Planung sei nicht erforderlich. In der Ortschaft H. seien ausreichend und städtebaulich besser geeignete Flächen für die Wohnbebauung vorhanden, insbesondere im Bereich des W.-weges, der B.-straße und D.-straße. Dies gelte auch für Gewerbeflächen. Die Antragsgegnerin habe sich im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplanes durch eindeutige Erklärungen gegenüber der Firma H. so gebunden, dass ein ordnungsgemäßes Planverfahren und eine damit verbundene Abwägung öffentlicher und privater Interessen nicht mehr habe stattfinden können. Für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes seien ausschließlich liegenschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich gewesen, weil die Firma H. als Eigentümerin der Flächen eine Gesamtverwertung gefordert habe. Das Abwägungsgebot sei auch deshalb verletzt worden, weil die von den Anliegern im ersten Auslegungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Bedenken den Ratsmitgliedern bei der Beschlussfassung entweder nicht oder nur unvollständig vorgelegen hätten. Das im Bebauungsplan vorgesehene Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe stelle einen Missbrauch der in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietsformen dar. Die Festsetzung eines Schutzstreifens zwischen den beiden Gebieten belege die Unverträglichkeit von Wohnen und Gewerbe nebeneinander. Die Planung eines neuen Ortsteiles sei auch nicht aus dem Raumordnungsprogramm entwickelt, wonach das gesamte Plangebiet als Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft gekennzeichnet sei. Die Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen sei fehlerhaft. Wegen der zeitlichen Vorgaben habe eine ordnungsgemäße Erfassung des Naturhaushaltes nicht stattfinden können. Die außerhalb des Plangebietes vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien nicht verbindlich, sondern seien nach den Ausführungen in der Begründung zu dem Bebauungsplan noch planungsbedürftig.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan H. - A. S. der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie erwidert: Die Anträge seien unzulässig. Die geplante Betriebserweiterung des Antragstellers zu 1) sei eine sogenannte unzulässige Sperrplanung. Der zeitliche Ablauf belege, dass der Antragsteller zu 1) erst nach der Auslegung des Planentwurfes die Bauvoranfrage gestellt habe. Mit seinen Erweiterungsabsichten könne der Antragsteller zu 1) außerdem nicht gehört werden, weil er die Planung erst nach dem Satzungsbeschluss bekannt gegeben habe. Die abschlägige Bescheidung der Bauvoranfrage sei in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 9. April 1998 ausschließlich darauf gestützt worden, dass das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet unzulässig sei. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 2) sei ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gelte für ihren Ehemann, den Antragsteller zu 3), der die Imkerei lediglich als Hobby betreibe. Freiflugflächen in westlicher Richtung seien im Übrigen in ausreichendem Umfang vorhanden. Die Antragsteller zu 2) bis 4) befürchteten auch zu Unrecht unzumutbare Lärmimmissionen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Verkehr zu dem Gewerbegebiet werde nicht an dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und zu 3) vorbeigeführt, sondern durch verkehrslenkende Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes in Richtung Osten geführt. Für die Antragstellerin zu 4) entstehe kein zusätzlicher Lärm, weil der Gewerbebetrieb lediglich "über die Straße" siedle. Durch die getroffenen immissionsschutzrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen werde eine Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung auf ein unerhebliches Maß reduziert. Dem Gebot der Planrechtfertigung sei Genüge getan, weil mit dem Instrument des Bebauungsplanes die städtebauliche Entwicklung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles bauplanungsrechtlich geordnet werde. Es bestehe eine rege Nachfrage nach Grundstücken für den Bau freistehender Einfamilienhäuser zu angemessenen Preisen. Die Firma H. benötige dringend Erweiterungsflächen. Der Bebauungsplan begegne deshalb auch der Gefahr, dass die Firma abwandere. Das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe sei durch den 25 m breiten Abstandsgürtel gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg.
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.
