Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.02.2010, Az.: 9 A 5110/07

Förderungsfähigkeit eines zweimonatigen Kindergartenpraktikums i.R.d. Förderung einer Fortbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach dem AFBG

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.02.2010
Aktenzeichen
9 A 5110/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 44600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:0216.9A5110.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 14.12.2011 - AZ: 4 LB 19/11

Fundstelle

  • Weiterbildung 2011, 52

Amtlicher Leitsatz

Ein zweimonatiges Kindergartenpraktikum ist im Rahmen der Förderung einer Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nach dem AFBG förderungsfähig.

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.09.2007 verpflichtet, der Klägerin für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der D. auch für die Monate Oktober 2007 und November 2007 Unterhaltsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Mit der Klage macht die am E. geborene Klägerin Unterhaltsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung ( Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - im folgenden: AFBG) auch für den zweimonatigen praktischen Teil einer Fortbildungsmaßnahme im Kindergarten geltend.

2

Die Klägerin besuchte nach dem Erwerb des erweiterten Sekundarabschlusses I bis zum 14.03.2004 das Fachgymnasium Gesundheit und Soziales, zuletzt im 12. Jahrgang. Am 06.07.2006 legte sie auf der D. die Prüfung zur "Staatlich geprüften Sozialassistentin" ab. Zum 31.08. 2006 nahm sie an derselben Schule die Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin auf. Hierfür beantragte sie am 27.11.2006 die Förderung nach dem AFBG, die ihr die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2007 auch für den Zeitraum von 08/2006 bis 07/2008 bewilligte. Dabei wurde ihr monatlicher Bedarf auf 531,80 Euro festgesetzt, davon 166,00 Euro als Zuschuss und 365,80 Euro als Darlehen.

3

Am 28.08.2007 teilte ein Mitarbeiter der D. der Beklagten fernmündlich mit, dass das Praktikum der Klägerin nicht wie ursprünglich geplant im November 2007 sondern bereits am 01.10.2007 beginne. Es ende am 21.12.2007. Grund für die Änderung sei, dass einige Kindergärten täglich bereits um 13:00 Uhr schlössen und die vorgesehenen 300 Stunden für das Praktikum daher nicht innerhalb der vorgesehenen acht Wochen mit täglich acht Stunden abgeleistet werden könnten. Die Wochenzahl habe daher bei verringerter täglicher Stundenzahl auf zehn Wochen erhöht werden müssen.

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Mit Bescheid vom 25.09.2007 verkürzte die Beklagte den Bewilligungszeitraum auf die Zeit von 08/2006 bis 09/2007 und setzte die Unterhaltsleistungen ab 10/2007 auf 0,00 Euro fest. Für den Bewilligungszeitraum von 12/2007 bis 07/2008 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2007 wieder monatliche Unterhaltsbeiträge von 166,00 Euro als Zuschuss und von 365,80 Euro als Darlehen.

