Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.04.2000, Az.: 1 M 1003/00

Ausgleichsbetrag; ernstliche Zweifel; neues Vorbringen; Sanierung; Zulassungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.04.2000
Aktenzeichen
1 M 1003/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entstandene entscheidungserhebliche Umstände sind im Zulassungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Antragsfrist für das Zulassungsverfahren dargelegt werden. Keine Berücksichtigung findet dagegen neues Vorbringen, das bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hätte eingebracht werden können. Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens ist es nicht, Verfahrensversäumnisse der ersten Instanz mit Hilfe des Zulassungsrechts zu reparieren.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Heranziehung zum Sanierungsausgleichsbetrag. Zur Begründung haben sie vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass die vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenwerterhöhung von 20,-- DM/m² für ihr Grundstück nicht eingetreten sei und die von der Antragsgegnerin letztlich für das gesamte Sanierungsgebiet zugrunde gelegte Bodenwerterhöhung von 10,-- DM/m² gegen das Gebot der individualisierenden Betrachtungsweise und der Transparenz der Wertermittlung verstoße. Außerdem liege eine unzulässige Doppelveranlagung vor, weil der von ihnen gezahlte Abwasserbeitrag für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation nicht auf den Sanierungsausgleichsbetrag angerechnet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.

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Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte, auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Antragsteller. Dieser hat keinen Erfolg.

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Die Zulassungsrüge gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis "die besseren Gründe sprechen", das heißt wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NdsVBl. 1999, 93). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Soweit die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin im Sanierungsgebiet Grundstücke unter Wert verkauft habe, soweit sie ferner Anhaltspunkte für manipulierte Einnahmepositionen der Antragsgegnerin sehen und geltend machen, dass die Kosten für die Anlegung des Regenwasserkanals, an den ihr Grundstück nicht angeschlossen werden könne, im Rahmen der Straßenausbaumaßnahme in der Neustadtstraße nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, berufen sie sich auf neues Vorbringen, das im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann, weil die Antragsteller bereits vor dem Verwaltungsgericht hierzu hätten vortragen können. Die Frage der Berücksichtigung einer im Laufe des Zulassungsverfahrens eintretenden Veränderung der Sach- und Rechtslage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes den Beschl. d. 9. Sen. d. Nds. OVG v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 -, DVBl. 1999, S. 476 ff. m.w.N.). Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 12. Januar 1998 - 1 M 5708/97 - die Auffassung vertreten, dass nach den Grundsätzen des Zulassungsrechts die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben müssen. Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht hinreichend die weitere gesetzgeberische Zielsetzung, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (BT-Drs. 13/3993 zu Nr. 15). Die in dem Beschluss des 9. Senates vom 3. November 1998 geäußerte Auffassung, dass nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entstandene entscheidungserhebliche Umstände grundsätzlich zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb der Antragsfrist für das Zulassungsverfahren dargelegt werden, erscheint daher sachgerecht. Gemessen hieran ist der Vortrag der Antragsteller zwar mit der Zulassungsantragsschrift innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO vorgebracht worden. Allerdings kann dieser deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Antragsteller es versäumt haben, bereits vor dem Verwaltungsgericht entsprechend vorzutragen. Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens ist es nämlich nicht, Verfahrensversäumnisse der ersten Instanz mit Hilfe des Zulassungsrechts zu reparieren (vgl. Beschl. d. 9. Sen. v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 -, a.a.O.). Dafür, dass ihnen ein Einbringen dieses Prozessstoffes bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren unverschuldet nicht möglich gewesen ist, haben die Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie haben lediglich behauptet, dass ihnen die entsprechenden Unterlagen und Informationen nicht verfügbar gewesen seien. Weitere Ermittlungen mussten sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Akteninhaltes auch nicht aufdrängen.

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Der Zulassungsantrag könnte aber selbst bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Antragsteller keinen Erfolg haben.

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Weder zum Grund noch zur Höhe des angegriffenen Sanierungsausgleichsbetrages begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Bedenken.

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Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 BauGB sind gegeben. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Bereich, der durch Satzung als Sanierungsgebiet ausgewiesen war. Nachdem die Sanierungssatzung für diesen Bereich aufgehoben wurde, sind die Antragsteller dem Grunde nach ausgleichspflichtig (vgl. § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 1 BauGB).

