Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.08.2017, Az.: 3 A 127/16

Depression; interner Schutz; Schwere depressive Episode

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.08.2017
Aktenzeichen
3 A 127/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit kann auch bei einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % gegeben sein.

2. Derzeit ist es für eine Zivilperson in Musa Kala in der Provinz Helmand beachtlich wahrscheinlich, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden.

3. Eine psychische Erkrankung kann der Annahme einer inländischen Fluchtalternative entgegenstehen.

Tatbestand:

Der 1987 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ im August 2015 die Islamische Republik Afghanistan (im Folgenden: Afghanistan) und reiste auf dem Landweg Anfang November 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Juli 2016 stellte er gegenüber der Beklagten einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. August 2016 gab er an, dass er Afghanistan zusammen mit seiner Familie verlassen habe. Seine Familienangehörigen habe er an der türkisch-pakistanischen Grenze zunächst verloren und sie seien nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sein Sohn zwischenzeitlich erfroren sei. Seine Mutter lebe in Kabul und eine Schwester in Afghanistan. Zehn Jahre habe er ein Gymnasium in Kabul besucht und im Anschluss drei Jahre eine Schule in Pakistan. Als es wieder ruhiger in Afghanistan geworden sei, seien sie im Jahr 2001 dorthin zurückgekehrt. Zunächst hätten sie bei ihren Verwandten in Kabul gelebt, bevor sie nach Helmand gezogen seien und sich dort eine kleine Existenz aufgebaut hätten. Zuletzt habe er einen kleinen Laden gehabt und Lebensmittel verkauft. Sein Vater sei Kraftfahrzeug-Mechaniker gewesen und habe auch Autos der Polizei repariert. Im Jahr 2013 habe die Polizei seine Leiche gefunden, auf deren Brust eingeritzt gewesen sei, dass dies die Strafe dafür sei, dass er der Regierung helfe. Sie - die Familie des Klägers - hätten festgestellt, dass dies die Cousins getan hätten. Er selbst sei von ihnen entführt und gefoltert worden. Sie hätten verlangt, dass er ihnen das Haus, Grundstück und Geld gebe. Anderenfalls würden sie ihn als lebende Bombe für einen Angriff auf eine Polizeistation benutzen. Die Regierung habe ihn und andere nach zwei Monaten befreit. Sein jüngerer Bruder sei seit dieser Zeit verschwunden. Nachdem er freigekommen sei, habe sein Schwiegervater ihre Ausreise organisiert. Sie hätten nicht genügend Geld gehabt, um innerhalb Afghanistans umzuziehen. Auch habe sein Schwiegervater ihn gezwungen, Afghanistan zu verlassen, damit seine Frau und die Kinder sicher seien. Das Geld habe sein Schwiegervater ihm nur geliehen. Als er seine Familie verloren habe, habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, dass die Cousins ihn umbringen würden, sie würden noch immer nach ihm suchen. In Deutschland habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Afghanistan habe er letztlich verlassen, weil im Jahre 1996 die Cousins seines Vaters, die bei den Mujaheddin gewesen seien, seinen Vater und ihn angegriffen und ihnen das Haus weggenommen hätten. Bei der Anhörung legte der Kläger ein Schreiben eines Fachklinikums vom 7. Dezember 2015 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger dort vom 20. November 2015 bis 7. Dezember 2015 behandelt und die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gestellt worden sei. Der Kläger habe im Klinikum angegeben, dass er vor ca. eineinhalb Jahren seine ganze Familie an die Taliban verloren habe und er nun innerlich schwer zerrüttet sei. In den vergangenen Tagen habe er zwei Suizidversuche unternommen. Bei der Aufnahme seien formale Denkstörungen in Form von verlangsamten Denken und Grübeln auffällig, der Affekt sei deutlich gedrückt gewesen und der Kläger habe sich als innerlich leer und kaputt beschrieben. Der Antrieb sei verlangsamt und Suizidalität sei latent vorhanden gewesen. Er habe berichtet, dass er von einem Dach habe springen und sich von einem Zug überfahren lassen wollen. Von der Aufnahme habe sich der Patient deutlich entlastet gefühlt. In einem weiteren Gespräch habe er davon berichtet, zwei Monate von den Taliban gefangen gehalten und gequält worden zu sein. Auf Station habe sich der Kläger zunächst sehr zurückgezogen gezeigt und im Affekt weiterhin sehr gedrückt sowie unruhig gewirkt. Unter Medikamenten hätten die Ängste abgenommen und die Stimmung sich deutlich verbessert. Der Kläger sei am 7. Dezember 2015 im stabilisierten Zustand entlassen worden. Eine Übersiedlung zu seinen Verwandten nach Frankfurt würde eine Verbesserung und Aufrechterhaltung der psychischen Gesundheit ermöglichen.

Das Bundesamt lehnte mit - nach der Postzustellungsurkunde am 16. August 2016 an einen Vertreter übergegebenen - Bescheid vom 11. August 2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides), Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Der afghanische Staat sei willens und in der Lage gewesen, den Kläger zu schützen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. August 2016 Klage erhoben, mit unter anderem der Begründung, dass aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine Abschiebung nach Afghanistan seinen sicheren Tod bedeuten würde.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 reichte der Kläger eine Stellungnahme eines „Diplompsychologen / Psychologischen Psychotherapeut“ vom 31. Oktober 2016 ein, in der die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Depressive Episode mit Suizidalität gestellt werden. Der Kläger habe angegeben, dass er einen Bekleidungsladen besessen habe. Nach seiner Festnahme habe er nach drei Monaten fliehen können. Anschließend sei sein Vater durch einen Cousin seiner Frau enthauptet worden. Die Leiche habe der Kläger später gefunden. Der Kläger sei zu dieser Zeit bereits untergetaucht gewesen. Er habe fünf Jahre in Pakistan verbracht und habe auch seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder. Er sei mit seiner Frau, seinem Sohn und seinen Schwiegereltern ausgereist, sie seien jedoch getrennt worden. Seit er erfahren habe, dass sein Sohn an Unterkühlung gestorben sei, sei er schwer depressiv. Einen Suizidversuch in München hätten andere Flüchtlinge verhindert, einen weiteren in Friedland ein Sicherheitsmann. Er habe Schuldgefühle gegenüber seiner Familie, die ihm auch vorwerfe, sie nicht beschützt zu haben. Auch habe der Kläger von Alpträumen bezüglich der Ermordung seines Vaters und Schlafstörungen berichtet. Er würde schweißnass, atemlos und voller Panik aufwachen und nicht wieder einschlafen können. Auch tagsüber würden ihn die Bilder verfolgen. Weiter habe er angegeben, dass ihm derzeit oft sehr schwer falle, Alltagsaufgaben gerecht zu werden. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Zustand des Klägers außerordentlich labil und eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung wegen der suizidalen Gefährdung notwendig sei. Der Kläger sei im Kontakt vorsichtig bis misstrauisch, nicht immer allseits orientiert, in seiner affektiven Schwingungsbreite teilweise eingeengt. Seine Stimmung sei gedrückt bis mutlos, seine Gestik und Psychomotorik auffällig. Zwar würden sich keine Hinweise auf akute oder zurückliegende suizidale Handlungen finden, der Kläger spreche jedoch auch über Suizidgedanken, die ernst zu nehmen seien. Der Kläger sei absolut reiseunfähig. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 17. November 2016, nunmehr überschrieben mit „Fachärztliches Psychologischer Stellungnahme“ wurde die vorangegangene Stellungnahme zum Teil ergänzt, insbesondere ausgeführt, dass die Diagnosestellung auf der körperlichen und psychischen Erscheinung sowie der vom Patienten glaubhaft dargestellten Symptomatik beruhe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die schriftliche Stellungnahme vom 17. November 2016 verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 wurde ein Bericht über eine laufende ambulante Behandlung einer Psychiatrischen Klinik vom 18. August 2016 eingereicht. Darin werden die Diagnosen Schwere depressive Episode und Posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Unter anderem wird ausgeführt, dass der Kläger die Ermordung seines Vaters durch die Taliban miterlebt habe. Dem Vater sei der Hals aufgeschnitten worden. Dies sei in Bezug auf die Posttraumatische Belastungsstörung als Primärtrauma anzusehen. Anschließend sei er von den Taliban inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Haftentlassung sei er aus Afghanistan geflohen. Auf der Flucht seien in einem Transportcontainer zwei der Mitreisenden erstickt. Diese Ereignisse seien als weitere psychische Traumata zu bewerten. Nach der Ermordung seines Vaters durch die Taliban und seine eigene Inhaftierung habe er seine Ehefrau und seinen Sohn nicht mehr wiedersehen können. Er habe nach der Entlassung gleich fliehen müssen. Seither habe er keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Die Angaben des Klägers würden die Kriterien für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfüllen. Die niedergedrückte Stimmung, die Antriebsstörung sowie das Grübeln und die immer wieder auftretende Suizidalität würden die Kriterien zur Diagnose einer schweren depressiven Störung erfüllen. Zwischenzeitlich habe der Kläger die Information erhalten, dass sein Sohn, der sich mit der Ehefrau des Klägers noch in der Türkei befunden habe, gestorben sei. Bei einem Abbruch der gegenwärtig stattfindenden psychiatrischen Behandlung wäre eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustands einschließlich erneuter suizidaler Krisen zu erwarten. Das gleiche gelte bei einer Entfernung des Klägers aus seinem derzeitigen sozialen Umfeld und einer Abschiebung in ein anderes Land. Für die weiteren Einzelheiten des schriftlichen Berichts vom 18. August 2016 wird auf diesen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 18. April 2017 gemäß Beschluss vom 20. Februar 2017. Auch dieses kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die Diagnose einer Schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome zu stellen sei. Als mögliche Langzeitfolgen würde auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Abnahme der Lebensqualität hingewiesen werden müssen. Der Kläger weise aufgrund seiner Erkrankung ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko auf. Die von ihm beschriebene Symptomatik erfülle zwar auch eine Mehrzahl der Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung. Jedoch würden die Ausführungen zu den Traumata erhebliche Inkonsistenzen aufweisen und eine Reihe von Merkmalen für eine Simulation sprechen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 18. April 2017 verwiesen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch beantragt hatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Der Kläger beantragt noch,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil - im Hilfsantrag - begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig, soweit durch ihn unter Ziff. 1. abgelehnt wird, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkennt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG (dazu 1.), jedoch auf die mit der Klage hilfsweise von ihm begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2.). Dementsprechend waren auch die Ziff. 4. bis 6. aufzuheben.