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Am 10.10.2007 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 25.09.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, im Oktober und November sei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin ein praktischer Abschnitt im Kindergarten zu absolvieren. Sie müsse in dieser Zeit Angebote schriftlich entwerfen, praktisch durchführen und anschließend evaluieren. Die Angebote würden zensiert. Es handle sich bei der Maßnahme um eine förderungsfähige Lehrveranstaltung in Vollzeit i. S. v. § 2 Abs. 3 AFBG. Das AFBG sei ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt werde. Nach den §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 4, 4 a AFBG seien auch andere methodische Unterrichts- und Lernformen förderungsfähig, sofern sie inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entsprächen und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt würden. Sie werde während der Maßnahme auch von zwei Lehrkräften praktisch und theoretisch begleitet. Beide beurteilten sie unabhängig voneinander, d. h. sie bekomme jeweils eine Note, die in die Gesamtzensur einfließe. Diese Zensur sei auch prüfungsrelevant. Sie werde zur Abschlussprüfung nicht zugelassen und könne ihre Prüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht ablegen, wenn sie diese praktische Maßnahme nicht erfolgreich absolviere, d. h. mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend". Sie habe auch an mehreren Tagen theoretischen Unterricht in der Schule. Es handle sich, auch wenn die Schule dies fälschlicherweise so angegeben habe, nicht um ein Praktikum, sondern um eine praktische Lehrveranstaltung in Vollzeit an einem außerschulischen Lernort.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.09.2007 zu verpflichten, ihr für die Ausbildung zur staatliche anerkannten Erzieherin an der D. in F. auch für die Monate Oktober 2007 und November 2007 Unterhaltsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, das nach der Eintragung auf dem Formblatt B in der Zeit vom 14.05. bis zum 06.07.2007 stattfindende Praktikum sei gemäß § 11 Abs. 3 AFBG im Juni gefördert worden, da die Monate Mai und Juli förderfähig gewesen seien und somit lediglich ein Monat dazwischen gelegen habe. Auch für das für die Zeit vom 05.11.2007 bis zum 22.12.2007 vorgesehene Praktikum sei zunächst eine Förderung beabsichtigt gewesen, da nach § 11 Abs. 2 AFBG ganze Monate gefördert würden. Im August 2007 habe sich dann aber herausgestellt, dass die Schule die Praktikumszeiten verändert habe und der letzte Unterricht vor dem Praktikum bereits am 28.09.2007 stattfinde. Damit ende der Anspruch auf Unterhaltsleistung im September 2007. Da die Schule am 22.12.2007 weitergehe, könne ab Dezember 2007 wieder Unterhaltsleistung gewährt werden. Zwischen September und Dezember liege mehr als ein Monat, so dass § 11 Abs. 3 AFBG nicht greife. Es treffe zwar zu, dass die ab Oktober von der Klägerin absolvierte praktische Ausbildung in der Niedersächsischen Verordnung über die berufsbildenden Schulen (- BbS-VO -) vorgeschrieben sei. Danach müssten für die Ausbildung zur anerkannten Erzieherin 2.400 Stunden Unterricht und 600 Stunden in praktischer Ausbildung außerhalb der Fachschule, z. B. in einem Kindergarten, abgeleistet werden. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 c AFBG würden Vollzeitmaßnahmen aber u. a. nur dann gefördert, wenn in jeder Woche an vier Tagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten stattfänden. Durch die Definition, dass mit einer Unterrichtsstunde eine Lehrveranstaltung gemeint sei, und durch das Weglassen einer dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechenden Regelung, nach der Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum in Betracht komme, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass nach dem AFBG nur die von einer Lehrkraft geleitete Unterrichtsstunde in der Fachschule gefördert werde. Nicht unter den Begriff der Lehrveranstaltung fielen daher Repetitorien, Klausurenstunden, Prüfungsphasen, Selbstlernphasen und Praktika. Dass die fachpraktischen Ausbildungsabschnitte von Lehrkräften betreut würden, ändere daran nichts, da sie nicht von den Lehrkräften durchgeführt würden. Wäre es Unterricht im Sinne des AFBG, würde nicht die BbS-VO sondern die Fachschule selbst die Unterscheidung treffen. Nach § 25 Satz 1 Nr. 2 AFBG werde bei der Änderung eines maßgeblichen Umstandes auch der Bescheid entsprechend geändert. Der Hinweis der Klägerin auf die §§ 4 und 4 a AFBG überzeuge nicht, da die Maßnahme keine Fernlehrinhalte oder mediengestützte Inhalte aufweise.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.09.2007 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen nach dem AFBG auch für den Oktober und November 2007.

