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§ 11 NSpielbG - Spielordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Spiele gespielt werden dürfen,

  2. 2.

    wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

  3. 3.

    wie Spielmarken kontrolliert werden,

  4. 4.

    wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

  5. 5.

    an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

  6. 6.

    welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

  7. 7.

    welche Daten in der Besucherdatei und in der Sperrdatei zu speichern sind,

  8. 8.

    in welchem Umfang der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c hinaus zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen sowie zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Spielbank mit den Überwachungssystemen nach § 10c zu kontrollieren hat und die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die technischen Überwachungssysteme erhobenen Daten verarbeiten dürfen sowie den Zeitpunkt der Löschung dieser Daten,

  9. 9.

    welche Melde- und Aufzeichnungspflichten der Zulassungsinhaber zu erfüllen hat,

  10. 10.

    wie der Bargeld- und Spielmarkenverkehr im Tischspiel laufend zu erfassen und der Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist,

  11. 11.

    welche Qualifikation für die Personen nach § 10d Abs. 2 und 3 erforderlich ist und wie diese Qualifikation und die erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen sind und

  12. 12.

    welche Betriebsdaten wesentlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und des § 10c Abs. 2 Satz 1 sind.