1.

Die vom Kläger dargelegten Umstände vermögen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG) zu begründen.

Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a)) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (b)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16). Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, juris, S. 8 m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 19 f., 22 f.). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 21). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger behauptete Furcht vor Verfolgung begründet ist und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von §§ 3, 3a AsylG drohen, die entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe nach §§ 3, 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zunächst lediglich angegeben, dass es immer „diese Drohungen“ gegeben habe, weil ihnen vorgeworfen worden sei, mit der früheren kommunistischen Regierung zusammengearbeitet zu haben. So sei ihnen auch ihr Haus in Kabul weggenommen worden und die letzten fünf bis sechs Jahre vor ihrer Ausreise hätten sie in Helmand gelebt. Dort sei eines Tages sein Vater beim Einkaufen getötet worden. Das Leben sei sehr bitter gewesen für sie und sie seien dann gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

Damit macht der Kläger bereits keine ihm individuell drohende Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG geltend. Allein aufgrund des Umstandes, dass sein Vater getötet wurde - seine Angaben insoweit als zutreffend unterstellt - würde das Gericht nicht den Schluss ziehen, dass auch ihn selbst bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine eigene Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG erwartet. Die Hintergründe und insbesondere das Motiv für die Tötung des Vaters konnte der Kläger nicht angeben. Soweit er pauschal von Drohungen gesprochen hat, weil ihnen vorgeworfen worden sei, mit der kommunistischen Regierung zusammengearbeitet zu haben, waren seine Ausführungen unkonkret und blieben vage. Auch konnte er einen Zusammenhang mit der Tötung des Vaters nicht herstellen. Letztlich vermutete er einen solchen lediglich. Soweit der Kläger auch angegeben hatte, dass im Jahr 1993 ihnen das Haus in Kabul weggenommen und sein Onkel getötet worden sei, vermag dies ebenfalls nicht dazu führen, dass das Gericht davon überzeugt wäre, dass den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch noch mehr als 20 Jahre später eine Verfolgung droht.

Zwar ergänzte der Kläger im Laufe der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag dahingehend, dass er selbst in den drei Jahren nach der Tötung seines Vaters von den Taliban entführt und geschlagen worden sei. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass seine Angaben insoweit zutreffend sind.

Zum einen fehlten Angaben hierzu bei seinem vorangegangenen freien Vortrag zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Dabei hatte er geschildert, nach der Tötung des Vaters das Land verlassen zu haben. Die späteren Ausführungen zu seiner behaupteten Inhaftierung kamen vielmehr erst nachdem das Gericht ihm einen Vorhalt zu seinen früheren Angaben gegenüber dem Bundesamt gemacht hatte. Die Schilderung seiner Inhaftierung war zudem oberflächlich und detailarm. Die Verhaftung selbst und seine Befreiung konkretisierte er nicht. Zu der Haftzeit gab er lediglich an, Prügel und ein bisschen Brot bekommen zu haben und das die Taliban ihm gesagt hätten, dass sie den Vater getötet hätten und auch den Kläger vernichten würden. Weshalb sie ihn verhaftet und eingesperrt hätten und nicht umgebracht haben, konnte er nicht erklären. Insoweit ist auch nicht schlüssig, weshalb sie angegeben hätten, den Kläger zu töten, ihm aber gleichzeitig Brot gegeben haben sollten.

Zwar hat der Kläger später auf Nachfrage des Gerichts noch ergänzend davon berichtet, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass sie in Helmand Grundstücke gehabt und die Taliban ihn nach Dokumenten gefragt hätten. Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass diese pauschale Behauptung zutreffend ist. Vielmehr geht es davon aus, dass der Kläger sich zwischenzeitlich, nachdem er zuvor - erfolglos - vom Gericht nach dem Grund seiner Inhaftierung gefragt worden war, nunmehr daran erinnerte, was er gegenüber dem Bundesamt berichtet hatte.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht auch, dass er in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 9. August 2016 die Umstände aus denen seine Furcht vor Verfolgung resultieren soll, in durchaus relevanten Einzelheiten abweichend geschildert hat. So hatte er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben, dass die Cousins seines Vaters ihnen im Jahr 1996 das Haus in Kabul weggenommen, später den Vater getötet und ihn entführt hätten. Zwar hatte er dabei die Cousins den Mujaheddin zugeordnet, der Umstand einer Verwandtschaft in patrilinearer Linie dürfte in Afghanistan allerdings so bedeutsam sein (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Dossier der Staatendokumentation, AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016), dass er erwähnt würde, zumal das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Cousins des Vaters angesprochen hat. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass die Angaben zu den Cousins gegenüber dem Bundesamt unzutreffend waren und dem Kläger sein früherer Vortrag nicht mehr eingefallen ist. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und gegenüber dem Bundesamt sind auch insoweit widersprüchlich, als er gegenüber dem Bundesamt noch angegeben hatte, dass die Taliban auch die Herausgabe ihres Hauses verlangt hätten. In der mündlichen Verhandlung berichtete er insoweit lediglich von einer selbst aus Lehm hergestellten Hütte in einem Slum. Weshalb die Taliban die Herausgabe einer solchen Behausung durch seine Entführung hätten erpressen sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Für die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erwogenen Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt oder gegenüber den Ärzten bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn die Kommunikation auf Dari erfolgt ist. Das Volk der Tadschiken macht unter anderem gerade aus, dass sie Dari sprechen (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Dossier der Staatendokumentation, AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016, S. 17). Weshalb dies bei dem Kläger anders sein soll, wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m.§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c AsylG genannten Akteur droht. Prognosemaßstab für den Schaden ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 34). Maßgebend für das Vorliegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist bei einer drohenden Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG letztlich, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2017 - 4 A 231/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, was auch dann der Fall sein kann, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2017 - 4 A 231/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 3/2017, S. 113 f.). Zwar reicht hierfür die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, bei einer "realen Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird jedoch auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2017 - 4 A 231/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Gesamtbeurteilung ist auch die Schwere des befürchteten Eingriffs relevant (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2017 - 4 A 231/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Für den Prognosemaßstab hinsichtlich eines drohenden Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG gelten insoweit keine anderen Beurteilungskriterien.

Das Gericht ist zwar nicht davon überzeugt, dass den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan und nach Helmand oder Kabul durch die Cousins seines Vaters, durch Mujaheddin oder Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, insbesondere die von ihm befürchtete Tötung erwartet. Insoweit wird auf die obige Würdigung seiner entsprechenden Angaben zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen.

Dem Kläger droht jedoch bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), so dass er gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter hat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Betroffenen bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn.16). Nicht maßgeblich ist insoweit, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde und auch nicht, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14). Etwas anderes gilt, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14, 19, 32; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 17), vgl. § 3e AsylG. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend auf den Ort Musa Kala in der Provinz Helmand abzustellen. Zwar wohnen in Kabul die Familie der Ehefrau des Klägers sowie möglicherweise auch seine Mutter. Der Kläger hat jedoch mit seiner Ehefrau und seinem Kind die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Musa Kala gelebt und dort auch ein kleines Geschäft betrieben. Zwar sei dort nach seinen Angaben alles zerstört worden, der Kläger hatte sich vor seiner Ausreise jedoch nirgendwo anders niedergelassen. Insbesondere hatte er sich in Kabul nur sehr kurze Zeit aufgehalten. Auch hat die Familie des Klägers nach seinen Angaben Landbesitz in Helmand und sein Stamm komme aus dieser Region.

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt jedenfalls vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen (und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 - zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl 1990 II S. 1550 <1637>) anzuwenden haben), nicht hingegen bereits bei Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und anderen ähnlichen Handlungen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 23). Aber auch etwa Bürgerkriege und Guerilla-Kämpfe können einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen, wenn sie ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 23). Für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts kann es hinsichtlich des Organisationsgrades bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 23).

