Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.06.2017, Az.: 3 B 20/17

Postzustellungsurkunde

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.06.2017
Aktenzeichen
3 B 20/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 23. Mai 2017 erhobenen Klage (Az. 3 A 272/17) gegen den am 15. Mai 2017 zur Post gegebenen Bescheid vom 13. Mai 2017, mit dem das Asylverfahren des Klägers eingestellt sowie festgestellt wird, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und Abschiebungsverbote nicht vorliegen sowie der Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Der angegriffene Bescheid wird damit begründet, dass der Antragsteller zu dem Termin seiner persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei, so dass gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG zu vermuten sei, dass er das Verfahren nicht betreibe und dieses gem. § 32 AsylG einzustellen sei.

Der Antrag auf Anordnung der kraft Gesetz ausgeschlossenen (§ 75 Abs. 1 AsylG) aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (dazu 1.) und begründet, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers aufgrund der - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - Erfolgsaussichten der Hauptsache (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 372 f.) soweit die Aufhebung des Bescheides begehrt wird das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (dazu 2.). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller, trotz der Möglichkeit, gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme seines Verfahrens zu beantragen, nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, weil der Wiederaufnahmeantrag kein gleichgeeignetes, keine anderweitigen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren darstellt (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschl. v. 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 03.05.2017 - M 6 S 17.35642, juris Rn. 18, 20; VG Magdeburg, Beschl. v. 25.04.2017 - 1 B 166/17 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.2017 - 12 L 1310/17.A -, juris Rn. 7).

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil seine Klage - nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung - Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage und des Vortrags des Antragstellers davon aus, dass er die Ladung zum Anhörungstermin nicht erhalten hat, so dass die Vermutungswirkung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG voraussichtlich widerlegt sein und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht gelten wird sowie dementsprechend die Einstellung des Verfahrens gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig sein wird. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Ladung zur Anhörung nicht erhalten zu haben. In den Verwaltungsvorgängen findet sich kein Nachweis darüber, dass der Antragsteller die Ladung erhalten hat. Vielmehr geht aus der dort befindlichen Zustellungsurkunde gerade keine Zustellung oder Übergabe an den Antragsteller hervor, was seinen Vortrag weiter stützt. Die Zustellungsurkunde ist auf ihrer - insoweit maßgeblichen - Rückseite überhaupt nicht ausgefüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.