Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 26.10.2016, Az.: 16 A 2520/16
Personalratswahl; Stimmzettel; Wahlanfechtung; Wahlumschlag
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 26.10.2016
- Aktenzeichen
- 16 A 2520/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 BPersVG
- § 15 BPersVWO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Wird im Geltungsbereich der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz eine Personalratswahl durchgeführt, bei der der Wahlvorstand auf die Verwendung von Wahlumschlägen für die Stimmzettel generell verzichtet hat, liegt ein ein durchgreifender Wahlanfechtungsgrund vor.
Tenor:
Die Wahl des Beteiligten zu 1. vom 13. April 2016 wird für ungültig erklärt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13. April 2016 durchgeführten Personalratswahl. Die insgesamt drei Antragsteller sind Arbeitnehmer in der Dienststelle. Beteiligter zu 1. ist der Personalrat, der sich nach der Wahl konstituiert hat; Beteiligter zu 2. ist der Geschäftsführer J..
Mit Wahlausschreiben vom 19. Februar 2016 informierte der Wahlvorstand über die anstehenden Personalratswahlen. Es wurde in dem an drei Orten ausgehängten Ausschreiben auf das Wählerverzeichnis hingewiesen, welches ebenfalls an diesen Orten ausgelegt und einsehbar sein sollte. Tatsächlich soll das Wählerverzeichnis dann aber - so die Antragsteller - nur an zwei der drei genannten Orte einsehbar gewesen sein. Die Wahlberechtigten wurden im Wahlausschreiben aufgefordert, Wahlvorschläge bis spätestens zum 8. März 2016 einzureichen. Das Wahlausschreiben wurde zusätzlich am 2. März 2016 an alle Mitarbeiter per E-Mail verschickt. Es gingen vier Wahlvorschläge für die Gruppe der Arbeitnehmer am 7. und 8. März 2016 ein, drei davon am 8. März 2016 zwischen 15:00 und 16:00 Uhr. Hintergrund der Einreichung mehrerer Vorschläge in diesem Zeitraum war offenbar, dass nach der geltenden Gleitzeitregelung in der Dienststelle die Beschäftigten um 16:00 Uhr ihren Arbeitstag beenden können. Bei dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort "K. " fehlten bei zwei Personen die Geburtsdaten.
In seiner Sitzung vom 9. März 2016 stellte der Wahlvorstand fest, dass die unter Nr. 3 des Vorschlags "K. " eingetragene Person nicht wählbar sei, weil sie mit Beschäftigungsbeginn am 1. Januar 2016 am Wahltag nicht bereits mindestens sechs Monate beschäftigt gewesen sei, was das Büro der Geschäftsführung auf Rückfrage bestätigt habe. Der Wahlvorschlag sei daher unheilbar ungültig. Dies begründete der Wahlvorstand ausführlich nach einer weiteren Sitzung vom 10. März 2016: Ein Wahlvorschlag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unheilbar ungültig, wenn er einen nicht wählbaren Bewerber enthalte. Die Kollegin auf Listenplatz Nr. 3 stünde erst seit dem 2. Januar 2016 wieder in einem Arbeitsverhältnis.
Der Einschätzung des Wahlvorstandes widersprach der Listenvertreter K. unter dem 11. März 2016: Das Wahlvorstandsmitglied L. habe den Vorschlag gleich nach Einreichung um 15:50 Uhr geprüft und erklärt, dass die eingereichten Unterlagen nicht zu beanstanden seien. Darauf habe vertraut werden dürfen. Es hätte zudem die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, für eine Heilung zu sorgen. Am 15. März 2016 wurde ein neuer Vorschlag "K. " eingereicht, den der Wahlvorstand unter dem 16. März 2016 zurückgab. Dazu wurde ausgeführt, dass nur der Wahlvorstand als Einheit über den Vorschlag vom 8. März 2016 habe entscheiden können. Eine solche Prüfung am Tag des Eingangs sei aus organisatorischen Gründen nicht erfolgt und auch nicht zwingend vorgeschrieben.