Hinsichtlich der Auslegung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt der Senat der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. September 1998 (- 4 CN 2.98 -, DVBl. 1999, 100). Danach sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem Recht verletzt wird. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt.
Eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erscheint nach seinen Anregungen und Bedenken vom 24. Mai 1997 zumindest als möglich. Eine solche Rechtsverletzung lässt sich zwar nicht aus dem von dem Antragsteller zu 1) verfolgten konkreten Erweiterungsvorhaben, der Errichtung eines Zuchtsauenstalles auf einem nordwestlich des Plangebiets gelegenen Flurstück, ableiten. Denn die hierauf bezogene Bauvoranfrage, die nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestandskräftig abschlägig beschieden wurde, hat der Antragsteller zu 1) weder in den genannten Anregungen und Bedenken erwähnt noch in anderer Weise der Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss zur Kenntnis gegeben. Abwägungsbeachtlich sind aber die von dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1) ausgehenden Geruchsimmissionen und die in den Anregungen und Bedenken des Antragstellers zu 1) vom 24. Mai 1997 angesprochenen allgemeinen Entwicklungsmöglichkeiten. Dort heißt es, dass die Ausweisung einer neuen Wohnbebauung zu Konflikten mit dem Hof und den hofnah bewirtschafteten Flächen führen könne. Weiter wird ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) möglicherweise im Zuge der Entwicklung seiner Landwirtschaft darauf angewiesen sei, Erweiterungsbauten, wie z. B. Ställe, zu errichten. Für die Abwägungsbeachtlichkeit dieser Belange spricht auch der von dem Antragsteller zu 1) eingereichte landwirtschaftliche Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer, Landwirtschaftsamt O., zur Dorferneuerung H., wonach der volle Richtlinienabstand nach der einschlägigen VDI-Richtlinie, bezogen auf die Hofstelle des Antragstellers zu 1), unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes heranreicht. Weiter wird dort auf Seite 15 angegeben, dass der Antragsteller zu 1) weitere Entwicklungsabsichten geäußert habe.
Der Antrag des Antragstellers zu 3) ist ebenfalls zulässig, soweit er negative Auswirkungen auf seine Imkerei durch Festsetzungen des Bebauungsplanes befürchtet. Er hat im Beteiligungsverfahren in seinen Anregungen und Bedenken vom 25. Mai 1997 vorgetragen, dass die als Nebenerwerb betriebene Bienenzucht durch die Festsetzung eines Wohngebietes beeinträchtigt werde. Mit diesem Vortrag erscheint es zumindest als möglich, dass der Nebenerwerb des Antragstellers zu 3) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Einschränkungen ausgesetzt wird, die abwägungsbeachtlich sind.
Soweit die Antragsteller zu 2) bis 4) erhöhte Lärmimmissionen durch die Wohnbebauung und den Gewerbebetrieb befürchten, kann ihren Anträgen ebenfalls nicht die Zulässigkeit abgesprochen werden. Das Interesse der Anwohner einer Straße, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden, kann die Antragsbefugnis begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. 11. 1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106). Sind Änderungen der Verkehrssituation geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, fehlt es an der Antragsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 21. 10. 1999 - 4 CN 1.98 -, ZfBR 2000, 199). Die durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme überschreitet die zuletzt genannte Grenze. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2) und zu 3) bzw. der Antragstellerin zu 4) liegen unmittelbar an der Straße A. S., die das neue Wohngebiet und auch das Gewerbegebiet erschließt. Dadurch wird Zu- und Abgangsverkehr hervorgerufen, der von seiner Intensität her (noch) abwägungsbeachtlich ist.
Die Anträge der Antragsteller sind nur zum Teil begründet. Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen sind im Wesentlichen zu ihrem Nachteil zu beantworten; der Plan ist allerdings wegen Defiziten bei der Berücksichtigung umweltschützender Belange für nicht wirksam zu erklären.