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Die Voraussetzungen für die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 24.01.2007 nach § 25 AFBG in der maßgeblichen Fassung vom 10.01.2002 (- AFBG 2002 -), auf den sich die Beklagte beruft, liegen nicht vor. Danach ist Voraussetzung für die Änderung eines Bescheids, dass sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand geändert hat. Ein maßgeblicher Umstand in diesem Sinne liegt in der Verschiebung des Zeitraums, in dem die Klägerin im Rahmen der von ihr besuchten Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin das Kindergartenpraktikum absolviert, nicht vor, auch wenn sich dadurch der Zeitraum, den das Kindergartenpraktikum in Anspruch nimmt, innerhalb des Bewilligungszeitraums verlängert.

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Nach § 25 AFBG 2002 ist nämlich ein Umstand nur dann maßgeblich, wenn er geeignet ist, sich auf die Leistung der Förderung auszuwirken. Bezogen auf das Ausbildungsverhältnis liegt diese Voraussetzung u. a. bei einer Beendigung, einem Abbruch, einer Unterbrechung oder bei einem Wechsel der Fachrichtung oder der Ausbildungsstättenart vor (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des § 53 BAföG: Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, LsBlS, § 53, RN 8). Die von der Klägerin nicht veranlasste Änderung ihres Ausbildungsplanes durch Verschiebung und Verlängerung der fachpraktischen Fortbildungsphase im Kindergarten unterfällt diesen Beispielen nicht und hat auch mit Blick auf die Leistung der Förderung durch die Beklagte kein vergleichbares Gewicht. Denn sie wirkt sich weder auf die Höhe der Unterhaltsleistungen noch auf den Förderungszeitraum aus. Vielmehr bleibt durch diese Änderung des Ausbildungsplanes der für die Fortbildung auch nach Auffassung der Beklagten grds. bestehende Förderanspruch der Klägerin hinsichtlich Höhe und Dauer unverändert, so dass sie keinen für die Leistung der Förderung maßgeblichen Umstand gemäß § 25 AFBG 2002 darstellt.

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Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 2 AFBG in der maßgeblichen Fassung vom 10.01.2002 (- AFBG 2002 -). Danach wird die Teilnahme an einem selbständigen Maßnahmeabschnitt, der vom Fortbildungsplan abweicht, gefördert, wenn er inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht (Nr. 1) oder einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt (Nr. 3) und soweit die Förderungshöchstdauer nicht überschritten wird. Beide Alternativen sind hier gegeben. Nach dem bekannten Sachverhalt ist mit der Verschiebung des Zeitraums für das Kindergartenpraktikum eine inhaltliche Änderung des Ausbildungsplans nicht verbunden. Dieses tritt auch an die Stelle des in der Zeit von November bis Dezember 2007 nicht mehr angebotenen Praktikums. Da sich die zeitliche Verschiebung dieses Fortbildungsabschnitts auch nicht auf die Gesamtförderzeit auswirkt, liegt zudem die für beide Alternativen kumulativ erforderliche Voraussetzung der Einhaltung der Förderungshöchstdauer vor.

17

Die Klage hat auch Erfolg, soweit darüber hinaus als für die Leistung der Förderung i.S.v. § 25 AFBG 2002 maßgeblicher Umstand angesehen wird, ob ein Fortbildungsabschnitt für sich betrachtet die qualitativen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem AFBG erfüllt. Denn die Zeit der fachpraktischen Fortbildung im Kindergarten ist nach dem AFBG förderfähig, so dass die Klägerin für diesen Zeitraum zu Recht Unterhaltsleistungen beansprucht. Das Gericht teilt insoweit nicht den Standpunkt der Beklagten, § 2 Abs. 3 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 31.10.2006 (-AFBG 2006 -) stehe einer Förderung entgegen, weil ein Praktikum kein Unterricht in diesem Sinne sei, eine dem § 2 Abs. 4 BAföG vergleichbare Regelung, in dem die Förderfähigkeit von Praktika ausdrücklich verankert ist, im AFBG fehle und in praktischen Ausbildungszeiten nicht in derselben Intensität Kenntnisse und Fertigkeit vermittelt werden könnten, wie in einer gleich langen Unterrichtszeit. Es trifft insoweit zwar zu, dass § 2 Abs. 3 AFBG 2006 die Förderungsfähigkeit von Maßnahmen u. a. in Anknüpfung an eine bestimmte Mindestanzahl von Unterrichtsstunden und Werktagen in jeder Woche, an denen Lehrveranstaltungen mit einer bestimmten Dauer stattfinden, definiert. Es trifft ebenso zu, dass der AFBG-Kommentar von Trebes/Reifers im Grundsatz die Auffassung vertritt, Berufspraktika seien keine Lehrveranstaltungen und könnten nicht gefördert werden (dort § 2, RN 5). Bei Auslegung der Regelung nach Wortlaut, Zweck und gesetzgeberischen Motiven kann diese Auffassung indes nicht geteilt werden.

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Zwar bietet der Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte für die von der Beklagten vertretene Auffassung. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz AFBG 2006 sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn sie in Vollzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (a), innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen (b) und wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (c). "Unterricht" oder "Lehrveranstaltungen" müssen aber nicht zwingend 'frontal' und im Klassenverband durchgeführt werden, wie es vielleicht einer traditionellen Vorstellung entsprechen mag. Vielmehr kann Unterricht auch in der Form von experimentellen Versuchen - etwa in der Schule in den Fächern Physik oder Chemie - in praktischer Gestaltung - wie z. B. beim Werken oder Musizieren - und auch außerhalb eines 'Klassenraumes' erfolgen - etwa auf Exkursionen, auf Lehrpfaden, in Laboren oder auf Studienreisen. Kennzeichnend für "Unterricht" ist im Kern immer das unter pädagogischer Begleitung initiierte Lernen. Der Begriff des Unterrichts umfasst dabei die Vermittlung neuen Wissens, aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff, die Lösung von Aufgaben unter Anleitung und insgesamt die Vermittlung und Vertiefung von Wissen (vgl. hierzu auch: VG Stuttgart, U. v. 03.03.3008 - 11 K 6019/07 -, das im Ergebnis die Förderungsfähigkeit nach dem AFBG für praktische Lehrgänge im Rahmen der Fortbildung zum Hufbeschlagschmied außerhalb der Hufbeschlagschule bejaht). Dieses Ziel kann auch durch praktische Übungen erreicht werden. Für die fachpraktische Ausbildung der Klägerin im Kindergarten liegt es auf der Hand, dass hierdurch praktische Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt und (weiter-) entwickelt werden können, die eine bloß theoretische Beschulung nicht in derselben Weise zu leisten vermag. Der Lernerfolg wurde dabei vorliegend zudem gezielt dadurch gefördert, dass die fachpraktische Ausbildung von zwei Lehrkräften praktisch und theoretisch begleitet und die gewonnen Erfahrungen und Eindrücke im theoretischen Unterricht in der Schule bearbeitet wurden. Den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 AFBG 2006 einer Dauer von 25 Wochenstunden entspricht dieser Ausbildungsabschnitt ebenfalls. Die Klägerin hat in der Regel jede Woche von Montag bis Donnerstag/Freitag jeweils von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr im Kindergarten ihr Praktikum geleistet (= 6 Stunden täglich) und freitags am theoretischen Unterricht teilgenommen.

19

Wie sich aus dem Vermerk der Beklagten auf Blatt 32 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergibt, wurde in diesem Sinne auf der Sitzung der obersten Bundes- und Landesbehörden zum AFBG vom 6./7.12. 2005 das Verständnis vertreten, dass im Rahmen der geltenden Rechtslage die Möglichkeit besteht, bei Fortbildungsmaßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung den Begriff Unterricht bzw. Unterrichtsstunden in § 2 Abs. 3 AFBG großzügiger auszulegen. Entsprechend wird auch in der Kommentarliteratur (Trebes/Reifers, a.a.O.) anerkannt, dass die gesetzliche Formulierung "in der Regel" in § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 c) AFBG 2006 hinreichenden Spielraum für die Berücksichtigung auch geringfügig abweichender Ausgestaltungen in der Praxis lasse, wobei allerdings die Arbeitskraft des Teilnehmers in vergleichbarer Weise und in einem Umfang in Anspruch genommen werden müsse, die eine Berufstätigkeit neben der Fortbildung nicht zulasse. Diese Bedingungen erfüllt die Klägerin. Sie war im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung zeitlich in einem dem § 2 Abs. 3 AFBG 2006 entsprechenden Umfang eingebunden und hat in dieser Zeit nach eigenen Angaben weder durch das Praktikum noch durch eine daneben ausgeübte andere Berufstätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielt.

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Ein im vorstehenden Sinne großzügiges Verständnis des § 2 Abs. 3 AFBG 2006 folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem AFBG wollte der Gesetzgeber einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung einführen, um die berufliche Bildung zu fördern - zum Einen im Interesse der Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen, ihre berufliche Bildung zur vollen Entfaltung ihrer Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten zu bringen, zum Anderen aber auch aus der wirtschaftspolitischen Überlegung, durch eine Vielzahl selbstständiger beruflicher Existenzen die Voraussetzung für die Sicherung und den Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 13/2490, S. 1, 2, 13). Das AFBG sollte in der beruflichen Bildung das Äquivalent zum BAföG sein und der Herstellung gleichwertiger Förderbedingungen in allgemeiner und beruflicher Bildung dienen (vgl. BT-Drucks. 14/7094, S. 1). Dieser Zweck ließe sich bei den geförderten Fortbildungsmaßnahmen indes ohne die Absolvierung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte häufig nicht erreichen.

21

Eine Förderung nur des in der D. von der Klägerin abgeleisteten Ausbildungsteils würde dem Sinn und Zweck des AFBG und der Förderung dagegen nicht entsprechen. Da nämlich - wie die Beklagte einräumt - nach der BbS-VO auch die Durchführung der praktischen Ausbildung vorgeschrieben und Teil der Abschlussprüfung ist (nach § 5 Abs.1 BbS-VO wird etwa die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin festgelegt), hätte die Klägerin die geförderte Fortbildung ohne die fachpraktische Ausbildung nicht abschließen können. Kann ein Abschluss aber nicht erreicht werden, läuft die Förderung nur der theoretischen Ausbildung ins Leere. Das kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein (so auch VG Darmstadt, U. v. 07.01.2008 - 8 E 1206/06 -, zum praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung, deren Förderungsfähigkeit bejaht wird). Der Gesetzgeber hat sich vielmehr zu § 2 Abs. 3 AFBG nur hinsichtlich der Dauer der Fortbildungsmaßnahme geäußert, indes aber keine Überlegungen dazu angestellt, welche Form des Unterrichts oder der Lehrveranstaltung der Förderung unterfallen soll. Insbesondere finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber gezielt gegen eine Förderungsfähigkeit von Praktika nach dem AFBG entscheiden wollte. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, dass jeder einzelne Maßnahmeabschnitt Fachinhalte vermittelt, die nach der einschlägigen Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung sind (vgl. insoweit auch Trebes/Reifers, a.a.O-, RN 2.5 zu § 2). Dies steht hinsichtlich des Kindergartenpraktikums der Klägerin indes außer Frage.

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Auch ein Blick auf § 85 SGB III, dem § 2 AFBG 2006 nachgebildet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O., RN 3.1 zu § 2), zeigt die Richtigkeit dieses Ergebnisses. Denn nach § 85 SGB III sind für die Förderung Maßnahmen zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle deren Eignung festgestellt hat, nach Gestaltung der Inhalte, Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen. Zugelassen werden kann eine Maßnahme insbesondere nur, wenn sie das Ziel hat, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Gerade das Erlernen von Fertigkeiten und Fähigkeiten - hier der Umgang mit Kindern - lässt sich aber nicht nur in der Theorie erlernen, sondern bedarf der praktischen Erfahrungen und deren Reflektion.