Unter dem 22. März 2016 wurden die (verbliebenen) vom Wahlvorstand als gültig angesehenen Wahlvorschläge bekanntgemacht. Die Wahl wurde am 13. April 2016 durchgeführt. Nach der Wahlniederschrift wurden für die Gruppe der Beamten 15 Stimmen (bei 27 Wahlberechtigten) und für die Gruppe der Arbeitnehmer 137 Stimmen (bei 162 Wahlberechtigten) abgegeben. Beim Wahlvorgang selbst wurden die Stimmzettel nicht in Umschläge gelegt, sondern ohne Umschläge gefaltet in die Wahlurne geworfen. Dies war vom Wahlvorstand organisatorisch so vorgesehen.
Am 26. April 2016 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Sie machen geltend: Am Aushangbrett vor der Kantine im 5. OG des Jobcenters im Hause der Agentur für Arbeit M. in der N. sei lediglich ein Wahlausschreiben, jedoch kein Wählerverzeichnis ausgehängt worden. Der Wahlvorschlag "K. " sei nicht ordnungsgemäß behandelt worden. Der Wahlvorstand habe sich am letzten Tag der Einreichungsfrist beschlussfähig bereitzuhalten und Wahlvorschläge unverzüglich/unmittelbar nach Eingang sorgfältig zu überprüfen. Ein ungültiger Wahlvorschlag sei noch am Einreichungstag zurückzugeben, so dass noch ein neuer oder nachgebesserter Wahlvorschlag eingereicht werden könne. Außerdem sei der Wahlvorschlag gültig gewesen, da in § 10 Abs. 2 BPersVWO nicht aufgeführt sei, dass ein Wahlvorschlag ungültig sei, wenn auf ihm eine nicht wählbare Person aufgeführt werde. Weiterhin sei die Stimmabgabe entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl ohne Wahlumschläge erfolgt. Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben werden, seien ungültig. Zudem sei im Rahmen der Auszählung der Stimmen eine Mitarbeiterin für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit anwesend gewesen und habe Fotos von ungültigen Wahlzetteln gefertigt. Diese Fotos seien - wohl als abschreckende Beispiele - im Intranet des Jobcenters eingestellt worden. Auch dies sei ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis. Schließlich sei die Bekanntmachung des Wahlergebnisses lediglich vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes unterzeichnet worden. Die Verstöße seien - einzeln und in ihrer Gesamtheit - so gravierend, dass die Wahl keinen Bestand haben könne.
Die Antragsteller beantragen,
die Wahl des Beteiligten zu 1. vom 13. April 2016 für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.
Der Beteiligte zu 1. meint, der Wahlanfechtungsantrag sei bereits verfristet gestellt worden, weil er bis zum Ablauf der Antragsfrist lediglich gegen den Wahlvorstand gerichtet gewesen sei. Das Wählerverzeichnis müsse lediglich an geeigneter Stelle ausgelegt und nicht - wie das Wahlausschreiben - ausgehängt werden. Das Wählerverzeichnis sei stets im Büro des Wahlvorstandes ausgelegt gewesen und hätte dort eingesehen werden können. Der Wahlvorschlag "K. " sei korrekt behandelt worden. Er habe unter Nr. 3 eine Kandidatin aufgeführt, die erst seit Januar 2016 dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehöre und der es daher für eine Wählbarkeit erforderlichen sechsmonatigen Beschäftigungsdauer bezogen auf den Wahltag gefehlt habe. Zudem sei gegen die Prüfung des Wahlvorschlages am 9. März 2016 nichts einzuwenden. Der Wahlvorstand sei für die Prüfung des Wahlvorschlages zuständig. Frühere Äußerungen einzelner Mitglieder seien persönliche und vorläufige Meinungen. Keineswegs müsse der Wahlvorstand am Tage des Fristablaufes die Möglichkeit eröffnen, Wahlvorschläge bis 24:00 Uhr einzureichen. Vielmehr finde die Arbeit des Wahlvorstandes während der regelmäßigen Arbeitszeit statt, die durch den TVöD-VKA und entsprechende Dienstvereinbarungen (Gleitzeit) festgelegt sei. Die gesetzlichen Vorgaben der Fristberechnung seien auf die Dienstzeiten herunterzubrechen. Ein Wahlvorschlag könne nur innerhalb dieser bestehenden Dienstzeiten abgegeben werden. Das Risiko, dass ein in "letzter Minute eingereichter Wahlvorschlag" ungültig sei, könne nicht dem Wahlvorstand aufgebürdet werden. Der Wahlvorstand habe durch den Verzicht auf Wahlumschläge nicht gegen das Wahlgeheimnis verstoßen wollen. Der Verzicht habe allein der Erleichterung der Stimmauszählung gedient, wobei der Wahlvorstand - bedingt durch das Vorgehen bei Kommunal- und Landtagswahlen - davon ausgegangenen sei, dass mehr und mehr auf die Verwendung von Wahlumschlägen verzichtet werde. Bedauerlicherweise sei es bei der öffentlichen Stimmenauszählung zum Abfotografieren einzelner Stimmzettel gekommen. Anhand dieser Fotos seien einzelne Wähler jedoch nicht identifizierbar.