Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.06.2017, Az.: 5 A 181/15

Abänderung; Leistungsbeginn; Zeitpunkt; Schutz des Versorgungsträgers; Schutz vor Doppelleistung; Versorgungsausgleich; Abänderung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.06.2017
Aktenzeichen
5 A 181/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 30 VersAusglG ist eine allein dem Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen dienende Vorschrift. Dieser bezieht sich nur auf solche Leistungsteile, die der Versorgungsträger an den bisherigen Versorgungsberechtigten (d. h. den ausgleichsverpflichteten Ehegatten) bereits erbracht hat. Auf die Erstattungspflicht aus § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zurückgehende Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung fallen nicht darunter.

Tatbestand:

Der am E. geborene geschiedene Ehemann der am F. geborenen Klägerin war Zahnarzt und ist Mitglied des beklagten Altersversorgungswerks. Die am 5. Juni 1981 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Lüneburg - Familiengericht - vom 7. Februar 2007 (Az. 37 F 279/03 S) geschieden. Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes der Klägerin bei dem Beklagten wurden durch selbiges Urteil auf dem Versicherungskonto der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 432,34 EUR, bezogen auf den 31.08.2003, begründet. Es wurde ferner angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Das Urteil hat am 10. März 2007 Rechtskraft erlangt. Der Renteneintritt der Klägerin erfolgte zum 1. Juli 2010, der Renteneintritt ihres geschiedenen Ehemannes zum 1. Mai 2012.

Auf Antrag der Klägerin vom 16. Januar 2014 änderte das Amtsgericht Lüneburg - Familiengericht - mit Beschluss vom 27. November 2014 (Az.: 36 F 5/14 VA) die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil vom 7. Februar 2007 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 wie folgt: Im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 3,7163 Entgeltpunkten auf ein für ihn durch die Deutsche Rentenversicherung Bund einzurichtendes Versicherungskonto, bezogen auf den 31.08.2003, übertragen. Hinsichtlich der von der Klägerin bei der IDUNA Vereinigte Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte fand ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts des geschiedenen Ehemannes der Klägerin bei dem Beklagten zu Gunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 791,72 EUR nach Maßgabe des § 16 der Satzung (ABH), bezogen auf den 31.08.2003, übertragen. Der Beschluss erwuchs am 31. Januar 2015 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2015, eingegangen am 2. Juni 2015, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Nachzahlung ihrer Rente seit dem 1. Februar 2014 entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg - Familiengericht - zum Az. 36 F 5/14 VA zum schnellstmöglichen Zeitpunkt und entsprechend die anschließende Zahlung ihrer Rente. Sie habe von ihrer bisherigen Rentenstelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) bereits eine Kostenrechnung über die Rückzahlung ihrer Rente seit Februar 2014 bekommen, die sie so gar nicht leisten könne.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts Lüneburg vom 27. November 2014, rechtskräftig seit  dem 31. Januar 2015, gemäß § 14 Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 ABH mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine monatliche Altersrente in Höhe von 791,72 EUR.

Die Klägerin hat am 1. Juli 2015 Klage erhoben.

Es gebe keinerlei Rechtfertigung dafür, dass der Beklagte die Altersrente erst ab dem 1. Februar 2015 zahle. Im Beschluss zum Versorgungsausgleich sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 ein Anrecht auf Zahlung einer Altersrente bei dem Beklagten übertragen worden. Die Vorgehensweise des Beklagten führe zu einem völlig unangemessenen Ergebnis. Denn die im Beschluss zum Versorgungsausgleich jeweils ausgeglichenen Versorgungen korrespondierten miteinander. Die Kürzung ihrer Rente bei der Deutschen Rentenversicherung sei in der Annahme erfolgt, dass sie zugleich von dem Beklagten eine Rente erhalte. Nach dem angegriffenen Bescheid des Beklagten werde für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 ihre Rente bei der Deutschen Rentenversicherung gekürzt ohne Ausgleichszahlung durch den Beklagten. Der Beklagte sei dadurch bereichert: Aufgrund der Abänderung des Urteils des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich vom 7. Februar 2007 mit Beschluss vom 27. November 2014 erhalte der Beklagte nunmehr für die Zeit ab 1. Februar 2014 die an die Deutsche Rentenversicherung zu ihren, der Klägerin, Gunsten und zu Lasten ihres geschiedenen Ehemanns gezahlten Beiträge zurück. Die Beitragsrückzahlung gehe zu ihren Lasten, da sie ab dem 1. Februar 2014 die aufgrund der Beitragszahlung erhaltene Rente an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen müsse. Der Beklagte erhalte somit Beiträge zurück, ohne davon eine Rente zahlen zu müssen, weder an sie, noch an ihren geschiedenen Ehemann.

Nach der Rechtsprechung finde § 30 VersAusglG zwar auch in Abänderungsverfahren Anwendung, er erfasse nach seinem Sinn und Zweck jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die hier vorliegende Konstellation. § 30 VersAusglG sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Versorgungsträgers für den Fall eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerwechsels. Der Versorgungsträger solle für eine Übergangszeit schuldbefreiend an die bisher berechtigte Person leisten können zur Vermeidung einer Überzahlung. Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor. Vor der Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts Lüneburg vom 27. November 2014 habe lediglich eine Leistungspflicht des Beklagten gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bestanden. An dieser habe sich durch die Abänderungsentscheidung nichts geändert. Insbesondere habe sie sich nicht verringert, weil sie durch die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich des Amtsgerichts Lüneburg vom 7. Februar 2007 bereits verringert worden sei. Es sei nicht zu einem Gläubigerwechsel gekommen. Die jeweiligen Leistungspflichten des Beklagten ihr, der Klägerin, gegenüber und gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann hätten sich nicht überschnitten. Ein Gläubigerwechsel sei für den Beklagten insoweit eingetreten, als er bisher verpflichtet gewesen sei, der Deutschen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die dieser aufgrund der Erstentscheidung dadurch entstanden seien, dass zu ihren, der Klägerin, Gunsten ein Anrecht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung begründet worden sei. Die Erstattungspflicht des Beklagten sei durch die Abänderungsentscheidung zum 1. Februar 2014 weggefallen, stattdessen sei ab diesem Zeitpunkt eine Leistungspflicht des Beklagten ihr, der Klägerin, gegenüber begründet worden. Ein solcher Gläubigerwechsel werde von § 30 VersAusglG nicht erfasst. In Konstellationen wie der hier vorliegenden würde eine Anwendung des § 30 VersAusglG im Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG zwangsläufig dazu führen, dass die in § 226 Abs. 4 FamFG vorgeschriebene Rückwirkung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterlaufen werde: Für den am Abänderungsverfahren beteiligten Versorgungsträger hätte die Entscheidung niemals Rückwirkung.

Der Beklagte sei Beteiligter in dem Verfahren um die Abänderung des Versorgungsausgleichs gewesen. Ihm sei also sehr früh bekannt gewesen, wie sich die Höhe der monatlichen Rente für ihren geschiedenen Ehemann verändern würde.

Ihre Rente sei überdies seit dem 31. August 2003 entsprechend § 34 Abs. 3 ABH anzupassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2017 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auf die Gewährung einer Rentenanpassung gemäß § 34 Abs. 3 ABH sowie auf die Verzinsung des rückständigen Rentenbetrages gerichtet war.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 eine monatliche Rente in Höhe von 791,72 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 27. November 2014 sei am 31. Januar 2015 rechtskräftig geworden. Gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG dauere die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Dies sei hier frühestens der 28. Februar 2015 gewesen, so dass die Klägerin die Ausgleichsrente direkt vom Beklagten erst ab dem Monat März 2015 hätte beanspruchen können. Im vorliegenden Fall habe sie die monatliche Ausgleichsrente bereits vor Ablauf der Übergangszeit, nämlich ab dem Monat Februar 2015 erhalten. Für den vorherigen Zeitraum, Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015, stehe der Klägerin ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegenüber der ausgleichsverpflichteten Person, ihrem geschiedenen Ehemann, gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG zu. § 30 VersAusglG diene allein dem Schutz der Versorgungsträger vor Doppelleistungen. Die Vorschrift setze einen Gläubigerwechsel nicht voraus.

Auch der vorliegende Fall falle unter diese Schutzvorschrift zugunsten des Versorgungsträgers. Der Abzug von den Anwartschaften des geschiedenen Ehemanns der Klägerin gemäß dem ersten familiengerichtlichen Versorgungsausgleich zugunsten der Klägerin habe 432,34 EUR betragen. Die an den geschiedenen Ehemann ausgezahlte Altersrente, die er bis einschließlich Januar 2015 erhalten habe, habe 1.891,23 EUR betragen. In der Summe habe er, der Beklagte, damit monatlich einen Betrag in Höhe von 2.323,57 EUR gezahlt. Nach Durchführung der Abänderung des familienrechtlichen Versorgungsausgleiches zahle er seit dem Monat Februar 2015 an den geschiedenen Ehemann eine Altersrente in Höhe von 1.531,85 EUR und direkt an die Klägerin einen Betrag von 791,72 EUR, was in der Summe wiederum 2.323,57 EUR entspreche. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei dem Familiengericht könne dem Versorgungsträger nicht bekannt sein, auf welche Höhe sich die Ausgleichsrente zugunsten eines geschiedenen Ehepartners eines Mitgliedes verändern werde. Des Weiteren existiere keine Rechtsgrundlage für eine sofortige weitere Reduzierung der an das Mitglied des Versorgungsträgers auszuzahlenden Rente.

Es bestehe für ihn auch keine Pflicht, geleistete Beträge von der Deutschen Rentenversicherung zurück zu verlangen. Es seien an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden: vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 monatlich 446,42 EUR, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 monatlich 448,50 EUR, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 monatlich 455,17 EUR, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 monatlich 460,31 EUR und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 monatlich 462,73 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Im Übrigen ist die Klage zulässig (1), aber nur teilweise begründet (2).

1. Die Klage ist, soweit sie weiter geführt wird, als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin begehrt den Erlass eines ihr ab dem 1. Februar 2014 Altersrente gewährenden Verwaltungsaktes. Sie hat am 2. Juni 2015 bei dem Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2015 über die Gewährung von Altersrente ab dem 1. Februar 2015 beinhaltet die konkludente Ablehnung des Antrages, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 bezieht. Es handelt sich vorliegend insoweit nicht um eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO (a. A. wohl VG Münster, Urt. v. 29.01.2014 - 3 K 161/13 -; offen gelassen: VG Regensburg, Urt. v. 07.08.2014 - RN 5 K 13.643 - beide zit. nach juris).

2. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich die Ablehnung auf eine Altersrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 in Höhe von 462,73 EUR/mtl. bezieht. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Altersrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 in o. a. Höhe (a). Soweit der angegriffene Bescheid vom 9. Juni 2015 - konkludent - eine Altersrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 in Höhe von weiteren begehrten 328,99 EUR/mtl. (Differenzbetrag zwischen 791,72 EUR u. 462,73 EUR) ablehnt, ist er hingegen rechtmäßig. Eine über den monatlichen Betrag von 462,73 EUR hinausgehende Altersrente kann die Klägerin gegen den Beklagten für den oben angegebenen Zeitraum nicht mit Erfolg geltend machen (b).

a) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Altersrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 in Höhe von 462,73 EUR/mtl. beruht auf § 16 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ABH) i. V. m. §§ 51, 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 4 FamFG. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in § 16 ABH geregelt. In Absatz 1 der Vorschrift ist bestimmt, dass die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) für Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem seit dem 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz durchgeführt wurde und ein Mitglied des Altersversorgungswerks ausgleichspflichtig ist, durchgeführt wird, soweit nicht die externe Teilung gemäß § 14 VersAusglG durchgeführt wird. Absatz 4 der Vorschrift regelt die Berechnung des Rentenanspruchs der ausgleichsberechtigten Person. Die Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs regelt § 51 VersAusglG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die - wie vorliegend - nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August bei 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Dabei ist nach § 52 Abs. 1 VersAusglG für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG§ 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit       (FamFG) anzuwenden. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Altersrente in Höhe von 462,73 EUR/mtl. aufgrund des abgeänderten Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015. Dies entspricht in der Höhe dem monatlichen Betrag, welchen der Beklagte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aufgrund der (ersten) Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg- Familiengericht- vom 7. Februar 2007 (Az. 37 F 279/03 S) gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten hatte bzw. nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2014 bis inklusive 31. Dezember 2014 auch bereits erstattet hat. Nach dieser Vorschrift werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Dies war vorliegend der Fall im Hinblick auf die durch das o. a. Urteil zu Lasten der Versorgung ihres geschiedenen Ehemannes für die Klägerin bei der DRV begründeten monatlichen Rentenanwartschaften, deren Erstattung in dem o. a. maßgeblichen Zeitraum mit monatlich 462,73 EUR bei dem Beklagten zu Buche schlug.

Die Klägerin hat den Abänderungsantrag am 16. Januar 2014 beim Amtsgericht Lüneburg - Familiengericht - gestellt. Dementsprechend hat das Amtsgerichts Lüneburg       - Familiengericht - in seiner Entscheidung vom 27. November 2014 (Az. 36 F 5/14 VA) in Anwendung des § 226 Abs. 4 FamFG tenoriert, dass die Abänderung  der Entscheidung vom 7. Februar 2007 (Az. 37 F 279/03 S) ab dem 1. Februar 2014 wirksam ist, mit der Folge, dass der Klägerin der Anspruch auf Altersrente in o. a. Höhe gegen den Beklagten bereits ab diesem Zeitpunkt zusteht. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls für einen Betrag in o. a. Höhe auch nicht aus der Sonderregelung in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Danach ist der Versorgungsträger, wenn er innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, für eine Übergangszeit - welche in § 30 Abs. 2 VersAusglG näher bestimmt ist - gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Diese Vorschrift gilt zwar grundsätzlich auch für Abänderungsverfahren (vgl. VG München, Urt. v. 05.01.2017 - M 21 K 14.3864 -, Urt. v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2016 - 9 S 834/15 -; VG Würzburg, Urt. v. 05.12.2014 - W 1 K 14.1118 - jew. zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 22.10.2014 - 5 A 5703/13 - V. n. b.; VG Regensburg, Urt. v. 07.08.2014 - RN 5 K 13.643 -; VG Münster, Urt. v. 29.01.2014 - 3 K 161/13 - jew. zit. nach juris; Brudermüller in : Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 30 VersAusglG, Rn. 2). Sie erfasst jedoch die vorliegende Konstellation nach Sinn und Zweck der Regelung nicht, soweit der von der Beklagten im Rahmen des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an die DRV zu erstattende Betrag in Rede steht.

Der in § 30 Abs. 1 VersAusglG enthaltene Regelungszweck des Schuldnerschutzes greift nur im Fall eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerwechsels ein. Ein solcher findet statt, wenn durch eine (Neu-)Regelung des Versorgungsausgleichs eine „bisher bestehende Leistungspflicht“ eines Versorgungsträgers gegenüber einer „bisher berechtigten Person“ so verändert wird, dass ein anderer, die „nunmehr auch berechtigte Person“, (ganz oder teilweise) Inhaber des gegenüber dem Versorgungsträger bestehenden Anspruchs wird. Aus einem bei dem Versorgungsträger bestehenden Anrecht müssen danach für deckungsgleiche Zeiträume sowohl bei der ausgleichspflichtigen als auch bei der ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung vorliegen und der Versorgungsträger muss an die bisher berechtigte Person bereits Leistungen erbringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2016 - 9 S 834/15 - juris m. w. N.). Der Versorgungsträger soll in diesem Fall für eine Übergangszeit schuldbefreiend an den bisherigen Gläubiger leisten können (vgl. VG München, Urt. v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 - juris). Sinn und Zweck der Norm ist es, den Versorgungsträger vor doppelter Inanspruchnahme durch die ausgleichspflichtige und die zugleich ausgleichsberechtigte Person zu schützen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2016 - 9 S 834/15 -; VG Regensburg, Urt. v. 07.08.2014 - RN 5 K 13.643 - beide zit. nach juris).

Ein solcher Fall ist nicht gegeben, soweit aufgrund eines Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG die Leistungspflicht des Versorgungsträgers erstmals unmittelbar gegenüber der leistungsberechtigten Person entsteht, wenn also ein Anrecht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Wege der internen Teilung erstmalig begründet worden ist. In einem solchen Fall tritt ein Gläubigerwechsels nur insoweit ein, als der Versorgungsträger bisher verpflichtet war, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die dieser zugunsten der ausgleichsberechtigten Person erbracht hat, und nunmehr einen direkten Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Zahlung von Altersrente bedienen muss: Die gegenüber der Rentenversicherung bestehende Erstattungspflicht des Versorgungsträgers fällt durch die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts weg, und es wird stattdessen eine Leistungspflicht des Versorgungsträgers gegenüber der ausgleichsberechtigten Person begründet (vgl. zu alledem VG München, Urt. v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 - juris, s. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2014 - 4 K 2101/14 -; VG Würzburg, Urt. v. 05.12.2014 - W 1 K 14.1118 -; VG Münster, Urt. v. 29.01.2014 - 3 K 161/13 -; jew. zit. nach juris). § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG findet vielmehr ausschließlich im Rahmen der unmittelbaren Leistungspflichten gegenüber den vom Versorgungsausgleich betroffenen Eheleuten Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2016 - 9 S 834/15 -; VG München, Urt. v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 - beide zit. nach juris).  Das Verwaltungsgericht München hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2012 (Az.  M 12 K 11.6148) weiter ausgeführt:

§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht so auszulegen, dass eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bestehende Erstattungspflicht eines Versorgungsträgers gegenüber einem anderen Versorgungsträger eine „bestehende Leistungspflicht“ gegenüber der „bisher berechtigten Person“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Das ist zum einen schon vom Wortlaut und Sachzusammenhang der Regelung her nicht naheliegend, die darauf hindeuten, dass hier nur unmittelbare Leistungspflichten gegenüber den vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten gemeint sind. Das bestätigt auch die Sonderregelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, wonach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer „entsprechend“ gilt. Diese den Anwendungsbereich des § 30          VersAusglG erweiternde spezielle Regelung spricht deutlich dafür, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eng auszulegen ist und darunter nur unmittelbare Leistungspflichten gegenüber einem Versorgungsempfänger fallen, nicht aber mittelbar durch eine Versorgungsausgleichsregelung entstehende Erstattungspflichten gegenüber einem anderen Versorgungsträger. Die Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144, S. 70) weist ebenfalls in diese Richtung. Dort ist ausgeführt, dass das Familiengericht mit seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich in die Rechtsbeziehungen der „ausgleichsberechtigten“ und der „ausgleichsverpflichteten“ Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern eingreife. Damit sind ersichtlich die vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten gemeint. Als bisheriger Gläubiger, an den ein Versorgungsträger gemäß § 30 Abs. 1 VersAusglG schuldbefreiend leisten kann, kommt daher letztlich nur ein vom Versorgungsausgleich unmittelbar betroffener Ehegatte und dessen Witwer bzw. Witwe in Frage (ebenso wohl Palandt/Brudermüller, 71. Aufl. 2012, § 30 VersAusglG, RdNr. 3), nicht aber ein anderer Versorgungsträger. […]