Eine Individualisierung einer Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Dies gilt auch bei heftigen Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Armee und aufständischen Gruppen, die auch die Zivilbevölkerung durch Massenentführungen, Vertreibungen, Kämpfe in bewohnten Gebieten oder Angriffe auf Dörfer im Mitleidenschaft ziehen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.). Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). In diesem Fall vermag sich auch eine wertende Gesamtbetrachtung regelmäßig im Ergebnis nicht auszuwirken (Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

Bei dem Kläger liegen zwar keine solchen persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer erheblichen individuellen Gefährdung führen würden; unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe und der vorliegenden Erkenntnismittel herrscht derzeit allerdings in der Provinz Helmand, wo der Kläger in dem Ort Musa Kala - nach seinen Angaben - die letzten drei Jahre vor der Ausreise gelebt hat, ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG und in der Region von Musa Kala geht derzeit auch für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 17) bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Angesichts der Zahl der im Zeitraum Januar bis Juni 2017 von der UNAMA dokumentierten Toten und Verletzten in Helmand, der dortigen instabilen Sicherheitslage und der Kontrolle der Taliban über den Distrikt Musa Kala sowie der damit verbundenen auch weiterhin zu erwartenden bewaffneten Auseinandersetzungen geht das Gericht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit davon aus, dass es derzeit für eine Zivilperson in Musa Kala beachtlich wahrscheinlich ist, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand September 2016 (S. 4 unter Verweis auf den UNAMA-Bericht von Juli 2016 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt) hat es in Afghanistan im ersten Halbjahr 2016 mit 1.601 getöteten und 3.565 verletzten Zivilisten einen Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gegeben, mit der Folge der höchsten Zahl seit Beginn der Erfassungen im Jahr 2009. Seit dem Beginn der Zählung wurden insgesamt mehr als 26.500 Zivilisten in Afghanistan getötet und fast 49.000 weitere verletzt (www.zeit.de, Zahl der getöteten Zivilisten erneut gestiegen, v. 17.07.2017). Ende 2015 hatte die Anzahl der zivilen Opfer mit 11.002 einen neuen Höchststand erreicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S.6). 70 % der Opfer werden den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zugerechnet, was insoweit einen Rückgang um 3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum bedeutet (Amnesty Report 2016 Afghanistan, S. 1, 2), auch wenn die Opferzahl insgesamt um 4 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 6). Im ersten Halbjahr 2016 hat die Verantwortlichkeit regierungsfeindlicher Gruppen für zivile Opfer 60 % (966 Tote und 2.116 Verletzte) betragen, was eine Zunahme um 11 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.09.2016). Im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in den Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.09.2016). 68,1 % der landesweiten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016), im vierten Quartal noch 66 %; die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle erhöhte sich gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr um 9 %, in den Monaten Januar bis Oktober um 22 % (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Im Herbst 2016 übten die Taliban ohne anhaltenden Erfolg Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz aus (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Auch Anfang Januar 2017 griffen die Taliban erneut Helmand an (Neue Züricher Zeitung, Online-Ausgabe v. 02.01.2017). Am 5. Mai 2017 eroberten die Taliban in der Provinz Kunduz den Distrikt Kala-i-Sal (Handelsblatt, Taliban erobern Distrikt nahe Kundus, v. 06.05.2017). Am 6. Mai 2017 haben die Taliban den Distrikt Zibak in der Provinz Badakhshan eingenommen; in der Provinz Nuristan belagern die Tailban den Distrikt Want Waigal (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Mitte Juni eroberte der IS von den Taliban die Felsentunnel Tora Bora in Nangarhar (www.zeit.de, IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, v. 14.06.2017); weniger Tage später hat die afghanische Armee die Höhlen geräumt (www.deutschlandfunk.de, IS-Miliz aus Höhlen in Tora Bora vertrieben, v. 19.06.2017). Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin gegen die Taliban und IS-Kämpfer vor (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.09.2016). So konnten sie auch die Bezirkshauptstadt von Kala-i-Sal nach wenigen Tagen zurückerobern (www.handelsblatt.com, Regierung erobert Bezirkszentrum von Taliban, v. 16.05.2017) und auch den Distrikt Zibak (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 22.05.2017). Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen in Afghanistan werden von den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF), abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert, wenn die ANDSF auch Defizite unter anderem in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6). So behält die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, die Provinzhauptstädte, fast alle Distriktszentren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38; vgl. für Kabul auch Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.) und die größeren Provinzzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 3). Die Provinzhauptstädte konnten auch im vierten Quartal 2016 gesichert werden, wenn es auch zu intensiven bewaffneten Zusammenstößen gekommen ist (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Dort leben ca. zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 14). Allerdings standen bis Mitte November 2016 lediglich 233 von 407 Distrikten unter Kontrolle oder Einfluss der Regierung, mithin 15 % weniger als im Jahr 2015; die Aufständischen übten Anfang des Jahres 2017 in 41 Distrikten in 15 Provinzen (insbesondere in Helmand, Uruzgan, Kandahar und Zabul) die Kontrolle oder ihren Einfluss aus, die übrigen sind umkämpft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Von den ca. 32 Millionen Einwohnern Afghanistans leben ca. 20,4 Millionen in Gebieten unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss und 2,5 Millionen in von Aufständischen beeinflussten Gebieten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). In den meisten der sieben Bezirke in der Provinz Kunduz hält die Regierung lediglich mehr das Bezirkszentrum; die Eroberung von Kunduz ist ein Hauptziel der Taliban (www.handelsblatt.com, Regierung erobert Bezirkszentrum von Taliban, v. 16.05.2017). Die Taliban kontrollieren etwa auch den Kunduz-Khanabad Highway (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38), bedürfen aber der Unterstützung durch internationale Sicherheitskräfte, die auch erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 4). Eine Koalition von 40 Staaten leistet weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung; auch die USA sind weiterhin mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6; vgl. etwa n-tv.de, IS-Anführer stirbt bei US-Drohnenangriff v. 19.11.2016). Auch Deutschland hat den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan verlängert (www.handelsblatt.com, Regierung verlängert Afghanistan Einsatz v. 15.12.2016). 941 Soldaten der Bundeswehr beraten im April 2017 die afghanischen Sicherheitskräfte, bilden sie aus, unterstützen die Führung und leisten logistische Hilfe (www.zeit.de, Was macht die Bundeswehr in Afghanistan?, v. 22.04.2017). 13.000 internationale Soldaten werden in Afghanistan stationiert bleiben (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2016, S. 6; vgl. auch www.wallstreet-online.de, Nato-Chef Stoltenberg erwägt Truppen-Aufstockung in Afghanistan, v. 30.04.2017), allein 8.400 Soldaten der US-Streitkräfte (vgl. www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Weitere 4.000 Soldaten wurden Mitte Juni 2017 nach Afghanistan beordert (www.handelsblatt.com, USA bauen Militärpräsenz in Afghanistan aus, v. 16.06.2017). Die Truppenstärke der afghanischen Nationalarmee (ANA) betrug Mitte des Jahres 2015 etwa 157.000 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 137), die der afghanischen Sicherheitskräfte Anfang des Jahres 2017 insgesamt 316.000 (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017) bzw. 352.000 (www.handelsblatt.de, Mehr Spezialkräfte im Kampf gegen die Taliban, v. 03.04.2017). 7 % davon sind Eliteeinheiten, die rund 40 % aller Gefechte bestritten hätten; das afghanische Militär will die Zahl dieser Spezialkräfte bis 2020 verdoppeln (www.handelsblatt.de, Mehr Spezialkräfte im Kampf gegen die Taliban, v. 03.04.2017). Von Januar bis November 2016 wurden 6.785 Soldaten und Polizisten getötet sowie 11.777 verletzt, mithin 35 % mehr als im Vorjahr (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Zudem wird ihre Effizienz und Arbeit durch Korruption beeinträchtigt (www.deutschlandfunk.de, Hauptursache der schlechten Sicherheitslage, v. 14.06.2017). Der US-Präsident hat mehr Unterstützung für die Sicherheit Afghanistans angekündigt (www.zeit.de, Trump will Afghanistan stärker unterstützen v. 03.12.2016). Anfang des Jahres 2017 entsandten die Vereinigten Staaten von Amerika rund 300 Marinesoldaten in die Provinz Helmand, um die einheimischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Taliban auszubilden (www.faz.net, Amerika schickt Marinesoldaten nach Afghanistan, v. 07.01.2017; www.berlinjournal.biz, 300 US-Soldaten auf dem Weg nach Afghanistan, v. 20.04.2017). Nach einem Bericht des amerikanischen Pentagons haben die afghanischen Streitkräfte - wenn auch unbeständige - Fortschritte gemacht; sie konnten mehrere große Taliban-Angriffe abwehren und verlorenes Territorium rasch wieder zurückgewinnen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Alle acht Angriffe der Taliban auf Städte sind gescheitert (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten zahlreiche Militäroperationen durch und konnten auch die Schlüsselbereiche des Distrikts Ghormach von den Taliban wieder zurück erobern; mit einer groß angelegten Militäroperation soll die Provinz Kunduz von Aufständischen befreit werden (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). In den Provinzen Nangarhar und Kunar wurden Operationen gegen den „Islamischen Staat in der Provinz Khorasan“ (ISIL-KP) durchgeführt (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). In den Monaten November, Dezember 2016 und Januar 2017 gab es in Nangarhar 81 Militäroperationen, bei denen 251 Aufständische getötet und 184 gefangen genommen wurden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 23.01.2017). Zwischen Januar und Ende April 2017 flogen die US-Streitkräfte 898 Luftangriffe gegenüber weniger als 300 im Vergleichszeitraum 2016, verbunden mit einer Verfünffachung der zivilen Opfer (www.handelzeitung.ch, Dreimal so viele Luftangriffe in Afghanistan, v. 29.05.2017). Bei Kämpfen zwischen den Taliban und Sicherheitskräften um das Bezirkszentrum von Baghlan, dessen Eroberung neben Kunduz und Helmand ein Hauptziel der Taliban ist, kam es zu mehreren Toten und Verletzten auf beiden Seiten (derstandard.at, Mindestens 23 Tote bei heftigen Kämpfen in Nordafghanistan, v. 19.07.2017). Ende Juli 2017 konnten die Taliban zwei Bezirke in den Provinzen Ghor und Faryab einnehmen (www.nzz.ch, Taliban erobern zwei weitere Bezirke, v. 23.07.2017) und einen in Paktia (deutsch.rt.com, Taliban erobern drittes Bezirkszentrum, v. 25.07.2017). Das Bezirkszentrum von Faryab konnte binnen weniger Tage zurückerobert werden (www.handelsblatt.com, Armee erobert Stadt von Taliban zurück, v. 26.07.2017); gleichsam das von Ghor (www.nzz.ch, Armee erobert weitere Stadt von Taliban zurück, v. 28.07.2017). Die Zahl der Luftschläge ist im Jahr 2017 wieder auf dem Niveau von 2012 angekommen; so warfen US-Piloten bis Mitte Juli bereits 1.634 Raketen und Bomben ab, gegenüber 1.337 im gesamtem Jahr 2016 (www.n-tv.de, US-Luftschläge gegen Taliban und IS steigen, v. 18.07.2017).

