Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.04.2000, Az.: 2 L 2760/98

Berufskrankheit; Dienstunfall; Hepatitis C; Infektionskrankheit; Justizvollzugsdienst

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.04.2000
Aktenzeichen
2 L 2760/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 3 A 3306/96

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, ob Beamte im Justizvollzugsdienst, die an Hepatitis C erkranken, sich auf § 31 Abs. 3 BeamtVG berufen können, wenn sie nicht nachweisen können, dass ein Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliegt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

2

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Hepatitis C-Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Denn es ist nicht feststellbar, auf welches schädigende Ereignis die Erkrankung zurückzuführen ist.

4

Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat; es genügt nicht, wenn sich lediglich der Zeitraum eingrenzen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1965 - BVerwG II C 11.62 -, ZBR 1965, 244, 245; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.01.1986 - S 2468/85 -, ZBR 1986, 277; OVG Münster, Urt. v. 22.05.1992 - 12 A 2403/89 -, ZBR 1993, 276). Der Kläger hat - wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht nachgewiesen, wann und wo er sich mit dem Hepatitis C-Virus infiziert hat. Sein Vortrag, er habe sich anlässlich einer Gefangenenschlägerei am 1. Januar 1983 mit dem Virus infiziert, reicht in dieser allgemeinen Form nicht aus. Es kommt hinzu, dass der Kläger sich selbst nicht sicher ist, ob er sich anlässlich der Schlägerei am 1. Januar 1983 infiziert hat. Denn er hat in seinem Antrag vom 3. Januar 1996 und seinem Widerspruch vom 28. März 1996 auch auf andere mögliche Ereignisse hingewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers auch rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG verneint. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Als Krankheiten i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG iVm § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) die in der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt worden. Nach Nr. 3101 dieser Anlage gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Demnach kann die Hepatitis C-Erkrankung des Klägers nur dann als Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Betracht kommen, wenn er durch seine konkrete Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt war, und zwar in einem Maße, das der Tätigkeit in den genannten Bereichen ähnlich ist. In diesem Sinne ist ein Beamter der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt, wenn seine konkrete dienstliche Tätigkeit im Ganzen gesehen ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1964 - BVerwG II C 74.62 -, ZBR 1965, 181, 182). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.05.1992, aaO, 276, 277; Kümmel, BeamtVG, Stand: Dezember 1999, § 31 Anm. 42). Eine allgemeine Ansteckungsgefahr genügt jedenfalls nicht (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.11.1961 - II OVG A 139/60 -, ZBR 1962, 55).

6

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Vollzugsdienst der beklagten Justizvollzugsanstalt eine besondere, dem dortigen Dienst typischerweise innewohnende Gefährdung für die Erkrankung an Hepatitis C mit sich bringt, die dort in erheblich höherem Maße besteht, als dies außerhalb einer Justizvollzugsanstalt gegeben ist. Es kann zwar zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass in Justizvollzugsanstalten grundsätzlich eine im Verhältnis zu den Bereichen außerhalb dieser geschlossenen Anstalten erhöhte Drogenabhängigkeitsrate zu verzeichnen ist. Das führt indes nicht dazu, dass sich die Gefahr, an Hepatitis C zu erkranken, bei jedem Justizvollzugsbeamten gleichsam automatisch manifestiert. Die beklagte Justizvollzugsanstalt hat unter Hinweis auf ihr Krankenbuch dargelegt, dass es in der Anstalt im Zeitraum von 1983 bis Januar 1992 nur einen Fall einer Hepatitis-Erkrankung bei einem inhaftierten Gefangenen gegeben habe und dass in der Zeit von Februar 1992 bis Ende 1995 lediglich vier weitere Verdachtsfälle von Hepatitis-Erkrankungen aufgetreten seien. In der amtlichen, nach § 3 Abs. 2 Nr. 13 BSeuchG zu führenden Statistik für das Land Niedersachsen sind beispielhaft für das Jahr 1995 für die Stadt  sieben Virushepatitiserkrankungen mit nicht bestimmbaren und übrigen (nicht A u. B) Formen genannt (vgl. Statistische Berichte Niedersachsen, Heft A IV 4-j/95 "Gesundheitswesen 1995" S. 46, herausgegeben durch: Niedersächsisches Landesamt für Statistik, Hannover). Diese Zahl umfasst nach der getroffenen Formulierung neben den Hepatitis C-Fällen auch sämtliche anderen Formen von Hepatitis (Hepatitis D, E u. G) sowie keiner dieser Formen zuzuordnenden Erreger. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen ist die Ansteckungsgefahr für den Kläger - auch unter Berücksichtigung der erhöhten Kontaktmöglichkeiten mit einer Hepatitis-Risikogruppe - als eher gering einzuschätzen. Jedenfalls vermag die von dem Kläger aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, dass neben früheren Fällen allein in der Zeit von 1990 bis 1995 ca. 30 Hepatitiserkrankungen bei Gefangenen in der beklagten Justizvollzugsanstalt aktenkundig geworden seien, nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da schon nicht deutlich wird, woher der Kläger diese Informationen, die im offenen Widerspruch zu dem von der beklagten Justizvollzugsanstalt geführten Krankenbuch stehen, bezogen hat.