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die von den Antragstellern und von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den beigezogenen Vorgang des Beteiligten zu 1. verwiesen.
II.
Der Wahlanfechtungsantrag hat Erfolg.
Er ist am 26. April 2016 beim Gericht eingegangen und damit offenkundig fristgerecht gestellt worden. Auf die richtige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (neben den Antragstellern nur der aus der Wahl hervorgegangene Personalrat und der Dienststellenleiter, nicht dagegen der Wahlvorstand) kommt es für die fristgerechte Antragstellung nicht an. Eine unrichtige Bezeichnung ist vielmehr (sogleich) vom Gericht zu berichtigen, was hier auch geschehen ist.
Die Wahl des Beteiligten zu 1. vom 13. April 2016 ist auf den Antrag der -anfechtungsberechtigten - Antragsteller für ungültig zu erklären. Der Wahlanfechtungsantrag beurteilt sich nach § 25 BPersVG. Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet - und damit eine durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären -, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller ist schon wegen der fehlenden Verwendung von Wahlumschlägen für die Stimmzettel begründet (dazu 1.). Auf die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Wahlanfechtungsgründe kommt es schon nicht mehr entscheidungserheblich an (dazu 2.).
1. Infolge der fehlenden Verwendung von Wahlvorschlägen für die Stimmzettel liegt ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, wodurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
a) Vorschriften über das Wahlverfahren sind sämtliche Bestimmungen, welche die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betreffen (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1997- 6 P 12.95 -, juris Rn. 9). "Wesentlich" i. S. d. § 25 BPersVG ist jede zwingende Vorschrift über das Wahlverfahren (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1997 - 6 P 12.95 - juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschl. v. 15.05.2013 - 17 LP 8/12 -, juris Rn. 28). Dazu gehört § 15 Abs. 2 S. 1 BPersVWO, wonach das Wahlrecht durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt wird. Dies ist hier offenbar deshalb nicht geschehen, weil sich der Wahlvorstand - mit Blick auf die Praxis bei anderen Wahlen - die Auszählung erleichtern wollte. Nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO sind nicht in einem Wahlumschlag abgegebene Stimmzettel ungültig. Die Verwendung eines Wahlumschlages ist angesichts dieser Zusammenhänge zwingend (vgl. Ilbertz u. a., BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 15 BPersVWO Rn. 4; Altvater u. a., BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 15 BPersVWO Rn. 3). Die Vorschrift ist angesichts des formellen Charakters des Wahlrechts und der Notwendigkeit, einfache und klare Regeln zur Verfügung zu stellen, streng auszulegen (Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: August 2015, § 15 BPersVWO Rn. 13). Von einer bloßen (unwesentlichen) "Ordnungsvorschrift" (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 15.05.2013 - 17 LP 8/12 -, juris Rn. 29 mit Hinweis auf BAG, Beschl. v. 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 -, juris Rn. 28) kann nicht ausgegangen werden. Es steht einem Wahlvorstand nicht zu, im Hinblick auf die Praxis bei anderen Wahlen auf Wahlumschläge generell zu verzichten. Auch wenn man die Vorgabe der Verwendung von Wahlumschlägen als unnötige Formalie und Auszählungserschwernis ansieht, ist sie geltendes und von Wahlvorständen zwingend zu beachtendes Recht.