8

Die von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte angewandte Methode der Wertermittlung ist nicht zu beanstanden. Der für die Höhe des Sanierungsausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 2 BauGB maßgebliche Unterschied zwischen dem Grundstücksanfangs- und dem Grundstücksendwert ist nach den Vorschriften der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken - WertV - zu ermitteln. Deren § 7 lässt alternativ oder kumulativ das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 WertV), das Ertragswertverfahren (§§15 bis 20 WertV) und das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25 WertV) zu. Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - für die Durchführung des Vergleichswertverfahrens, kann die Wertermittlung entweder durch die Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke (§ 13 Abs. 1 WertV) oder durch die Heranziehung geeigneter Bodenrichtwerte (§ 13 Abs. 2 WertV) geschehen. Letztere Vorgehensweise hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte gewählt. Er hat den von der Sanierung betroffenen Bereich in 24 Bewertungszonen aufgeteilt und für die Bewertungszone 22, in der das Grundstück der Antragsteller liegt, eine sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von 20,-- DM/m² ermittelt. Dass der Gutachterausschuss hierbei gegen die Bewertungskriterien gemäß § 196 BauGB, §§ 13 Abs. 2 und 28 Abs. 3 WertV verstoßen hätte, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Dies lässt sich insbesondere nicht aus den Verkehrswerten folgern die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für in der Nähe des Grundstückes der Antragsteller gelegene Grundstücke ermittelt hat. Die von den Antragstellern beanstandeten Wertunterschiede dürften auf die zwischen dem 16. März 1988 (Wertermittlungsstichtag des Verkehrswertgutachtens) und dem 26. März 1998 (Wertermittlungsstichtag für die dem Sanierungsausgleichsbetrag zugrunde gelegten Bodenrichtwertkarten) eingetretene Wertsteigerung zurückzuführen sein. So hat der Gutachterausschuss für die Bewertungszone 20, in der die Grundstücke liegen, für die 1988 ein Bodenwert von 30,-- DM/m² ohne Erschließungskosten sowie Verkehrswerte von maximal 45,-- DM/m² ermittelt wurden, für den Stichtag 26. März 1998 einen Anfangswert von 70,-- DM/m² und einen Endwert von 110,-- DM/m² ermittelt. Der Endwert entspricht mithin demjenigen, der auch für die Bewertungszone 22 festgestellt wurde.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt der Umstand, dass ihr Grundstück im Gegensatz zu ihren Nachbargrundstücken nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen werden kann, der im Rahmen der Sanierung beim Ausbau der Neustadtstraße gelegt wurde, nicht zu einer Herabsetzung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung. Der Anschluss der Grundstücke an den im Bereich der Straße neu verlegten Regenwasserkanal gehörte ausweislich von Ziffer II.1.A.a und V.5. der Begründung zur Sanierungssatzung vom 14. Juli 1980 nicht zu den Sanierungszielen. Der Vorteil der Straßenentwässerung hingegen kommt den Antragstellern zugute.

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Soweit die Antragsteller rügen, dass für das Grundstück Neustadtstraße 21 kein Sanierungsausgleichsbetrag erhoben worden sei, ergibt sich aus der Abgrenzung des Sanierungsgebietes in § 2 Abs. 1 der Sanierungssatzung, dass dieses Grundstück außerhalb des Sanierungsgebietes liegt, wie die zeichnerische Darstellung in der der Satzung zur Erläuterung beigefügten Karte (Plan 2) anschaulich zeigt.

11

Die Rüge der Antragsteller, dass der einzige erkennbare Wertsteigerungsfaktor darin bestehe, dass die Neustadtstraße ausgebaut worden sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Denn durch die Eingruppierung in Bewertungszonen hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte den räumlich beschränkten Sanierungsmaßnahmen Rechnung getragen. Ausweislich des Heranziehungsbescheides wird der Sanierungsausgleichsbetrag für das Grundstück der Antragsteller auch lediglich aufgrund der Sanierungsmaßnahme "Ausbau der Neustadtstraße/Bahnhofstraße" festgesetzt.

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Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin sei ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen, weil sie den Sanierungsausgleichsbetrag abweichend von der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten Bodenwerterhöhung ohne nähere Erläuterungen zur Methode festgesetzt habe, vermag dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin eine rechtlich fehlerhafte Schätzung vorgenommen haben sollte, wären die Antragsteller hierdurch nicht beschwert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn die vom Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin "nach umfangreicher Abwägung" zugrunde gelegte Werterhöhung von 10,-- DM/m² führt zu einer Halbierung des im Bescheid gleichfalls genannten Werterhöhungsbetrages von 20,-- DM/m² nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte und damit im Ergebnis zu einer Begünstigung der Antragsteller.

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Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin Grundstücke auf dem Gelände der ehemaligen Möbelfabrik B. zu einem Kaufpreis von nur 35,-- DM/m² veräußert hat, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die gegenteilige Auffassung der Antragsteller basiert auf der Annahme, dass die Antragsgegnerin durch Grundstücksverkäufe "unter Wert" auf die Erzielung von Einnahmen verzichtet habe und demzufolge eine "Rückvergütung" aus Einnahmeüberschüssen bei der Sanierung an die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke unterlassen habe. Die von den Antragstellern beanstandeten Kaufpreise für die Grundstücke auf dem ehemaligen Fabrikgelände B. entsprechen jedoch dem Verkehrswertgutachten vom 16. März 1988. Im Übrigen kann von einer Überschusserzielung keine Rede sein. Zwar bestimmt § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Ausgleichsbeträge "zur Finanzierung der Sanierung" zu erheben sind, was zugleich bedeutet, dass der Ausgleichsbetrag durch die Höhe der Kosten der Sanierung begrenzt wird (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand: 1.2.1999, § 154 Rdn. 10). Nach der von den Antragstellern vorgelegten Aufstellung der Antragsgegnerin der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung werden die Kosten in Höhe von insgesamt 13.707.057,64 DM nur durch Einsatz von Eigenmitteln in Höhe von 3.907.599,53 DM gedeckt. Bei einer errechneten Wertabschöpfung in Höhe von 811.953,50 DM verbleibt weiterhin ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 3.095.646,03 DM.

14

Nach vorstehenden Ausführungen kann die Beschwerde auch nicht auf der Grundlage von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsRpfl. 1999, 44) werden schwierige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne dieser Vorschrift nur dann aufgeworfen, wenn sich die Angriffe des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen. Daran fehlt es hier nach den vorstehenden Ausführungen.