Selbst in Kabul lassen sich Anschläge mit Toten und Verletzten nicht vermeiden, so gab es in der ersten Jahreshälfte 2016 elf Vorfälle mit 107 Toten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 3, 4). Seit April 2016 hat sich die Sicherheitslage aus Sicht des UNHCR weiter rapide verschlechtert (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 3). Insgesamt sind nach einem Bericht der UN in Afghanistan im Jahr 2016 1.963 Menschen bei Selbstmordanschlägen verletzt oder getötet worden, mithin 7 % mehr als im Jahr 2015; in Kabul habe es einen Anstieg um 75 % gegeben, mit 1.514 verletzten oder getöteten Zivilpersonen bei 16 Anschlägen (www.handelsblatt.de, Mindestens 22 Tote bei Anschlag vor Gericht in Kabul, v. 07.02.2017). Im Jahr 2016 wurden durch die UNAMA in Afghanistan 11.418 verletzte und getötete Zivilpersonen gezählt, mithin 384 mehr als im Jahr 2015 (Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S. 11). Die Zahl der von der UNAMA dokumentierten getöteten oder verletzten Kinder ist um 24 % auf 3.512 gestiegen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zwischen Mitte November 2016 und Mitte Februar 2017 hat um 10 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zugenommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, v. 19.06.2017, S. 1). Im ersten Quartal 2017 gab es nach einem Bericht der UNAMA insgesamt 2.181 zivile Opfer, 715 Tote und 1466 Verletzte, davon 210 getötete - 17 Prozent mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum - und 525 verletzte Kinder (www.zeit.de, UNO: Ein Drittel der zivilen Todesopfer in Afghanistan Kinder, v. 27.04.2017). Insgesamt gab es damit 4 % weniger zivile Opfer als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 12.06.2017). Zwischen Anfang Januar und Ende Juni 2017 wurden hingegen bei Gefechten und Anschlägen 1.662 Zivilisten getötet und 3.581 weitere verletzt; das waren zwei Prozent mehr Todesopfer als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, unter ihnen 174 Frauen und 436 Kinder (www.zeit.de, Zahl der getöteten Zivilisten erneut gestiegen, v. 17.07.2017). 40 % von ihnen sind durch Bombenanschläge und gewaltsame Auseinandersetzungen in dicht bevölkerten Gebieten gestorben, 19 % in Kabul (www.zeit.de, Zahl der getöteten Zivilisten erneut gestiegen, v. 17.07.2017). Dies ist vor allem auf den schweren Anschlag in Kabul am 31. Mai 2017 zurückzuführen (UNAMA, Press Release, v. 17.07.2017). Demgegenüber ist die Anzahl der Verletzten um 1 % gesunken (UNAMA, Press Release, v. 17.07.2017). Insgesamt wurden im ersten Halbjahr 2017 von der UNAMA 5.243 verletzte und getötete Zivilpersonen dokumentiert (erste Jahreshälfte 2016: 5.267; UNAMA, Midyear Report 2017, 07.2017).

Anschlagsziele sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen, dennoch kommt es (auch) zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 4; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, v. 19.06.2017, S. 3), wenn auch die Taliban in der Erklärung zur Frühlingsoffensive 2015 angegeben haben, solche reduzieren zu wollen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 39 Fn. 209). Im Jahr 2015 wurden 1.335 Zivilpersonen durch gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche verletzt oder getötet (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 38). Zwischen Februar und Mai 2016 gingen die gezielten Tötungen um 37 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurück (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). In der Erklärung der Taliban vom 12. April 2016 zum Ausruf der jährlichen Offensive sprachen sie anders als in vergangenen Jahren keine expliziten Drohungen mehr gegen zivile Regierungsbeamte aus (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). Die Taliban reklamieren allerdings 16 Angriffe im Jahr 2016 auf Justizmitarbeiter, Anwälte und Gerichte (www.handelsblatt.com, Mindestens 22 Tote bei Anschlag vor Gericht in Kabul, v. 07.02.2017). Die Taliban haben ihre Taktik auf großangelegte Angriffe insbesondere in städtischen Gebieten umgestellt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, v. 19.06.2017, S. 1). Dennoch sollen im Jahr 2016 mindestens 2.100 Zivilisten durch versteckte Bomben getötet oder verletzt worden sein (www.deutschlandfunk.de, Versteckter Sprengsatz tötet Zivilisten, v. 05.07.2016). Anschläge des IS zielen zudem auch immer wieder direkt auf die Zivilbevölkerung ab (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, v. 19.06.2017, S. 3). Am 22. September 2016 vereinbarte die afghanische Regierung mit der Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami ein Friedensabkommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.10.2016; vgl. auch www.taz.de, „Schlächter von Kabul“ findet Frieden, v. 05.02.2017). Ihr Anführer Hekmatyar hielt im April 2017 in der östlichen Provinz Laghman vor Anhängern erstmals seit 2001 eine Rede und rief vor allem die aufständischen Taliban auf, den Krieg gegen die Regierung zu beenden (www.focus.de, Afghanistan begrüßt Rückkehr des "Schlächters von Kabul", v. 29.04.2017). In der Mitteilung der Taliban zur Frühlingsoffensive 2017 kündigten sie an, ihre Angriffe auf afghanische und ausländische Truppen verstärken zu wollen (deutsch.rt.com, Taliban kündigen Frühlingsoffensive in Afghanistan an, v. 28.04.2017). In Einzelfällen kommt es auch zu Bedrohungen von Regierungs- und Behördenmitarbeiter, Menschenrechtsanwälten, Mitarbeitern ausländischer Organisationen und Journalisten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Auch Würdenträger, Stammesälteste und Religionsgelehrte sind Ziel von Anschlägen der gewaltbereiten Opposition (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 7). 13 % aller Anschläge gegen Zivilpersonen richten sich gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisation arbeiten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). Anfang März 2017 riefen die Taliban ihre Kämpfer allerdings dazu auf, Entwicklungshelfern die notwendige Sicherheit zu bieten, nachdem sie bereits auch schon im November 2016 Schutz für Entwicklungshilfeprogramme versprochen hatten (www.handelsblatt.de, Taliban bitten um Hilfe für Afghanen, v. 06.03.2017). In einer weiteren von den Taliban im Internet veröffentlichten Erklärung heißt es, dass die Sicherheit von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen garantiert werde (www.deutschlandfunk.de, Taliban rufen zu internationaler Hilfe auf, v. 05.04.2017). Die Zahl der Mordanschläge ist im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 um 6,2 % gegenüber dem Vorjahr zurück gegangen, wenngleich sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle um 4,7 % erhöht haben (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Im vierten Quartal 2016 wurden 183 Mordanschläge registriert, was einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015 zum Ausdruck bringt; auch die Zahl der Entführungen hat mit 99 gegenüber dem Vorjahr (109) abgenommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Zudem kommt es immer wieder zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure, vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren, für ein aus ihrer Sicht fehlerhaftes Verhalten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). So richteten Taliban am 19. Dezember 2016 eine Frau hin, weil sie nach dem Weggang ihres Mannes in den Iran einen anderen Mann geheiratet hatte und sich ihr früherer Ehemann an die Taliban gewandt hatte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 19.12.2016). Im ersten Halbjahr 2016 wurden durch die UNAMA 26 Fälle dokumentiert, vor allem in den Provinzen Farah und Badghis (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 4), die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 41 Bestrafungsaktionen, bei denen 38 Menschen starben (www.spiegel.de, Taliban hacken vermeintlichem Dieb Hand und Fuß ab, v. 14.03.2017). Anfang des Jahres 2017 wurden sechs Männer in Ghazni durch die Taliban für Diebstahl bzw. Ehebruch mit Peitschenhieben bestraft (www.spiegel.de, 39 Peitschenhiebe - Taliban bestrafen mehrere Männer v. 03.01.2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 09.01.2017). Im Februar 2017 wurde im Osten Afghanistans ein junges Paar wegen einer außerehelichen Beziehung getötet (www.zeit.de, Wütende Menge tötet junges Paar in Afghanistan wegen außerehelicher Beziehung, v. 12.02.2017). Im März hackten die Taliban einem vermeintlichen Dieb eine Hand und einen Fuß ab (www.spiegel.de, Taliban hacken vermeintlichem Dieb Hand und Fuß ab, v. 14.03.2017). Im Juli 2017 enthaupteten Taliban im Distrikt Azra der Provinz Logar einen Stammesältesten und schnitten ihm Hände, Nase und Ohren ab (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 10.07.2017) und der IS einen Stammesältesten in der Provinz Sar-e Pul (www.merkur.de, Für Hexerei enthauptet - Islamisten töten Mullah, v. 27.07.2017).