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Regelung im SGB VI hinsichtlich der vor der Abänderung des Versorgungsausgleichs bestehenden Ansprüche der Klägerin gegenüber der DRV aus dem zunächst durch die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründeten Anrecht. Aus       § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, der ausdrücklich auf § 226 Abs. 4 FamFG Bezug nimmt, folgt, dass der Klägerin ab November 2010 keine Rentenansprüche gegen die DRV aus diesem weggefallenen Anrecht mehr zustehen. § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bestimmt zwar, dass § 30 VersAusglG unberührt bleibt. Das ist jedoch schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Weiterzahlung der Rente durch die DRV über November 2010 hinaus kein Fall des § 30         VersAusglG ist. Zwar stellt die Leistung der DRV an die Klägerin ohne weiteres eine Leistung innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG dar. Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs wurde aber keine Leistungspflicht der DRV gegenüber einer anderen „nunmehr berechtigen Person“ begründet. Die Leistungspflicht der DRV ist vielmehr - soweit sie auf den Anrechten beruhte, die bei der DRV zugunsten der Klägerin zu Lasten der bei der Beklagten bestehenden Versorgung des Ehemannes begründet worden waren - ersatzlos weggefallen. § 30 VersAusglG soll den Versorgungsträger vor Doppelleistungen schützen (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 70; Palandt/ Brudermüller, 71. Aufl. 2012, § 30 VersAusglG, RdNr. 1). In einer solchen Situation befand sich die DRV nicht.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Jedoch ist nach Auffassung der Kammer hieraus der Rückschluss zu ziehen, dass die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - nur - insoweit nicht greift, als die Erfüllung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs in Höhe des vom Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 aufgrund der versorgungsrechtlichen Erstentscheidung an die DRV zu erstattenden Betrages in Rede steht  (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2014 - 4 K 2101/14 -; VG Münster, Urt. V. 29.01.2014 - 3 K 161/13 -; VG München, Urt. v. 16.02.2012 - M 12 K 11.6148 - jew. zit. nach juris: Anspruch bejaht abzgl. d. an die DRV erstatteten Leistungen; VG Würzburg, Urt. v. 05.12.2014 - W 1 K 14.1118 - juris: Anspruch bejaht in voller durch den neuen Vers.ausgleich begründeten Höhe). Im Hinblick auf den im Rahmen des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vom Beklagten ab dem 1. Februar bis 31. Dezember 2014 an die DRV erstatteten Betrag in Höhe von 462,73 EUR/mtl. ist der Beklagte nicht vor Doppelleistungen zu schützen. Vielmehr hat die DRV in Anwendung der Vorschrift des § 101 Abs. 3 SGB VI bereits die von ihr aufgrund der ersten Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich aus dem Jahr 2007 an die Klägerin (weiter) geleisteten Rentenzahlungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2014 zurückgefordert (s. Bescheid vom 21. Mai 2015, Bl. 40 d. Gerichtsakte) und gleichzeitig dem Beklagten gegenüber angezeigt, dass ab dem 1. Februar 2014 ihr gegen diesen gerichteter Erstattungsanspruch nach  § 225 SGB VI entfällt (s. Schr. d. DRV an den Bekl. v. 05.05.2015, Bl. 18 d. Beiakte A). Insoweit hat der Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen die DRV. Die Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1, Satz 2 SGB VI, nach welcher eine Abänderung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich die entsprechende Aufhebung des Rentenbescheids vom Zeitpunkt der Wirksamkeit nach § 226 Abs. 4 FamFG an zur Folge hat, verdeutlicht, dass eine Rückabwicklung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2014 - 4 K 2101/14 - juris).

Soweit der Beklagte im Weiteren für den Monat Januar 2015 keine Erstattung mehr nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an die DRV geleistet hat, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes: Auch insoweit ist der Beklagte nicht vor einer Doppelleistung zu schützen. Er hat für diesen Monat im Hinblick auf den sich aus dem ursprünglichen Versorgungsausgleich ergebenden Betrag in Höhe von 462,73 EUR überhaupt nicht innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht weiter geleistet im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG.