Die angegriffene Planung ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB "erforderlich". Dafür reicht es aus, dass eine Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Ein Bebauungsplan ist daher erst dann nicht erforderlich, wenn seine Aufstellung offensichtlich deshalb ein grober Missgriff ist, weil eine solche Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungs-, sondern andere Ziele, beispielsweise die Förderung allein privater Interessen, verfolgt und verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 -, NVwZ 1989, 464; Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258). Danach ist der hier angegriffene Bebauungsplan im Rechtssinne erforderlich. Ihm liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Die Standortentscheidung für die Erweiterung des ortsansässigen Gewerbebetriebes der Firma H. und auch die Erforderlichkeit der Bereitstellung von Flächen für Wohnbebauung werden unter Ziffer 6.1 (Standortentscheidung) und Ziffer 6.2 (Planungsziele) der Begründung des Bebauungsplanes hinreichend dargelegt. Die Erwägung, ein eingeschränktes Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe des bestehenden Betriebsgeländes der Firma H. auszuweisen, ist ein diese Maßnahme rechtfertigender Grund. Nach § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB ist auch die Sicherung von Arbeitsplätzen ein wichtiges Ziel der Bauleitplanung. In der Begründung zu dem Bebauungsplan wird zudem verdeutlicht, dass sowohl innerhalb des Siedlungsgebietes der Antragsgegnerin als auch auf den direkt anschließenden Flächen kurzfristig keine zusätzlichen Bauflächen bereitgestellt werden können. Nach der von den Antragstellern auszugsweise zitierten Untersuchung der Bauflächenpotentiale in der Ortschaft H. errechnet sich bei einem prognostizierten Bevölkerungsanstieg von 556 Personen bis zum Jahr 2007 ein Flächenbedarf von 13,90 ha. Dieser Bedarf wird einschließlich der Flächen, die durch den erst nach dem hier angegriffenen Bebauungsplan in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 80 "H. - W.-weg" vom 15. Dezember 1997 zur Verfügung gestellt werden, nicht gedeckt. Mit den 7 ha des zuletzt genannten Bebauungsplanes Nr. 80 sind 12,28 ha ausgewiesen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ein Überangebot an (Wohn-)Bauflächen besteht.
Gegen die Erforderlichkeit der Planung lässt sich auch nicht mit Erfolg anführen, die Ausweisung von Wohnbauflächen im Außenbereich verstoße gegen den Grundsatz der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr mit Blick auf die mangelnden Entwicklungspotentiale im geschlossenen Siedlungsbereich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, den vorhandenen Siedlungsansatz "A. S." weiter zu entwickeln.
Die Antragsgegnerin hat auch die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bebauungsplan.
Eine sogenannte selbstbindende Vorentscheidung der Antragsgegnerin lässt sich nicht feststellen. Für die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplanes durch eindeutige Erklärungen gegenüber der Firma H. so gebunden, dass ein ordnungsgemäßes Planverfahren und eine damit verbundene Abwägung öffentlicher und privater Interessen nicht mehr habe stattfinden können, finden sich weder in den Ausführungen der Antragsteller noch in den Planunterlagen sachliche Anhaltspunkte. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen führen nicht grundsätzlich zu einem die Gültigkeit des Bauleitplanes berührenden Abwägungsdefizit, sondern können geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, BauGB, 2. Aufl., 1995, § 1, Anm. 80 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Vorfeld der Planaufstellung Gespräche mit der Firma H. geführt hat. Angesichts der in der Begründung zu dem Bebauungsplan dargestellten nachvollziehbaren Planungsziele bezüglich der Ansiedlung von Gewerbe (vgl. Ziff. 6.2.1) ist der Vorwurf einer unzulässigen Selbstbindung der Antragsgegnerin haltlos.