b) Aufgrund der rechtlich ausdrücklich normierten Ungültigkeitsfolge liegt ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren vor, dem es auch nicht einer Ergebnisrelevanz fehlt. Sämtliche Stimmzettel waren nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO als ungültig anzusehen. Das sich daraus ergebende (richtige) Wahlergebnis wäre gewesen, dass keiner der Wahlvorschlag eine gültige Stimme erhalten hat. Es ist demgegenüber nicht möglich, im Rahmen einer Kausalitätsprüfung die Verwendung von Wahlumschlägen hinzuzudenken und nach dem Wahlergebnis zu fragen, welches dann eingetreten wäre.
Auszugehen ist grundsätzlich davon, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses genügt, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes. Dabei genügt allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht für eine begründete Wahlanfechtung, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7/08 -, juris Rn. 20, m. w. N.). Diese Kausalitätsprüfung ist jedoch nicht bei jedem Verstoß anwendbar. Bei Verstößen, deren Fehlerfolgen im Wahlrecht schon selbst ausdrücklich geregelt sind, wäre eine Kausalitätsprüfung i. S. eines Hinwegdenkens des Fehlers nämlich letztlich gleichbedeutend mit einer Negierung dieser Fehlerfolgen.
Dementsprechend wird - aus Sicht der Kammer in zutreffender Weise - angenommen, dass eine Wahlanfechtung ohne weitere Prüfung der Beeinträchtigung des Wahlergebnisses erfolgreich ist, wenn eine Wahl (gänzlich) ohne Wahlumschläge durchgeführt wird. Eine nähere Prüfung der Ergebnisrelevanz erfolgt hingegen nur, wenn Unregelmäßigkeiten einzelne Stimmzettel betreffen (Lorenzen u. a., a. a. O., § 15 BPersVWO Rn. 18), wenn also der Wahlvorstand die Verwendung von Wahlumschlägen vorgesehen hat und dann einzelne Stimmzettel ohne Umschlag abgegeben aber gleichwohl als gültig behandelt worden sind. Soweit unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 27.09.2000 - 1 A 1541/99.PVB -, juris) vertreten wird, dass bei einer Wahl ohne Umschläge nicht automatisch der Schluss möglich sei, dass durch diesen Fehler Wähler in ihrer Stimmabgabe beeinflusst oder von der Stimmabgabe abgeschreckt worden wären (Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 15 BPersVWO Rn. 22), mag dies zutreffen. Streitgegenstand in jenem Fall war allerdings keine Personalratswahl, sondern die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. In der dafür maßgeblichen Wahlordnung ist zwar die Verwendung von Wahlumschlägen vorgeschrieben, allerdings fehlt es im Gegensatz zum Personalvertretungsrecht des Bundes dort an der ausdrücklichen Regelung einer Fehlerfolge. Die Überlegung, die Fehlerfolge der Ungültigkeit von Stimmzetteln nur zur Anwendung zu bringen, wenn der Wahlvorstand die Verwendung von Wahlumschlägen organisatorisch überhaupt vorgesehen hat, überzeugt aber auch ansonsten nicht. Bei einer solchen Betrachtungsweise würde in nicht zu rechtfertigender Weise ein Fehler privilegiert, der systematisch den gesamten Wahlvorgang betrifft und vom Wahlvorstand zu verantworten ist.