7

In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1965 (aaO) im Falle eines an Tuberkulose erkrankten Polizeibeamten sogar ausgeführt, auch das wiederholte - dienstlich bedingte - Zusammentreffen mit verschiedenen tuberkulosekranken Personen reiche nicht für die Feststellung aus, ein Beamter sei nach der Art seiner dienstlichen Verrichtungen dem besonderen Risiko gerade einer Tuberkuloseinfektion ausgesetzt gewesen. Was insofern für die mittels Tröpfcheninfektion bzw. sonst über die Atemwege und damit relativ einfach übertragbare Infektionskrankheit Tuberkulose gilt, muss - unabhängig von dem Umstand, dass in 50 % der Hepatitis C-Fälle die Übertragungsart unbekannt bleibt - erst recht für die überwiegend durch den Virusträger Blut und damit nur durch intensiveren körperlichen Kontakt übertragene Hepatitis C gelten.

8

Auch der Umstand, dass der Kläger in der beklagten Justizvollzugsanstalt ca. sechs Jahre lang häufig an erster Stelle bei Einsätzen wie Schlägereien, Suizidversuchen und Selbstverstümmelungen tätig war, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch innerhalb der beklagten Justizvollzugsanstalt eine erhöhte Anzahl von Drogenabhängigen einsitzt und insofern ein unmittelbarer Kontakt zu einer Hepatitis C-Risikogruppe nicht auszuschließen ist, hat dies doch eine andere Qualität als die Bereiche Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege oder Laboratorium, in denen schon von ihrer Ziel- und Zwecksetzung her typischerweise mit bzw. gegen Viren - auch Hepatitis C-Viren - gearbeitet wird (vgl. zur Unterscheidung auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Aufl. 1993, Kapitel 9.1 Berufskrankheiten (BK-Nr. 3101) und die dort genannten Nachweise aus der Rechtsprechung). Nach wie vor ist der Kontakt mit Hepatitis C-Virusträgern in Justizvollzugsanstalten nicht maßgebliches Tätigkeitskriterium, sondern lediglich potentielle Begleiterscheinung für die dort tätigen Vollzugsbeamten.

9

Es kann dahinstehen, ob - wie vom Kläger vorgetragen - die Impfung der Beamten innerhalb der beklagten Justizvollzugsanstalt gegen Hepatitis A und B seit dem Jahre 1994 dazu führt, dass auch im Falle der Hepatitis C eine typische Gefahr vorliegt, der sich der Kläger besonders ausgesetzt sieht. Denn eine Impfung erfolgt nur für die Beamten, die zu Zellenrevisionen eingeteilt sind und so - unabhängig von der Möglichkeit, Schutzbekleidung wie z.B. Schutzhandschuhe zu tragen - an besonders exponierter Stelle mit drogenabhängigen Gefangenen in Kontakt kommen könnten. Der Umstand, dass den im Justizvollzug tätigen Beamten durch den Dienstherrn ein gewisser Gesundheitsschutz ermöglicht wird, führt nicht zu der Annahme, dass die dortige Tätigkeit allgemein eine besondere Gefahr der Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt.

10

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Eine solche Frage ergibt sich aus der Antragsschrift nicht.

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Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob Beamte im Vollzugsdienst, die ständig in unmittelbarem Kontakt mit Gefangenen stehen, hinsichtlich etwaiger Hepatitiserkrankungen so gefährdet sind, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG vorliegen, ist - wie sich aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - hinreichend geklärt, so dass es nicht geboten ist, eine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren herbeizuführen. Dieser Frage sowie der von dem Kläger des Weiteren aufgeworfenen Frage, ob Justizvollzugsbeamte, die an Hepatitis C erkrankt sind, sich auf § 31 Abs. 3 BeamtVG berufen können, wenn der Einzelnachweis i.S.v. § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht gelingt, fehlt im Übrigen das für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wesentliche Element der Verallgemeinerungsfähigkeit. Denn die beiden Fragen zielen auf die vom Verwaltungsgericht jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung.