§ 11 NSpielbG - Spielordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,
- 1.
welche Spiele gespielt werden dürfen,
- 2.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
- 3.
wie Spielmarken kontrolliert werden,
- 4.
wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
- 5.
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
- 6.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
- 7.
welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind,
- 8.
in welchem Umfang der Zulassungsinhaber die Spielbank zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen sowie zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Spielbank mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu beobachten hat (Videoüberwachung) und die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen sowie den Zeitpunkt der Löschung dieser Daten und
- 9.
welche besonderen Anforderungen bei Spielangeboten im Internet zu erfüllen sind.
(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.