2. Auf die weiteren geltend gemachten Wahlanfechtungsgründe kommt es schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kammer sieht sich aber gleichwohl zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
a) Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BPersVWO, wonach das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen ist, dürfte hier nicht in ergebnisrelevanter Weise verletzt worden sein. Im Wahlausschreiben ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BPersVWO darauf hinzuweisen, wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt. Der Hinweis im Wahlausschreiben bezog sich auf drei Auslegungsorte, enthielt aber nicht etwa einen Hinweis, dass das Wählerverzeichnis auch im Büro des Wahlvorstandes eingesehen werden könne. Sollte an einem der ausdrücklich bezeichneten Auslegungsorte - nach Darstellung der Antragsteller der Schaukasten vor der Kantine im 5. OG N. - tatsächlich keine Wählerliste ausgelegt bzw. ausgehängt worden sein, dürfte jedenfalls ausgeschlossen werden können, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Zweck der Auslegung des Wählerverzeichnisses ist, dass die Beschäftigten feststellen können, ob die Angaben im Wählerverzeichnis richtig sind, insbesondere ob sie oder andere zutreffend eingetragen sind oder welche Personen fälschlich eingetragen sind. Dieser Informationszweck dürfte auch erreicht worden sein, wenn die Auslegung des Wählerverzeichnisses in einem von zwei benachbarten Gebäuden einer Dienststelle tatsächlich erfolgt ist. Es dürfte für jeden Wahlberechtigten die Gelegenheit bestanden haben, ohne unzumutbaren Aufwand Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, falls dies beabsichtigt gewesen sein sollte.
b) Hinsichtlich des Umgangs mit dem Wahlvorschlag "K. " am letzten Tag der Einreichungsfrist dürfte ein ergebnisrelevanter Fehler wohl ebenfalls nicht vorliegen. Nach § 10 Abs. 2 BPersVWO gibt der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Den Wählerinnen und Wählern soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, mit gültigen Wahlvorschlägen am Wahlverfahren teilnehmen und ihre Chancen wahren zu können. Wahlvorschläge sollen nicht vorrangig an formalen Aspekten scheitern, sondern die Möglichkeit haben, sich der Wahlentscheidung zu stellen. In diesem Lichte ist das Gebot der Unverzüglichkeit zur Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge zu beurteilen und auszulegen (VG Frankfurt, Beschl. vom 21.10.2002 - 22 K 2866/02 -, juris Rn. 17). Diesen Handlungsvorgaben dürfte der Wahlvorstand am 8. März 2016 Genüge getan haben. Zwar hat er sich offenbar nicht als Gremium innerhalb der Dienststunden zur Beschlussfassung bereitgehalten. Vom Wahlvorstand konnte bei Einreichung des Wahlvorschlags am 8. März 2016 um 15:50 Uhr unter den konkreten Umständen allerdings wohl nicht mehr eine abschließende und verbindliche Prüfung der Gültigkeit verlangt werden, die dem Listenvertreter sodann noch am selben Tage einen geänderten Vorschlag ermöglicht hätte. Dass die persönliche Entgegennahme von Wahlvorschlägen von Mitgliedern des Wahlvorstands nur innerhalb der üblichen Dienstzeiten, bei denen die Mitarbeiter anwesend sein müssen, erfolgen würde, war offenbar trotz eines dazu im Wahlausschreiben nicht enthaltenen Hinweises (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschl. v. 17.07.1980 - 6 P 4/80 -, juris Rn. 17) in der Dienststelle allgemein bekannt. Dies zeigt schon der Umstand, dass zwischen 15:00 und 16:00 Uhr drei Wahlvorschläge eingegangen sind. Von einem Wahlvorstand dürfte nach Auffassung der Kammer trotz der rechtlich