Das Vorbringen der Antragsteller, die von den Anliegern im Umfeld des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vorgetragenen Bedenken seien dem Rat der Antragsgegnerin entweder nicht oder nur unvollständig vorgelegt worden, so dass ein Abwägungsprozess nicht habe stattfinden können, findet keine Stütze in den von der Antragsgegnerin überreichten Vorgängen zu dem Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin hat die von den Anliegern im Rahmen der Auslegung des ersten Entwurfes vorgebrachten Bedenken nicht unterschlagen, sondern diese mit den im Rahmen der erneuten Beteiligung nach Änderung des Entwurfes vorgetragenen Anregungen zusammengefasst und als "Anregungen, Bedenken, Hinweise" mit "Entscheidungsvorschlag einschließlich Begründung" dem Rat schriftlich vorgelegt. Dieser hat in seiner Sitzung vom 22. September 1997 entschieden, die von privater Seite vorgebrachten Bedenken zurückzustellen und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Soweit der Inhalt der schriftlichen Stellungnahmen einzelner Anlieger aus dem ersten Beteiligungsverfahren nicht ausdrücklich in diese Vorlage aufgenommen wurde, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass eine Behandlung der Bedenken überhaupt nicht stattgefunden hat. Da die Zielrichtung vieler Eingaben gleichlautend war (erhöhtes Verkehrsaufkommen, Immissionen durch Wohnbebauung und Gewerbe, Verlust der Wohnruhe), hat die Antragsgegnerin die Zurückstellung der Bedenken nicht bei jedem Anlieger im Einzelnen begründet, sondern nur einmal bei der ersten Nennung des Einwandes erläutert und im Übrigen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Es ist zwar zutreffend, dass die Antragsgegnerin die Eingaben der Antragsteller zu 2) und 3) vom 2. Februar 1997 beziehungsweise der Antragstellerin zu 4) vom 31. Januar 1997 aus dem ersten Beteiligungsverfahren nicht gesondert als Anregungen und Bedenken aufgeführt hat. Diese Schriftsätze enthielten jedoch im Vergleich zu den späteren, ausdrücklich behandelten Stellungnahmen keine inhaltlich neuen oder abweichenden Einwendungen, so dass ein gesondertes Eingehen darauf entbehrlich war.
Die Interessen der Antragsteller werden durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht unzumutbar zurückgesetzt. Die abwägungserheblichen Belange des Antragstellers zu 1) sind von der Antragsgegnerin ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" worden. Hinsichtlich der von dem Antragsteller zu 1) befürchteten Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebes hat die Antragsgegnerin unter Ziff. 2.7. der Vorlage zu der Ratssitzung vom 22. September 1997 ausgeführt, dass mit der vorliegenden Planung, die im Vergleich zu dem Bestand an Wohnbebauung im Norden, Süden und Westen des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes lediglich eine untergeordnete Erweiterung des Siedlungsansatzes darstelle, keine grundsätzlich neue Situation entstehe, die erhebliche Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten erwarten lasse. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin werden durch den von dem Antragsteller zu 1) eingereichten landwirtschaftlichen Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer zur Dorferneuerung H. gestützt, wonach das neue Baugebiet außerhalb des um die Hofstelle des Antragstellers zu 1) gezogenen Richtlinienabstandes nach der einschlägigen VDI-Richtlinie liegt. Konflikte zwischen Wohnen und Landwirtschaft wegen der von der Schweinehaltung des Antragstellers zu 1) ausgehenden Geruchsbelästigungen sind daher nicht zu erwarten. Abgesehen hiervon ist die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich belästigender Gerüche bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in der Randlage eines Dorfes in einem landwirtschaftlich strukturierten Gebiet, zu dem auch der Ortsteil H. rechnet, reduziert. Dort müssen geringfügige Belastungen durch die Landwirtschaft hingenommen werden (Beschl. d. Sen. v. 1. 12. 1998 - 1 M 4891/98 -). Weitergehende Überlegungen zu der Planung des Antragstellers zu 1), einen Sauenstall auf nordwestlich des Plangebietes liegenden Flächen zu errichten, musste die Antragsgegnerin nicht anstellen, da der Antragsteller zu 1) diese Absicht weder in seinen Anregungen und Bedenken vom 24. Mai 1997 mitgeteilt noch in anderer Weise der Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss zur Kenntnis gegeben hat.
