§ 11 NSpielbG - Spielordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,
- 1.
welche Spiele gespielt werden dürfen,
- 2.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
- 3.
wie Spielmarken kontrolliert werden,
- 4.
wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
- 5.
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
- 6.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
- 7.
welche Daten in der Besucherdatei und in der Sperrdatei zu speichern sind,
- 8.
in welchem Umfang der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c hinaus zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen sowie zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Spielbank mit den Überwachungssystemen nach § 10c zu kontrollieren hat und die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die technischen Überwachungssysteme erhobenen Daten verarbeiten dürfen sowie den Zeitpunkt der Löschung dieser Daten,
- 9.
welche Melde- und Aufzeichnungspflichten der Zulassungsinhaber zu erfüllen hat,
- 10.
wie der Bargeld- und Spielmarkenverkehr im Tischspiel laufend zu erfassen und der Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist,
- 11.
welche Qualifikation für die Personen nach § 10e Abs. 2 und 3 erforderlich ist und wie diese Qualifikation und die erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen sind und
- 12.
welche Betriebsdaten wesentlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und des § 10c Abs. 2 Satz 1 sind.