In der südlichen Region Afghanistans, zu der neben der Provinz Helmand (Einwohnerzahl: ca. 940.000, jeweils nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017) Nimrus (Einwohnerzahl: ca. 167.000), Kandahar (Einwohnerzahl: ca. 1.252.000), Zabul (Einwohnerzahl: ca. 309.000) und Uruzgan (Einwohnerzahl: ca. 356.000; vgl. zu Uruzgan auch Bay. VGH, Beschl. v. 06.03.2017 - 13a ZB 17.30081 -, juris Rn. 10) zählen (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S. 2; UNHCR, Anfragebeantwortung v. 12.05.2016, S. 8) wurden im Jahr 2016 von der UNAMA 2.989 verletzte oder getötete Zivilpersonen gezählt (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S. 21). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von ca. rund 3 Millionen ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1:1004. Bei einer Verdreifachung der Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:335, mithin 0,2985 %. Im ersten Halbjahr 2017 registrierte die UNAMA in Helmand 238 getötete und 294 verletzte Zivilpersonen, was eine Steigerung von 5 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum bedeutet (UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, v. Juli 2017, Annex III). Dies entspricht - hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer - einer Wahrscheinlichkeit von 1:294, mithin 0,34 %. In der Provinz Helmand wurden im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. Mai 2016 1.828 (01.01. - 31.08.15: 715, vgl. jeweils Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016) sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, davon allerdings lediglich 37 im Distrikt Musa Kala (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 78, 81), in Kandahar 1.880 (01.01. - 31.08.15: 961), in Nimroz 111 (01.01. - 31.08.15: 142), in Zabul 219 (01.01. - 31.08.15: 303) und in Uruzgan 412 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017) (01.01. - 31.08.15: 240). Von 4.450 sicherheitsrelevanten Vorfällen in der Südregion entfallen damit 83 % auf die Provinzen Helmand und Kandahar. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen entfällt ein sicherheitsrelevanter Vorfall auf die jeweiligen Einwohner: Helmand 514, Kandahar 665, Uruzgan 864, Zabul 1.019 und Nimrus 1.504.

Der Provinz Helmand droht die komplette Übernahme durch die Taliban (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 77), was auch ein zentrales Ziel der Taliban ist (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 77). In den Jahren 2015 und 2016 ist es den Taliban gelungen, die afghanischen Sicherheitskräfte aus ganzen Distrikten zu vertreiben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 13; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 78). Zwischenzeitlich wird geschätzt, dass sie ca. 80 % der Provinz kontrollieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 13). Die Distrikte Baghran, Musa Kala (37 Vorfälle), Nawzad (56 Vorfälle) und Deh-e-Shu (161 Vorfälle) sind vollständig unter Kontrolle der Taliban (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 78). Helmand ist auch die Provinz mit dem größten Opiumanbau des Landes (47 %, vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 77), was zu einer weiteren Unsicherheit der Region führt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 77). Bis Anfang 2016 waren die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung in Afghanistan zwar leicht zurückgegangen, sie waren im Süden aber dennoch landesweit am höchsten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 13). Im August 2016 umzingelten die Taliban Lashkar Gah (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 13). Im Herbst 2016 übten sie ohne anhaltenden Erfolg Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz aus (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Anfang Januar 2017 griffen die Taliban Sangin in der Provinz Helmand an (Neue Züricher Zeitung, Online-Ausgabe v. 02.01.2017). Die steigende Gewalt wirkt sich auch negativ auf das Schulwesen aus (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 81). Aufgrund der instabilen Lage in anderen Distrikten in der Provinz Helmand findet eine Abwanderung nach Lashkar Gah statt (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 81). Anfang des Jahres 2017 entsandten die Vereinigten Staaten von Amerika rund 300 Marinesoldaten in die Provinz Helmand, um die einheimischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Taliban auszubilden (www.faz.net, Amerika schickt Marinesoldaten nach Afghanistan, v. 07.01.2017). Bei einem Anschlag auf ein Gästehaus der Sicherheitskräfte in Lashkar Gah starben im Januar 2017 sechs Personen (de.sputniknews.com, Afghanistan: Selbstmord-Anschlag auf Militärobjekt - Tote und Verletzte, v. 10.01.2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 16.01.2017). Ende Januar 2017 griffen Taliban das Polizeihauptquartier und das Bezirkszentrum von Sangin in der Provinz Helmand an (www.handelsblatt.de, Taliban stürmen berüchtigtes Bezirkszentrum, v. 30.01.2017). Am 1. Februar meldete Khaama Press einen Raketenangriff der Taliban auf die Verkehrsbehörde in Lashkar Gah und Angriffe auf Sicherheitsposten in Sangin (www.khaarma.com, Taliban attack Lashkar Gah with rockets following Abdullah’s visit). Die US-Streitkräfte flogen daraufhin eine Serie von Luftangriffen auf die Taliban in Helmand (www.handelsblatt.de, USA verstärken Luftangriffe auf Taliban v. 01.02.2017). Dabei soll es auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung gekommen sein (www.taz.de, Haben US-Soldaten Zivilisten getötet?, v. 10.02.2017). Dennoch eroberten die Taliban schließlich Ende März Sangin (derstandard.at, Taliban erobern strategisch wichtigen Bezirk Afghanistans, v. 23.03.2017). Anfang März konnten 28 Zivilpersonen und vier Sicherheitskräfte in Helmand aus der Gefangenschaft der Taliban befreit werden (www.tagesspiegel.de, Schwere Explosion in Kabul, v. 13.03.2017). Bei einem Autobombenanschlag auf eine Wache in der Stadt Girisk wurden sechs Sicherheitskräfte getötet und weitere verletzt (www.trt.net.tr, Selbstmordanschlag in Afghanistan, v. 21.03.2017). In der Provinz Helmand wurden durch eine Bombe am Straßenrand elf Zivilisten getötet (www.tt.com, Mehr als 100 Tote in Afghanistan über Ostern, v. 17.04.2017). Im Mai 2017 konnten in Helmand elf Menschen aus der Gefangenschaft der Taliban befreit werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 29.05.2017). Ebenfalls im Mai starb eine Zivilperson bei der Explosion einer Straßenmine (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017), im Juni wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Checkpoint mehrere Angreifer getötet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 19.06.2017). Durch eine Straßenbombe in Helmand wurden sechs Polizisten getötet, am 22. Juni 2017 durch einen Selbstmordattentäter der Taliban 36 Personen bei einem Angriff auf Soldaten vor einer Bank in Laskar Gah (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 26.06.2017). Im Juli 2017 konnte der Distrikt Nawa in der Provinz Helmand von den Taliban zurückerobert werden (www.stuttgarter-nachrichten.de, Afghanische Truppen erobern Teil Helmands zurück, v. 16.07.2017). Bei einem Überfall der Taliban auf einen Markt wurden fünf Personen getötet (www.nzz.ch, Mindestens fünf Tote bei Angriff der Taliban in Afghanistan, v. 04.08.2017).

Zwar ist der Distrikt Musa Kala derzeit nicht umkämpft, da er bereits im August 2015 von den Taliban eingenommen wurde (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 79; www.bbc.com, Taliban capture key Helmand district of Musa Qala, v. 26.08.2016) und seit Februar 2016 und auch noch im Juli 2017 (vgl. www.longwarjournal.de, Afghan forces liberate district in central Helmand, v. 17.07.2017) unter ihrer vollständigen Kontrolle steht (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 78 f.). Musa Kala wird auch als die Hauptstadt der Taliban bezeichnet (www.bbc.com, Taliban territory: Life in Afghanistan under the militants, v. 08.06.2017). Darauf dürfte auch zurückzuführen sein, dass es von September 2015 bis Mai 2016 in der Provinz Helmand zwar zu 1.828 Sicherheitsvorfällen gekommen ist, davon sich allerdings nur 37 in Musa Kala ereigneten, gegenüber etwa 461 in Marja oder 245 in Sangin und 166 in Lashkar Gah (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation v. November 2016, S. 78), soweit zutreffende Angaben aus von den Taliban besetzten Gebieten überhaupt zuverlässig zu erlangen sind. Mit der Kontrolle des Distrikts durch die Taliban und auch der Möglichkeit des Versuchs einer Rückeroberung durch Regierungstruppen, geht jedoch eine erhebliche Gefährdung von Zivilpersonen einher. Darüber hinaus ist Musa Kala auch einer der Schwerpunkte des Drogenanbaus in Afghanistan (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, v. November 2016, S. 76 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Musa Kala mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib und Leben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.

bb)

Dem Kläger ist auch nicht zumutbar, internen Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG in einem anderen Landesteil, insbesondere in Kabul zu erlangen.

Das Gericht ist vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Kläger in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann, mithin die ausweglose Lage für den Kläger nicht landesweit besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris Rn. 61). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger nicht vor.