Der Rechtsauffassung hingegen, nach welcher die Leistung an den bisher Berechtigten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG unabhängig von deren konkreter Höhe die Leistungspflicht an den - nach erstmals erfolgter interner Teilung - neuen Berechtigten vollständig entfallen lässt, d.h. auch die Rückabwicklung der von einem Versorgungsträger an den Träger der Rentenversicherung erstatteten Aufwendungen nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ausschließt (vgl. VG München, Urt. v. 05.01.2017 - M 21 K 14.3864 -; VG Regensburg, Urt. v. 07.08.2014 - RN 5 K 13.643 -; wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2016 - 9 S 834/15 - jew. zit. nach juris), ist nicht zu folgen. Danach käme vorliegend zum Schutze des Beklagten als Versorgungsträger die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auch im Hinblick auf die an die DRV erstatteten Beträge in Höhe von monatlich 462,73 EUR zur Anwendung. Nach dieser Rechtsauffassung wäre die Klägerin als nunmehr berechtigte Person darauf zu verweisen, nach § 30 Abs. 3 VersAusglG, wonach Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person unberührt bleiben, Bereicherungsansprüche gegenüber ihrem früheren Ehemann (auch) im Hinblick auf die nach dem ersten Versorgungsausgleich von dem Beklagten an die DRV erstatteten Beträge geltend zu machen. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen: Der geschiedene Ehemann der Klägerin hat seit Eintritt in den Ruhestand zum 1. Mai 2012 von dem Beklagten eine Altersrente erhalten, die bereits um den sich aus dem ursprünglichen Versorgungsausgleich ergebenden Betrag gekürzt war. Nur insoweit kann der Beklagte demnach in dem Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 innerhalb einer bestehenden Leistung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG weiter geleistet haben. Dieser ursprüngliche Kürzungsbetrag wurde aufgrund des geänderten Versorgungsausgleichs ab dem 1. Februar 2014 auf 791,72 EUR/mtl. abgeändert im Sinne von erhöht. Eine Bereicherung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 nach alledem lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrages von 328,99 EUR/mtl. erfolgt, und gerade nicht bzgl. der von dem Beklagten als Erstattungsleistung an die DRV geleisteten monatlichen Beträge im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 462,73 EUR/mtl.

b) In Höhe des Betrages hingegen, welcher aufgrund des abgeänderten Versorgungsausgleichs ab dem 1. Februar 2014 der Klägerin zusätzlich zustand (328,99 EUR/mtl.), hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015. Soweit der Beklagte in diesem Zeitraum an den geschiedenen Ehemann der Klägerin weiterhin eine lediglich um den auf den ursprünglichen Versorgungsausgleich entfallenden Betrag gekürzte und damit aufgrund des neuen Versorgungsausgleichs zu hohe Altersrente gezahlt hat, handelt es sich um eine schuldbefreiende Leistung nach     § 30 Abs.1 Satz 1 VersAusglG. Hier sind die im Vorhergehenden unter Ziff. 2 a) genannten Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt: Es handelt sich um Leistungsteile, die der beklagte Versorgungsträger durch seine Zahlungen an den bisherigen versorgungsberechtigten ehemaligen Ehemann der Klägerin bereits erbracht hat. Insoweit tritt die schuldbefreiende Wirkung der den Versorgungsträger schützenden Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein und ist der Beklagte vor dem Risiko einer Doppelzahlung wie vor der Notwendigkeit der Rückabwicklung bewahrt (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 22.10.2014 - 5 A 5703/13 - V. n. b. zur Anwendbarkeit d. § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG im Falle von Leistungen des Versorgungsträgers an den bisherigen Versorgungsberechtigten bei erstmaligem Versorgungsausgleich zwischen zwei Rentnern). Dies gilt nach § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Beklagte als Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Hier ist die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg - Familiengericht - vom 27. November 2014 (Az. 36 F 5/14 VA) am 31. Januar 2015 rechtskräftig geworden. Daraus folgt, dass jedenfalls bis zum Ende des vorliegend streitigen Zeitraums die Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG im Hinblick auf den o. a. monatlichen Betrag von 328,99  EUR zum Schutz des Beklagten eintreten. Bei dem ehemaligen Ehemann der Klägerin ist es in dem o. a. Zeitraum in Bezug auf 328,99 EUR/mtl. zu einer Bereicherung gekommen vor dem Hintergrund, dass die an ihn durch den Beklagten gewährte Altersrente in dieser Höhe im besagten Zeitraum nicht an ihn, sondern an die Klägerin zu gewähren war. Die Klägerin ist demnach gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG darauf zu verweisen, insoweit Bereicherungsansprüche gegen ihren früheren Ehemann geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.