Auch hinsichtlich der Interessen des Antragstellers zu 3), seine Imkerei ohne wesentliche Einschränkungen fortführen zu können, hat die Antragsgegnerin das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht verletzt. Zwar hat die Antragsgegnerin die hierauf bezogenen Anregungen und Bedenken des Antragstellers zu 3) in seinen Eingaben vom 2. Februar 1997 und 25. Mai 1997 nicht ausdrücklich in der Vorlage zu der Ratssitzung vom 22. September 1997 abgehandelt. Unter Ziff. 2.6.3. "Anregungen, Bedenken, Hinweise" wird zwar der Vortrag des Antragstellers zu 3) wiedergegeben, die als Nebenerwerb betriebene Bienenzucht werde beeinträchtigt. Der Entscheidungsvorschlag enthält hierzu jedoch keine konkrete Abwägung. Damit hat die Antragsgegnerin möglicherweise den geltend gemachten Belang in seiner Reichweite nicht vollständig erkannt und behandelt. Ein solches Defizit führte aber lediglich dazu, dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, der auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss geblieben ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Abwägungserheblich sind nur Beeinträchtigungen bei der Bienenhaltung, die der Antragsteller zu 3) im Beteiligungsverfahren vorgetragen hat. Außen vor bleiben müssen deshalb die im Normenkontrollverfahren ausführlich dargestellten Planungen des Antragstellers zu 3), die Imkerei vom Nebenerwerb zum Vollerwerb auszubauen. Hiervon war in den Anregungen und Bedenken nicht die Rede. In dem Schreiben vom 2. Februar 1997 führt der Antragsteller zu 3) aus, dass geplant sei, die Imkerei als Nebenerwerbsimkerei zu führen. In der weiteren Stellungnahme vom 25. Mai 1997 wird dann vorgetragen, dass die Bienenzucht als Nebenerwerb betrieben werde.
Eine Einstellung der als Nebenerwerb geführten Imkerei, mit der nach den Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung im Jahre 1999 ein Brutto-Umsatz von 7.200,-- DM erwirtschaftet wurde, wird dem Antragsteller zu 3) nicht abverlangt. Auch nach Verwirklichung der Wohnbebauung steht den Bienen genügend freier Landschaftsraum zur Trachtaufnahme zur Verfügung. Im Westen und im Norden erstrecken sich weitläufig unbebaute Außenbereichsflächen, die die Bienen ohne Flughindernisse aufsuchen können. Auch in Richtung Osten wird der bisher vorhandene Landschaftsraum nicht gänzlich verbaut. Jenseits der abschirmenden Bebauung, die zukünftig aus den Wohnhäusern und der Gewerbehalle der Firma H. bestehen wird, sind weitere Außenbereichsflächen vorhanden. Es sind deshalb weiterhin in der näheren Umgebung des Bienenzucht-Standortes genügend Trachtflächen vorhanden. Nach der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesinstituts für Bienenkunde vom 12. Oktober 1999 werden Selbstversorgung und Honigertrag eines Bienenvolkes ganz überwiegend im näheren Umkreis um den Bienenstand sichergestellt, d. h. je nach Wetterlage im Frühjahr innerhalb von ca. 300 bis 400 m bis 1 km, im Sommer innerhalb von ca. 2 bis 3 km. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 3) vorgetragen, dass die einzelnen Bienenvölker im Sommer zu verschiedenen Standorten im Außenbereich verbracht werden. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zu 3) den Aufstellungsort so wählen wird, dass das einzelne Bienenvolk in der näheren Umgebung genügend Nahrung finden kann. Das in der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesinstituts für Bienenkunde vom 12. Oktober 1999 aufgezeigte Risiko für den Antragsteller zu 3), sein eigenes Grundstück als Bienenstandort wegen Unwirtschaftlichkeit aufgeben zu müssen, besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Der Antragsteller zu 3) muss nicht mit Trachteinbußen rechnen, die die Fortführung der Imkerei im Nebenerwerb gefährden.