bis 24:00 Uhr laufenden und auch nicht abkürzbaren Einreichungsfrist (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 12 ff.) nicht verlangt werden können, über die üblichen Dienstzeiten hinaus zur Prüfung von Wahlvorschlägen präsent zu bleiben. Einerseits muss die Prüfung und Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge umso schneller erfolgen, je weiter die Einreichungsfrist fortgeschritten ist. Andererseits kann ein Einreicher eine abschließende (und zutreffende) Prüfung des Wahlvorstandes umso weniger erwarten, je mehr er sich dem Ende der üblichen Dienststunden nähert. Selbst wenn sich der Wahlvorstand als Gremium noch bis 16:00 Uhr zur Prüfung hätte bereithalten müssen, erscheint nach den konkreten Umständen unwahrscheinlich, dass der Umstand der fehlenden Wählbarkeit einer Kandidatin aufgefallen wäre bzw. auch hätte abgeklärt werden können. Es handelte sich gerade nicht um einen offensichtlichen Fehler, der ohne weitere Recherchen sogleich hätte erkannt werden können. Offensichtlich war lediglich, dass bei zwei Kandidaten die Geburtsdaten fehlten (vgl. § 8 Abs. 2 BPersVWO), was für sich genommen aber auch nach Ablauf der Einreichungsfrist heilbar gewesen wäre (§ 10 Abs. 5 BPersVWO). Dass die fehlende Wählbarkeit einer Kandidatin dem Wahlvorstand erst am 9. März 2016 aufgefallen ist und nach Rücksprache mit der Personalabteilung abgeklärt werden konnte, war unter den konkreten Umständen eine Verwirklichung des Risikos der Einreichung des Wahlvorschlags kurz vor Ende der üblichen Dienststunden. Dass ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstandes durch eine kursorische Einschätzung weder die Prüfung des Wahlvorstandes vorwegnehmen, noch infolge der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes einen ungültigen Vorschlag faktisch gültig machen kann, liegt auf der Hand.
Ausdrücklich offen lässt die Kammer indessen die Frage, ob ein Wahlvorstand rechtmäßig handelt, wenn er einen Wahlvorschlag, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar sind, insgesamt zurückweist (so BVerwG, Beschl. v. 27.05.1960 - VII P 13.59 -, BVerwGE 10, 344-348) oder in diesem Fall der Wahlvorstand die nicht wählbaren Bewerber aus dem Vorschlag zu streichen hat (so mit durchaus beachtlichen Argumenten: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.04.1993 - PB 15 S 161/93 -, juris; offen gelassen: Hess. VGH, Beschl. v. 17.06.1993 - TK 175/93 -, juris Rn. 20, differenzierend: VG Mainz, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 K 473/11.MZ -, juris). Folgte man der letztgenannten Ansicht, hätte der Wahlvorschlag "K. " nicht als ungültig behandelt werden dürfen, sondern hätte nach Streichung der nicht wählbaren Kandidatin bei der Wahl berücksichtigt werden müssen.
c) Dass eine Mitarbeiterin für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Fotos von ungültigen Wahlzetteln gefertigt und diese ins Intranet des Jobcenters eingestellt hat, stellt keinen durchgreifenden Wahlanfechtungsgrund dar. Selbst wenn man darin einen Fehler im Wahlverfahren erblicken wollte, wäre ein anderes Wahlergebnis bei Hinwegdenken desselben offenkundig ausgeschlossen. Die Stimmen waren zum Zeitpunkt der Anfertigung und Verbreitung der Fotos bereits ausgezählt, das Ergebnis der Wahl stand mithin bereits fest. Auch hinsichtlich der lediglich vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes unterzeichneten Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist jedenfalls ein Einfluss auf das Wahlergebnis erkennbar ausgeschlossen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten nicht vorgesehen ist.