Abschnitt 2.32 VV-GemKVO - Zu § 32
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Der Kassen-Soll-Bestand ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Summe der Einzahlungen
und der Summe der Auszahlungen des Buchungstags (§ 27) unter Berücksichtigung des letzten Kassen-Soll-Bestands.
2.
Der Kassen-Ist-Bestand ergibt sich aus dem Bestand an Zahlungsmitteln und dem Bestand aus den Kontogegenbüchern.
3.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 12.2.1971 (ZBR 1971, S. 213) gehören die Kassengeschäfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) nicht zu den hoheitlichen Aufgaben, bei denen die Haftung des Bediensteten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt ist. Ein Kassenfehlbetrag ist daher vom verantwortlichen Bediensteten auch dann zu ersetzen, wenn er auf leichtfahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.
4.
Es wird empfohlen, der Bewertung der Frage, welcher Betrag nach Absatz 4 als angemessen angesehen werden kann, die Richtlinien des Landes für die Gewährung einer Kassenverlustentschädigung (RdErl. des MF vom 4.4.1955, Nds. MBl. S. 307 - GültL 10/110) sinngemäß zugrunde zu legen.