Weiterhin ist auch die Befürchtung des Antragstellers zu 3), wegen der Gefahr, dass durch die zunehmende Wohnbebauung vermehrt Fälle von Bienenstichallergien auftreten könnten, mit seiner Imkerei weichen zu müssen, nicht begründet. Der Senat hat entschieden (vgl. Urt. v. 13. 5. 1993 - 1 L 119/91 -, und Beschl. d. BVerwG v. 14. 2. 1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde), dass für ein Wohngrundstück in der Randlage eines Dorfes Belästigungen, die durch ein Bienenhaus mit 25 bis 30 Völkern ausgehen können, objektiv zumutbar sind. Als Betreiber der Imkerei braucht sich der Antragsteller zu 3) in der Nutzung seines Grundstückes keine weiteren Beschränkungen aufzuerlegen, als dies für eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft allgemein erforderlich ist, insbesondere braucht er auf besondere Empfindlichkeiten der Nachbarn keine Rücksicht zu nehmen. Persönliche Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z. B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, spielen wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts keine Rolle (vgl. hierzu BVerwG, Besch. v. 14. 2. 1994 - 4 B 152.93 -, a. a. O.).
Die Antragsteller müssen auch nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen durch das neue Baugebiet und durch das Gewerbegebiet rechnen. In dem Wohngebiet werden 9 Grundstücke mit Einzel- und Doppelhäusern gebaut. Der dadurch entstehende An- und Abfahrtsverkehr ist zu vernachlässigen. Nach der in der Begründung des Bebauungsplanes (vgl. Ziff. 7.2) dargestellten Modellrechnung ist bei insgesamt 14 Wohneinheiten durch die zusätzliche Wohnbebauung in der besonders kritischen morgendlichen Spitzenstunde ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von lediglich 7 Pkw pro Stunde zu erwarten. Selbst bei Hinzurechnung von einem bis zwei Pkw pro Stunde bei größerer Ausnutzung der Grundstücke (18 statt 14 Wohneinheiten) tritt eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht ein.
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 4) ist zu beachten, dass sich die geplante Zufahrt zu dem Baugebiet nicht unmittelbar vor deren Wohnhaus befindet, sondern nach Westen versetzt. Weiterhin liegt das Wohnhaus rund 23 m von der Straße A. S. entfernt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Zufahrt zu dem Baugebiet beträgt rund 55 m. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für eine Erschließung des Wohngebietes von Norden her gegenüber der Antragstellerin zu 4) damit begründet, dass hierdurch eine aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege als "kritisch" zu beurteilende Querung des Verbandsgewässers K. vermieden werde. Angesichts der dargestellten Lärmsituation werden die Interessen der Antragsteller zu 2) bis 4), möglichst von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nicht erheblich beeinträchtigt.