Zwar steht die Sicherheitslage in anderen Landesteilen, etwa auch in Kabul, der Möglichkeit dort internen Schutz zu erlangen nicht entgegen (vgl. etwa VG Lüneburg, Urt. v. 13.06.2017 - 3 A 136/16 -, juris Rn. 40 ff.) und der Kläger könnte auch sicher nach Kabul reisen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 19).

Interner Schutz gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt jedoch auch voraus, dass von dem Rückkehrer, auch im Hinblick auf eine Sicherung seiner Existenzgrundlage, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem schutzgewährenden Landesteil aufhält (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 19 f.). Dies geht als Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 14). Das Gericht ist unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel nicht davon überzeugt, dass dies für den psychisch erkrankten Kläger in seiner individuellen Situation angenommen werden kann.

Afghanistan ist trotz internationaler Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Der Kreditversicherer Coface hat (wohl für den Zeitraum bis einschließlich das Jahr 2015) Afghanistan als das Land mit dem höchsten politischen Risiko weltweit eingestuft (www.finanznachrichten.de, Von Afghanistan bis Island / Kreditversicherer Coface betrachtet politische Risiken in 159 Ländern, v. 03.04.2017). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei in letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Für das Jahr 2017 wird erwartet, dass 9,3 Millionen Afghanen von humanitärer Hilfe abhängig sein werden (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt 82 % (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Auch der Abzug der internationalen Streitkräfte hat sich negativ auf die Nachfrage und damit die Wirtschaft ausgewirkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Eine staatliche finanzielle Unterstützung findet bei Arbeitslosigkeit nicht statt; freie Stellen können über das Internet recherchiert werden (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Landwirtschaft ist mit 60 bis 70 %, je nach Region, der größte Beschäftigungsfaktor (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt, gefolgt vom öffentlichen Sektor und dem industriellen (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24). Die Alphabetisierungsrate bei den über 15-jährigen betrug im Jahr 2015 38 % (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 79). Qualifiziertes, vor allem höherqualifiziertes, Personal wird gesucht (vgl. Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 6 f.). Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2015 0,8 %, in 2016 voraussichtlich 1,2 % und für 2017 werden im besten Fall 1,7 % erwartet (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 5). Im Jahr 2012 hatte es noch 14,4 % betragen (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 3). Rückkehrer sehen sich, wie auch viele andere Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5). Viele von ihnen zieht es daher nach Kabul, wo die Einwohnerzahl zwischen den Jahren 2005 und 2015 um 10 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 27, 28; Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 75 f.: Anstieg von 500.000 im Jahr 2001 auf 5 bis 7 Millionen). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 USD (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24). Nach Berechnungen der Vereinten Nationen sind in Afghanistan insgesamt eine Millionen Kinder unterernährt (deutsch.rt.com, Vereinte Nationen: Afghanistan auf dem Weg in eine humanitäre Katastrophe, v. 24.01.2017). Im Winter 2016 / 2017 starben in einer Provinz im Norden Afghanistans 27 Kinder unter fünf Jahren aufgrund der Wetterbedingungen (www.zeit.de, 27 Kinder sterben wegen strengen Winterwetters in Afghanistan, v. 26.01.2017). Das Rote Kreuz hat im Februar 2017 seine Arbeit ausgesetzt, nachdem sechs Mitarbeiter erschossen wurden (www.tagesschau.de, Rotes Kreuz setzt Arbeit in Afghanistan aus, v. 09.02.2017). Zwar weist Afghanistan Bodenschätze auf, eine staatliche Förderung findet derzeit allerdings nur eingeschränkt statt; die größten Lithium-Vorkommen gibt es etwa in Ghazni, Herat und Nimrus (vgl. www.20min.ch, Afghanistan wirbt um Trumps Unterstützung, v. 10.04.2017). Die humanitäre Situation ist weiterhin als schwierig anzusehen, insbesondere stellt neben der Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 6). Die Anzahl der konflikt-induzierten Binnenflüchtlinge betrug im Jahr 2016 zwischen 1,1 und 1,2 Millionen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Aufgrund der Kämpfe in der Region um die Provinz Kunduz im Mai 2017 fliehen viele Zivilpersonen nach Kunduz City (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Die Zahl der Binnenflüchtlinge ging im Jahr 2017 gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr um 36 % zurück (www.handelszeitung.ch, Dreimal so viele Luftangriffe in Afghanistan, v. 29.05.2017); bis Anfang Juli waren in Afghanistan 150.000 Menschen aus ihren Heimatorten geflohen (www.dw.com, Immer mehr Binnenflüchtlinge in Afghanistan, v. 11.07.2017). Die pakistanische Regierung hatte den in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlingen eine Frist zur Rückkehr bis März 2017 gesetzt; im Jahr 2016 sind mehr als 600.000 Personen zurückgekehrt, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte und über Nangarhar (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 1, 2). Dieser Termin wurde zwischenzeitlich vertagt (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 75). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 2; Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 75: 1,6 Millionen) bzw. 2,6 Millionen Flüchtlinge im Ausland (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 1, 3). Der UNHCR nahm am 1. April 2017 das Programm zur Rückkehrunterstüzung von afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan wieder auf, die finanzielle Unterstützung wurde von 400 auf 200 USD verringert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 03.04.2017). Im Iran erließ das Geistliche Oberhaupt im Jahr 2015 ein Gesetz, welches allen afghanischen Kindern, mit und ohne offizielle Papiere, erlaubt, die Schule zu besuchen (deutsch.rt.com, UNO lobt iranische Flüchtlingspolitik: Millionen Menschen Zuflucht geboten, v. 20.03.2017). Im Jahr 2016 sind trotz der Schwierigkeiten für Afghanen im Iran nur 2.426 Menschen in ihre afghanische Heimat zurückgekehrt (deutsch.rt.com, UNO lobt iranische Flüchtlingspolitik: Millionen Menschen Zuflucht geboten, v. 20.03.2017). Aus der EU sind im Jahr 2016 7.000 Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt, gegenüber 1.400 im Jahr 2015 (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017). Aus Deutschland reisten im Jahr 2016 mit 3.200 Personen zehnmal mehr Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück, als im Vorjahr (www.spiegel.de, Rund 55.000 Asylbewerber verlassen Deutschland freiwillig v. 28.12.2016), die Zahl der Familien stieg von 22 auf 356 (www.faz.net, IOM warnt vor Abschiebungen nach Afghanistan, v. 22.02.2017). Im Jahr 2015 waren es 309, im Jahr 2014 101; in den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 kehrten 670 afghanische Staatsangehörige über ein stattliches Förderprogramm in ihre Heimat zurück (www.focus.de, Abschiebe-Argument entkräftet? Zahl freiwilliger Rückreisen nach Afghanistan sinkt, v. 11.07.2017). Mit Stand September 2016 waren insgesamt 246.954 afghanische Staatsangehörige in Deutschland aufhältig, davon 12.539 ausreisepflichtig (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode, v. 16.11.2016, Frage Nr. 40, Nr. 6). Für das Jahr 2017 erwartet die internationale humanitäre Gemeinschaft 450.000 neu in die Flucht getriebene Menschen im afghanischen Inland und die UNHCR 650.000 Rückkehrer aus den umliegenden Ländern (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich vor allem in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24). Viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Die Aufnahmekapazität Kabuls ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie im Dienstleistungsbereich äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Auch in Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 8). Nach dem IOM entscheide sich die größte Zahl der Rückkehrer für Herat, einige die vorher im Iran gelebt hätten wohl auch, um von dort aus wieder in den Iran zurückzukehren (www.faz.net, IOM warnt vor Abschiebungen nach Afghanistan, v. 22.02.2017). Die UN will weitere finanzielle Hilfe leisten (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 3). Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen 73,8 % der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben (vgl. Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 76 f.).

