§ 11 NSpielbG - Spielordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,
- 1.
welche Spiele gespielt werden dürfen,
- 2.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
- 3.
wie Spielmarken kontrolliert werden,
- 4.
wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
- 5.
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
- 6.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
- 7.
welche Daten in der Besucherdatei und in der Sperrdatei zu speichern sind,
- 8.
in welchem Umfang der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c hinaus zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen sowie zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Spielbank mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu beobachten hat (Videoüberwachung) und die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen sowie den Zeitpunkt der Löschung dieser Daten.
(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.