Für den Verkehrslärm, der von dem eingeschränkten Gewerbegebiet ausgeht, gilt nichts anderes. Die Antragsteller zu 2) und 3) müssen nicht mit zusätzlichem Lärm rechnen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung zu dem Bebauungsplan durch verkehrslenkende Maßnahmen sicherstellen will, dass der Zufahrtsverkehr zu dem Gewerbegebiet nicht am Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) vorbeiläuft. Auch für die Antragstellerin zu 4) entsteht angesichts der Lage ihres Wohnhauses keine unzumutbare Beeinträchtigung. Sie war bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes dem von der Firma H. ausgehenden Verkehrslärm ausgesetzt. Das bisherige Betriebsgrundstück der Firma befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 4) auf der nördlichen Seite der Straße A. S. Die Firma siedelt "über die Straße" in das neue Gewerbegebiet. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die verkehrliche Situation dadurch in unzumutbarer Weise verschärft. Bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes waren nach der Begründung zu dem Plan bei der Firma 60 überwiegend Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. Selbst bei einer Erhöhung der Mitarbeiterzahl ist zu Lasten der Antragstellerin zu 4) zu berücksichtigen, dass sich der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Betriebsgelände, der durch die Mitarbeiter entsteht, auf eine kurze Zeitspanne am frühen Morgen und am Nachmittag beschränkt. Der Warenverkehr wird nach der Begründung zum Bebauungsplan mit Hilfe von Paketdienstlieferwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 7,5 t abgewickelt. Zudem soll dieser Verkehr wie auch der Mitarbeiterverkehr aus östlicher Richtung an das Betriebsgelände herangeführt werden.
Das im Bebauungsplan vorgesehene Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe stellt schließlich nicht einen Missbrauch der in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietsformen dar. Eine Unverträglichkeit der hier festgesetzten Nutzungen - ein allgemeines Wohngebiet war entgegen der Annahme der Antragsteller bereits im Vorentwurf vorgesehen - hat die Antragsgegnerin durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen, indem sie eine 25 m breite Pufferzone zwischen den beiden Ausweisungen festgesetzt hat. Das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten des Institutes für Technische und Angewandte Physik - ITAP - in O. vom 20. März 1997 bestätigt die Vereinbarkeit von gewerblicher Nutzung in Nachbarschaft zu der Wohnbebauung. Die flächenbezogenen Schall-Leistungspegel von 60 dB(A)/qm tags und 45 dB(A)/qm nachts in dem eingeschränkten Gewerbegebiet führen nach dem Gutachten des ITAP zu Immissionen in dem neuen Wohngebiet von maximal 53,8/38,8 dB(A) tags/nachts und auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 4) von 53,6/38,6 dB(A) tags/nachts, jeweils unter Einbeziehung der Emissionen des neuen GEE-Gebietes und des bestehenden Betriebes der Firma H. auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
Letztlich greift auch die Rüge der Antragsteller nicht durch, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Raumordnungsprogramm entwickelt. Aussagen über sogenannte Vorsorgegebiete nach B 9 des Landesraumordnungsprogrammes (LROP Niedersachsen Teil 1, NdsGVBl. 1994, 131) sind keine die Gemeinde unmittelbar bindenden, in der Abwägung nicht überwindbaren Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, sondern können allenfalls in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB Berücksichtigung finden (Urt. d. Sen. v. 29.8.1995 - 1 L 894/94 -, BRS 57, Nr. 273). Im Rahmen des danach zur Verfügung stehenden planerischen Gestaltungsspielraumes hat die Antragsgegnerin die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in ihre Planung einbezogen (vgl. Ziff. 4.1 der Begründung) und sich abwägungsfehlerfrei entschieden, den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung, nach denen der Antragsgegnerin die Schwerpunktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten" zugewiesen worden sei, nachzukommen (vgl. Ziff. 6.2.2 der Begründung des Bebauungsplanes). Hinzu kommt, dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ein neuer Ortsteil entstehen soll, sondern lediglich ein bereits vorhandener Siedlungsansatz weiterentwickelt wird.
Der Normenkontrollantrag ist erfolgreich, soweit die Antragsteller die mangelnde rechtliche Sicherung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen rügen.
Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 (- 1 K 3526/97 -, N-StN 2000, 27) aufgestellt hat, trägt der Bebauungsplan den Belangen von Natur und Landschaft nicht ausreichend Rechnung. Auf das vorliegende Verfahren ist § 8 a BNatSchG anwendbar. Diese Vorschrift verpflichtet die Antragsgegnerin, schon im Planaufstellungsverfahren die Probleme planerisch zu bewältigen, welche sich durch den - durch die Versiegelung von Flächen gegebenen - Eingriff in Natur und Landschaft ergeben. Sie muss schon im Planaufstellungsverfahren ermitteln und entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes entsprechen (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.7.1999 - 1 K 3526/97 -, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin nicht.