Staatliche Maßnahmen zur Integration oder Neuansiedlung haben jedoch bereits positive Ergebnisse gezeigt, sind allerdings auch weiter erforderlich (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 8). Die Regierung hat sich ehrgeizige Ziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Die internationale Gemeinschaft wird auch ihr ziviles Engagement fortsetzen und Deutschland wird den Wiederaufbau im Jahr 2017 mit 430 Millionen Euro unterstützen (www.bundesregierung.de, Deutsche Soldaten weiter in Afghanistan v. 16.11.2016). Auch wurde ein Beschäftigungsprogramm unter anderem für den Bau von Straßen und Schulen in ländlichen Regionen auf den Weg gebracht (www.stern.de, Deutschland will Afghanistan mit 240 Millionen Euro unterstützen, v. 10.03.2017). Für die Jahre 2017 bis 2021 versprachen mehr als 70 Länder insgesamt 13,6 Milliarden Euro finanzielle Unterstützung (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 1). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015‐2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll, wofür Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tajikistan auch nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Auch soll Afghanistan eine Flugfrachtverbindung nach Indien erhalten (www.aerotelegraph.com, Afghanistan bekommt Frachtverbindung nach Indien, v. 06.01.2017). Von Kabul aus soll in ganz Afghanistan ein 4G/LTE-Mobilfunknetz geschaffen werden, wozu die Afghan Wireless Communication Compay 400 Millionen US-Dollar investiert (www.finanzen.net, Afghan Wireless startet Afghanistans erstes 4G/LTE-Kommunikationsnetz, v. 05.05.2017). Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich bis zum Jahr 2007 lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 48). In Dschalalabad wird eine Teppichknüpferinnenschule gebaut, die Witwen und alleinstehenden Frauen ab April 2017 die Möglichkeit geben soll, ihren Lebensunterhalt zu verdienen (www.badische-zeitung.de, Eine neue Chance für 120 Frauen, v. 31.03.2017). Nachdem im Jahr 2011 nur 7,5 % der Bevölkerung über eine adäquate Wasserversorgung verfügten, haben im Jahr 2016 46 % Zugang zu Trinkwasser (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) hat seit 2002 in Afghanistan über 700 Trinkwassersysteme gebaut (www.giz.de, Afghanistan: Unter einem Dach, v. 04.04.2017). Anfang Juni 2017 wurde die Mehrzahl der Mitarbeiter der GIZ aufgrund der Sicherheitslage aus Afghanistan ausgeflogen (www.deutschlandfunk.de, Deutsche Entwicklungshelfer ausgeflogen, v. 03.06.2017). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen bereits Fortschritte gemacht, die allerdings nach wie vor nicht alle Landesteile erreichen und außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert, so werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult; der Anteil der Mädchen beträgt mittlerweile 37,5 %, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 12). Nach inoffiziellen Abmachungen zwischen dem afghanischen Staat und den Taliban, akzeptieren diese seit 2014 prinzipiell auch Mädchenschulen bis zur sechsten Klasse (www.taz.de, Kurioses aus Afghanistan: Die Taliban entdecken ihre grüne Ader, v. 26.02.2017). Die Organisation Kinderhilfe Afghanistan hat im Osten Afghanistans im Paschtunen Gebiet und Heimat der Taliban in Absprache und mit Einverständnis der jeweiligen Mullahs 30 Haupt-, Ober- und Berufsschulen für ca. 60.000 Schüler, die meisten von ihnen Mädchen, gebaut sowie 15 Computerschulen; im Jahr 2014 wurde dort die erste Universität der Organisation eingeweiht (SZ, „Wir zahlen nie Schmiergeld“, v. 07.04.2017). Demgegenüber wurden im Jahr 2016 aber auch 1.000 Schulen aufgrund der Sicherheitslage geschlossen (ZAR 5-6/2017, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, S. 193). Das Bildungswesen ist kostenfrei (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 3). Allerdings werden die Bildungsmöglichkeiten im Jahr 2017 durch die anhaltenden Kämpfe und die Rückkehr vieler Flüchtlinge aus Pakistan eingeschränkt (www.deutschlandfunk.de, Mehr als 400.000 Kinder können nicht mehr zur Schule gehen, v. 24.03.2017). Aufgrund der Idee einer Gruppe von afghanischen Unternehmensgründerinnen, die die Mädchenbildung in Afghanistan fördern, wurde ein Computer-Trainingsprogramm ins Leben gerufen und dreizehn Computer- und Programmierzentren in Kabul und Herat gegründet, wodurch bislang 55.000 Studentinnen online gebracht werden konnten (www.dw.com/de, Afghanische Mädchen durchbrechen Cyber-Grenzen, v. 19.04.2017).

Rückkehrer aus Deutschland, deren Flüge grundsätzlich von einem Arzt begleitet werden (www.sozialticker.com, 700 Euro pro Person für tolle Maßnahmen in Afghanistan, v. 05.05.2017) werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt (Schreiben des Bundesministeriums des Innern v. 09.01.2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4). Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN gewährt einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Die Europäische Union unterstützt das Programm mit 18 Millionen Euro (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017). Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Einige Rückkehrer nutzen die Hilfen allerdings für ein erneutes Verlassen des Landes (www.focus.de, Schicksal von Arasch und Badam, v. 17.03.2017). Zudem bestehen wohl weiterhin Koordinierungsschwierigkeiten (Bay. VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, juris Rn. 24). Weiter ist auch geplant, den Rückkehrern Anschlussflüge zum gewünschten Zielort innerhalb Afghanistans anzubieten und ein Informationsbüro als Beratungsstelle einzurichten (Schreiben des Bundesministeriums des Innern v. 09.01.2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4). Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Auch Flüchtlingsorganisationen bieten Unterkunft für die ersten Tage bzw. Wochen nach einer Rückkehr (SZ, Zurück auf Null, v. 08.04.2017). Die IOM hilft in Gemeinden mit vielen Rückkehrern die Infrastruktur zu verbessern, Ideen zum Verdienen des Lebensunterhaltes zu entwickeln und Märkte zu organisieren, auf dem Land werden Felder hergerichtet und Wasserkanäle gesäubert (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017). Die von der deutschen Regierung unterstützte Organisation IPSO bietet in Kabul psycho-soziale Hilfe an, nimmt die Rückkehrer am Flughafen in Empfang und geht auch in die Gästehäuser, in denen die Abgeschobenen erst einmal unterkommen; für schwere Fälle ist die Organisation allerdings nicht ausgerüstet (www.focus.de, Schicksal von Arasch und Badam, v. 17.03.2017). Nach der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. L. an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2011 sei es eher unwahrscheinlich sei, dass ein afghanischer Migrant weder im Herkunftsland bzw. den Nachbarländern noch im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren sei, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die wirtschaftliche Situation der Familie zu unterstützen (S. 3; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Dossier der Staatendokumentation, AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016, S. 76). Rückkehrer würden auch in der Regel nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 13). Auch würden diejenigen, denen es gelungen sei, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung gehören, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen würden, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können würden (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 12). Insoweit würden ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit mehr zählen als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 12, 9). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs sei die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 11; vgl. auch Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 76).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in anderen Landesteilen Afghanistans, insbesondere Kabul aufzuhalten. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger, auch in Kabul, an Leib und Leben geschädigt wird.

Das Gericht ist aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass der Kläger derzeit an einer Schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome erkrankt ist. Der sachverständige Facharzt für Psychiatrie hat sich mit den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und den Kläger auch selbst an zwei Tagen und mit Unterstützung eines Dolmetschers exploriert. Hinsichtlich der Diagnose hat der Sachverständige nachvollziehbar und anschaulich ausgeführt, dass bei dem Kläger eine deutlich gedrückte Stimmung und eine latente Suizidalität gegeben seien. Zudem hätten sich in der Untersuchungssituation auch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit gezeigt. Der Kläger habe affektarm gewirkt, seine Mimik und Gestik seien starr gewesen und sein Denken eingeengt auf die Symptome. Der Kläger habe einen Interessenverlust, Freudlosigkeit und eine Antriebsminderung beschrieben sowie Schlafstörungen, Grübeln, Suizidgedanken und wiederholte Suizidversuche angegeben. Fremdanamnestisch seien Schuldgefühle beschrieben worden. Auch den vorliegenden Befundberichten könne eine depressive Symptomatik entnommen werden. Aufgrund dessen sei die Diagnose einer Schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) zu stellen. Dabei hat sich der Sachverständige auch kritisch mit den Angaben des Klägers auseinandergesetzt, so dass er etwa auch letztlich die vom Kläger behauptete Posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen konnte. Die Angaben des Klägers würden insoweit erhebliche Inkonsistenzen sowie zeitliche Inkongruenzen aufweisen, eine psychosoziale Beeinträchtigung als ein Kriterium für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht feststellbar und eine Reihe von Merkmalen würde für eine Simulation sprechen.

Aufgrund der anschaulichen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass mit der derzeitigen Erkrankung des Klägers, sofern diese nicht behandelt wird, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einhergehen kann und aktuell ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko besteht. Eine individuelle Prognose des Erkrankungsverlaufs sei nach dem Sachverständigen zwar nicht möglich, weil die Genese der Erkrankung multifaktoriell sei und der Behandlungsverlauf von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst werde. Gruppenstatistisch dauere eine unbehandelte depressive Episode jedoch drei bis zwölf Monate, wobei in 15 bis 30 % der Fälle es zu einem chronischen Verlauf komme. Eine konsequente medikamentöse Behandlung könne den Verlauf deutlich verändern und insbesondere auch das Rückfallrisiko um 5 bis 70 % senken. Bei schweren und rezidivierenden sowie chronischen Depressionen, somit auch im Falle des Klägers, würden die Leitlinien eine Kombinationstherapie von Psychotherapie und Pharmatherapie empfehlen. Hierdurch würde das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands signifikant gemindert. Aber auch eine alleinige Pharmakotherapie sei möglich. Hierbei komme eine Vielzahl antidepressiv wirksamer Substanzen, mit individuell unterschiedlicher Ansprechbarkeit, in Betracht, so dass die Angabe einer Medikation und Dosis aus fachärztlicher Sicht nicht sinnvoll sei. Wesentliches Element der Behandlung der akuten Suizidalität sei der Aufbau einer tragfähigen Beziehung, unterstützend würden dabei pharmakotherapeutische Maßnahmen zur Anwendung kommen. Als mögliche Langzeitfolgen insbesondere chronifizierter depressiver Erkrankungen müsse auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Abnahme der Lebensqualität hingewiesen werden. Der Kläger sei als alleinstehender Mann mit einer depressiven Erkrankung, Suizidversuchen in der Vorgeschichte, dem Zustand in einer Krisensituation mit Isolation und Perspektivlosigkeit einem vermehrten und akutem Suizidrisiko ausgesetzt.

Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann das Gericht daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan, selbst in Kabul, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sich selbst etwas - bis zur Selbsttötung - antun oder seine Existenzgrundlage nicht in ausreichendem Maße sichern können würde, weshalb ihm ein Aufenthalt an einem Ort, der ihm internen Schutz bieten könnte, nicht zumutbar ist.

