Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 31.01.2002, Az.: 4 B 1726/01
Nachrang der Sozialhilfe; Weihnachtsbeihilfe; übersteigendes Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 31.01.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 1726/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 42358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs 2 BSHG
Gründe
Der Antragsteller, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, begehrt von dem Antragsgegner die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 305,-- DM.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg, weil der begehrten Weihnachtsbeihilfe der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen steht und der Antragsteller daher jedenfalls keinen Anordnungsanspruch hat.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind einmalige Leistungen zu gewähren, wenn der Hilfeempfänger zwar - wie hier - keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Im Falle des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe abgelehnt, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers und seiner Familie im Monat Dezember 2001 den monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf um mehr als 305,-- DM überstieg und es daher möglich war, die für eine angemessene Gestaltung des Weihnachtsfestes erforderlichen Mittel aus dem eigenen Einkommen aufzubringen.