Sie hat den Vollzug der naturschutzrechtlichen Maßnahmen, die außerhalb des "eigentlichen" räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durchgeführt werden sollen, nicht ausreichend gesichert. Die Begründung zu dem Bebauungsplan enthält unter Ziffer 7.1.2 hierzu folgende Ausführungen:
"Das verbleibende Defizit kann jedoch durch die Umwandlung von ca. 0,34 ha Ackerfläche in extensiv genutztes Grünland ausgeglichen werden. Die Gemeinde wird dieser Empfehlung folgen und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde eine entsprechende Maßnahme auf gemeindeeigenen Flächen im "S. G." - Flurstück 117 der Flur 39 (Gesamtfläche 2,6 ha) - durchführen. Den Belangen von Natur und Landschaft wird damit Rechnung getragen."
Diese Verfahrensweise genügt nicht den Anforderungen, die § 8 a BNatSchG an die Abwägung im Bauleitverfahren stellt. Die genannte Vorschrift enthält zwar keinen "Numerus clausus" für die Instrumentarien, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden können. Die Kompensationsmaßnahmen bedürfen nicht unbedingt der Festsetzung im Bauleitplan. Die Gemeinde kann auch andere Mittel als Festsetzungen nach § 9 BauGB ergreifen, um die Gewähr der Umsetzung zu bieten. Das kann namentlich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Naturschutzbehörde geschehen. Erforderlich ist jedoch ein gewisser Grad von Verbindlichkeit. Hieran fehlt es.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag mit der Naturschutzbehörde zu schließen. Sie spricht lediglich davon, die Kompensationsmaßnahmen in "Abstimmung" mit der Naturschutzbehörde durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise ist aber ungenügend, weil sie die tatsächliche Umsetzung der angesprochenen Maßnahmen nicht ausreichend sicherstellt (vgl. hierzu im Einzelnen: Urt. d. Sen. v. 21. 7. 1999 - 1 K 3526/97 -, a. a. O.). Hinzu kommt, dass in den Fällen, in denen - wie hier - Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durchgeführt werden sollen, klar sein muss, wo genau die naturschutzrechtlichen Maßnahmen verwirklicht werden sollen. Eine Art Öko-Konto ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es muss jedoch eine "Mehrfachbelegung" dieser Sammel-Kompensationsflächen vermieden werden. In dem vorliegenden Fall ist deshalb zu fordern, dass die Antragsgegnerin genau festlegt, in welchem Bereich der Gesamtfläche von 2,6 ha im "S. G." die auf den vorliegenden Bebauungsplan bezogenen Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
An der vorstehenden Sichtweise ändert sich nichts dadurch, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 22. September 1997 nicht nur den Bebauungsplan als Satzung, sondern ferner beschlossen hat: "Die Gemeinde wird die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde auf gemeindeeigenen Flächen im "S. G.", Flurstück 117 der Flur 39 (Gesamtfläche 2,6 ha) durchführen". Durch diesen Beschluss werden die gegen die Verbindlichkeit und Bestimmtheit (Mehrfachbelegung) der Maßnahmen angeführten Bedenken nicht ausgeräumt.
Die fehlerhafte Behandlung der naturschutzrechtlichen Maßnahmen führt nicht zur Nichtigkeit des Plans. Es handelt sich um einen Mangel, der gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106). Der festgestellte Mangel wiegt nicht so schwer, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Bis zu dessen Behebung entfaltet der Bebauungsplan keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Sonstiger Langtext
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Dabei entfallen auf den Antragsteller zu 1) 50.000,-- DM, auf die Antragsteller zu 2) und 3) 25.000,-- DM und auf die Antragstellerin zu 4) 25.000,-- DM.