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§ 2 NUIG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) 1Informationspflichtige Stellen sind

  1. 1.

    die Landesbehörden,

  2. 2.

    die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    die Gerichte des Landes, soweit sie Umweltinformationen außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erlangt haben,

  4. 4.

    natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts

    1. a)

      eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen oder

    2. b)

      eine öffentliche Dienstleistung erbringen,

    die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

2Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,

  2. 2.

    eine oder mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können

    oder

  3. 3.

    mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Die obersten Landesbehörden sind nicht informationspflichtig, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden.

(4) Ein öffentliches Gremium, das eine informationspflichtige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berät, gilt als Teil der informationspflichtigen Stelle.

(5) § 2 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung (UIG) gilt entsprechend.