Auch gelangt das Gericht angesichts des Zustands des afghanischen Gesundheitssystems nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu der Überzeugung, dass der Kläger in Afghanistan bzw. Kabul ausreichend medizinisch behandelt werden kann. Zwar hat sich die medizinische Versorgung seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Diese wurde im Jahr 2015 auf 53 Jahre bei Frauen und 50 Jahre bei Männern geschätzt (www.liportal.de, Afghanistan, Gesellschaft, Stand: Juli 2017). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal (vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 17.03.2016 - 13a B 16.30007 -, juris Rn. 18), wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Al Jazeera beschreibt im Jahr 2016 das afghanische Gesundheitssystem als eines der schlechtesten der Welt (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Existenzmöglichkeiten für minderjährige unbegleitete Hazara ohne berufliche Ausbildung und verwandtschaftliche Beziehungen; 2) Medizinische Versorgung, medikamentöse Versorgung (inkl. Kostenfaktor); 3) Versorgungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, v. 21.11.2016, S. 6). Aufgrund der Fortschritte in der medizinischen Versorgung hat sich allerdings etwa die Müttersterblichkeit von 1,6 % auf 0,324 % gesenkt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). An dieser Reduzierung kommen allerdings zwischenzeitlich Zweifel auf (www.tt.com, Müttersterblichkeit in Afghanistan laut Bericht deutlich höher als angegeben, v. 31.01.2017). Staatliche Krankenhäuser bieten grundsätzlich kostenfreie medizinische Versorgung (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 4; International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). In der Praxis müssen Patienten aber dennoch oft für Behandlungen und Medikamente aufkommen (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 5). Private Krankhäuser gibt es in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Masar-e Scharif, Herat und Kandahar (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Eine staatliche Krankenversicherung gibt es nicht, private Gesundheitseinrichtungen seien für einheimische Patienten unerschwinglich (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 4). Chirurgische Eingriffe etwa oder spezielle Untersuchungen (wie etwa Computer Tomographie) werden nur an ausgewählten Orten geboten (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 18). Eine gute medizinische Versorgung auch komplizierterer Krankheiten bieten das French Medical Institute und das Deutsche Diagnostische Zentrum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Die Organisation Kinderhilfe Afghanistan hat im Osten Afghanistans Mutter-Kind-Kliniken sowie zwei Waisenhäuser gebaut (SZ, „Wir zahlen nie Schmiergeld“, v. 07.04.2017). Medikamente sind in öffentlichen Krankenhäusern mit kostenloser medizinischer Versorgung oft nicht verfügbar (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 4). Die Verfügbarkeit kostenloser Medikamente in öffentlichen Krankenhäusern ist aufgrund internationaler Finanzierung möglich und dementsprechend auch von ihr abhängig (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 7)). Medikamente sind allerdings auch auf (allen) Märkten (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1) und in privaten Apotheken zu erwerben (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 4). So sind beispielsweise Sertralin (Antidepressivum), Flupentixol (Neuroleptikum) und Amitriptylin (Antidepressivum) in afghanischen Apotheken erhältlich (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 6; vgl. zur Verfügbarkeit von Antidepressiva auch OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2016 - 13 A 1697/16.A, juris Rn. 13 ff.). Die in Afghanistan erhältlichen Medikamente sind teuer, zudem oft gefälscht und von schlechter Qualität (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 4 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2016 - 13 A 1697/16.A, juris Rn. 11). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen findet nur unzureichend statt; in Kabul, Jalalabad, Herat und Masar-e Scharif gibt es entsprechende Einrichtungen mit meist wenigen Betten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23 f.). In Kabul gibt es etwa nur eine einzige staatliche psychiatrische Klinik mit 60 (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 77) bzw. 100 Betten (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8), das Kabul Mental Health and Drug Addicts Hospital (KMHH). Dort werden auch ambulante psychiatrische Behandlungen angeboten (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). Es ist das einzige staatliche Krankenhaus in Afghanistan, das spezialisierte Behandlungen für eine größere Zahl von Patientinnen und Patienten einschließlich medikamentöser Behandlung, Psychotherapie (Gruppen-, individuelle und kognitive Verhaltenstherapie), Ergotherapie sowie Beratungen anbietet (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). Durchschnittlich bietet es psychiatrische Behandlungen in Form von Operationalisierter Psychodynamischer Diagnostik (OPD) für 100 Patientinnen und Patienten pro Tag an (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). In Kabul gibt es aber ein weiteres staatliches Krankenhaus, das Ali Abad, welches auch psychiatrische Behandlungen anbietet, allerdings in kleinerem Rahmen als das KMHH (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). Diese beiden staatlichen Kliniken können den Bedarf an psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen bei weitem nicht decken (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). Weitere staatliche Krankenhäuser in Afghanistan haben zwar eine psychiatrische Abteilung, allerdings stellen entsprechende Behandlungen dort keine Priorität dar (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). In Afghanistan mangelt es auch an ausgebildetem Personal, insbesondere auch Psychiatern, Sozialarbeitern und Psychologen (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 3). Nach den Angaben des afghanischen Gesundheitsministers Anfang April 2017 habe sein Ministerium allerdings jüngst 700 psychologische Berater und 101 spezialisierte Ärzte ausgebildet (derstandard.de, Afghanistan: Psychische Verwüstung, v. 10.04.2017). Dennoch gibt es in Kabul eine Reihe von lizenzierten Fachpersonen mit Spezialisierung im Bereich Psychiatrie, die psychiatrische Medikamente sowie ambulante psychotherapeutische Behandlungen in ihren Privatkliniken verschreiben (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). Die Kosten für eine Psychotherapie zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in einer privaten Einrichtung belaufen sich dabei beispielsweise auf monatlich ungefähr 1000 AFN, was 14,04 EUR entspricht (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 8). Psychisch Erkrankte benötigen eine starke familiäre Unterstützung (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1; vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 17.03.2016 - 13a B 16.30007 -, juris Rn. 18). In der nunmehr in Herat durch ein christliches Hilfswerk betriebenen Zahnklinik wurden im ersten Jahr mehr als 5.000 Erwachsene kostenlos behandelt, insbesondere auch Frauen und Kinder (www.presseportal.de, Neue Zahnklinik in Herat erreichte im ersten Jahr über 10.000 Menschen / Schulzahnarztprogramm ist das Herzstück - Kostenlose Behandlung für Arme, v. 11.05.2017). Dort ist auch der Aufbau eines Brustkrebszentrums geplant (sdp.fnp.de, Asklepios Klinik unterstützt Brustkrebs-Zentrum in Afghanistan; v. 10.08.2017). Das Nejat Center bietet Drogenkonsumenten und an AIDS erkrankten Personen innerhalb und außerhalb Kabuls Prävention, Behandlung und Betreuung, unter anderem mit stationären Betten, Notschlafstellen und ambulanten Behandlungsplätzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde, v. 07.06.2017, S. 8). Die Taliban behindern in bestimmten Regionen die medizinische Versorgung (m.faz.net, Taliban verbieten Polio-Impfungen, v. 14.07.2017; deutsch.rt.com, Eine der größten NGOs im Gesundheitssektor schließt ihr Büro in Afghanistan wegen Talibandrohungen, v. 28.07.2017). Gesundheitseinrichtungen sind auch immer wieder Ziel von Angriffen. So gebe es nach der UNO Mitte des Jahres 2017 durchschnittlich 13 Angriffe im Monat auf Kliniken; die Zahl habe sich gegenüber 2016 verdreifacht (kurier.at, UNO: Afghanistan für Helfer sehr gefährlich, v. 14.07.2017).

Für eine kostenlose psychotherapeutische Behandlung in einer staatlichen Klinik in Kabul stehen nach alledem nicht ausreichend Plätze zur Verfügung, so dass ein Zugang des Klägers nicht gewährleistet ist. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger die zu seiner Behandlung erforderlichen Medikamente in Kabul erhalten könnte. Durchgreifende Zweifel bestehen nach den obigen Ausführungen allerdings daran, dass er diese kostenlos erhalten würde. Auch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sein würde, selbst die finanziellen Mittel für ein Leben in Kabul und die Behandlung in einer privaten Klinik oder auch nur für den Erwerb der erforderlichen Medikamente zu erwirtschaften.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass sich die Familie der Ehefrau des tadschikischen Klägers in Kabul aufhält und zumindest einzelne Personen davon erwerbstätig sind. Das Gericht ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass sich die Familie seiner Ehefrau finanziell um ihn kümmern, insbesondere ihm eine medizinische Behandlung finanzieren würde. Psychisch Erkrankte werden in Afghanistan stigmatisiert, weil dies oft als eine Bestrafung für Sünden angesehen wird und das Bewusstsein einer Behandlungsbedürftigkeit fehlt dort; auch wird zum Teil auf abergläubische Praktiken zurückgegriffen (SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, v. 05.04.2017, S. 3). Dass seine eigenen, insbesondere männlichen Verwandten in Afghanistan bzw. Kabul leben und in der Lage sowie willens wären, ihn finanziell zu unterstützen konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass seine Mutter in Kabul und eine Schwester in Afghanistan leben würden. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Kläger ausgeführt, dass er mit zwei Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen sei. Ein Bruder sei getötet worden, als der Kläger 14 Jahre alt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass lediglich mehr seine Mutter lebe. Wo sich weitere Personen aus seinem Stamm aufhalten würden, würde er nicht wissen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.