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Das Gericht teilt insoweit auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung referierte Auffassung, in praktischen Ausbildungsabschnitten wie dem hier betroffenen zweimonatigen Praktikum der Klägerin im Kindergarten ließen sich nicht in derselben Intensität Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, wie in einer gleich langen Unterrichtszeit. Diese Auffassung ist schon im Ansatz fraglich, weil die Gegenstände des Lernens in reinem Unterricht andere Schwerpunkte haben (müssen) als die im praktischen Einsatz, so dass sie nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können. So lassen sich Verhaltensmuster von Kindern in bestimmten Situationen zwar typisiert darstellen. Bereits die Bandbreite möglicher kindlicher Reaktionen dürfte sich aber im Einzelnen kaum noch erfassen lassen. Darüber hinaus dürfte der persönliche Eindruck der Fortzubildenden durch die Erfahrungen in der Praxis so vielschichtig und nachhaltig sein, dass sie sich in besonderer Weise einprägen und lange erinnert werden können. Das gilt - wenn auch abhängig vom individuellen Lernverhalten - für theoretisch Erlerntes in der Regel nicht in gleicher Weise. Zwar gibt es Lerngebiete, die sich in klassischer Unterrichtsform schneller und besser - nämlich systematisch und vollständig - vermitteln lassen, auf der anderen Seite gibt es aber ebenso solche, die sich besser/nur in der Praxis erlernen lassen.

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Mit Erfolg beruft sich die Beklagte auch nicht auf das Fehlen einer dem § 2 Abs. 4 S. 1 BAföG (in der im gleichen Zeitraum geltenden Fassung vom 23.12.2003) entsprechenden Regelung im AFBG. § 2 Abs. 4 S. 1 BAföG erklärt die Teilnahme an einem Praktikum ausdrücklich für förderfähig, wenn es die Vorbereitung oder Ergänzung einer nach dem BAföG geförderten Ausbildung darstellt und der Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Der Quervergleich mit Regelungen in Gesetzen, die einem andern Zweck dienen, ist aber nicht unproblematisch und dürfte auch hier keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Auslegung des AFBG erlauben. Während nämlich nach dem BAföG die Ausbildung an Schulen, Hochschulen und den nach § 2 Abs. 3 BAföG zugelassenen Ausbildungsstätten gefördert wird, dient das AFBG der Förderung der beruflichen Fortbildung. Diese ist sachnotwendig sehr viel stärker an der Praxis ausgerichtet als eine universitäre Ausbildung, so dass die Vermittlung praxisorientierter Lerninhalte zum selbstverständlichen Fortbildungsinhalt gehört. Die Annahme liegt daher nicht fern, dass der Gesetzgeber aus diesem Grund von einer ausdrücklichen Erwähnung der fachpraktischen Maßnahmeabschnitten im AFBG abgesehen hat, während er es - wohl wegen der ausgeprägten theoretischen Ausrichtung der nach dem BAföG geförderten Maßnahmen - für diesen Regelungsbereich als erforderlich angesehen hat, die Förderungsfähigkeit eines Praktikums unter den weiter angegebenen Voraussetzungen ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Dies kann hier aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls zwingt nicht allein das Fehlen einer dem § 2 Abs. 4 S. 1 BAföG entsprechenden Regelung im AFBG dazu, berufspraktische Ausbildungsabschnitte nicht nach dem AFBG fördern zu dürfen. Es ist mithin kein einleuchtender Grund erkennbar, aus dem die - vorliegend im übrigen nur geringfügige - zeitliche Verschiebung des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts zum Entfallen der Förderungsfähigkeit dieses Ausbildungsabschnitts nach dem AFBG mit der naheliegenden Folge führen sollte, dass wegen des dadurch nicht mehr sichergestellten Lebensunterhalts die Ausbildung gegebenenfalls abgebrochen werden muss.