Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 23.06.2017, Az.: 6 B 57/17
Anhörung; Belehrung; Einstellung; Empfangsbestätigung; Niederlegung; Übersetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 23.06.2017
- Aktenzeichen
- 6 B 57/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 4 AsylVfG
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung nach Algerien.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, reiste am 17. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. Februar 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Schreiben vom 24. April 2017, das dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 26. April 2017 zugestellt und seinem Bevollmächtigten per Brief übersandt wurde, lud die Antragsgegnerin ihn zu einem Anhörungstermin am 15. Mai 2017 und belehrte ihn in deutscher Sprache, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er zu diesem Termin nicht erscheine. Der Ladung beigefügt war eine Empfangsbestätigung, die aber vom Antragsteller nicht ausgefüllt wurde.
Den Anhörungstermin nahm der Antragsteller nicht wahr.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt (Ziffer 1), dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 2) und drohte dem Antragsteller nach Ablauf einer einwöchigen Ausreisefrist die Abschiebung nach Algerien an (Ziffer 3).
Am 5. Juni 2017 hat sich der Antragsteller sowohl mit einer Klage (6 A 252/17) als auch mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 75 AsylG ist zulässig und begründet. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Eine Einstellung des Asylverfahrens aufgrund einer Rücknahmefiktion gemäß § 33 AsylG setzt zwar seit der Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390) im Falle des Vorliegens eines der Tatbestände des § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine Betreibensaufforderung mehr voraus. Unverändert besteht jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Ausländer über die sich aus dem Nichtbetreiben ergebenden Rechtsfolgen zu belehren (ehemals § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F., nunmehr § 33 Abs. 4 AsylG). Die in der Ladung vom 24. März 2017 enthaltene Belehrung ist zwar insoweit fehlerhaft, als sie formuliert, dass ein „Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen“. Denn gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird im Falle des Nichterscheinens lediglich vermutet, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt; die Rücknahmefiktion folgt aus § 33 Abs. 1 AsylG. Gleichwohl dürfte die Belehrung vor dem Hintergrund der Warnfunktion, die der Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG zukommt, als ausreichend einzustufen sein, da sie den Inhalt der Vorschriften, auf die hingewiesen werden soll, im Ergebnis zutreffend wiedergibt. Letztlich kann die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Belehrung indes offen bleiben. Denn § 33 Abs. 4 AsylG sieht darüber hinaus vor, dass die Belehrung gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (vgl. dazu VG Aachen, Beschluss v. 13.3.2017 – 2 L 171/17.A in juris). Dieser Anforderung genügt die Belehrung nicht. Das in der Akte der Antragsgegnerin enthaltene Empfangsbekenntnis wurde nicht ausgefüllt.
Zwar wurde die die Belehrung enthaltende Ladung zur Anhörung per Postzustellungsurkunde versandt; diese Art der Zustellung vermag eine solche gegen Empfangsbestätigung jedenfalls mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt indes nicht zu ersetzen: Zweck der Zustellung gegen Empfangsbestätigung ist die Sicherstellung einer persönlichen Aushändigung. Im Falle der Zustellung per Postzustellungsurkunde besteht zwar die Möglichkeit, dass dieser Zweck ebenfalls erreicht wird; zwingend ist diese Zweckerreichung – wie auch der vorliegende Fall zeigt, in dem die Postsendung nicht persönlich übergeben, sondern im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO in den Briefkasten eingelegt wurde – allerdings nicht (vgl. VG Münster, Beschluss v. 20.4.2017 – 8 L 670/17.A – in juris).
Selbst wenn die (Ersatz-)Zustellung die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung ersetzen könnte, liegen die Voraussetzungen für die Vermutung einer Antragsrücknahme nicht vor, weil die in der Ladung zur Anhörung enthaltene Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG allein in deutscher Sprache und damit nicht in arabischer oder französischer Sprache erfolgte, obwohl nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Verfahrensrichtlinie - eine Übersetzung der Belehrung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache erforderlich war (vgl. dazu VG Münster, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss v. 10.3.2017 – 17 L 4129/16.A - in juris). Dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er nach Angaben seines Sozialarbeiters schon die erste, später aufgehobene Ladung nicht verstehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.