Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 21.01.2002, Az.: 4 B 1783/01

Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kraftwagen; Mitwirkungspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.01.2002
Aktenzeichen
4 B 1783/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt für sich und - zumindest sinngemäß - auch für seine Ehefrau (vgl. sein Schreiben vom 11. 1. 2002, bei Gericht eingegangen am 21. 1. 2002) von dem Antragsgegner (erneut) die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Gemeinde S. im Falle des Antragstellers seit dem 1. Juni 2001 und im Falle seiner Ehefrau seit dem 1. November 2001 die Sozialhilfeleistungen - jeweils wegen Verstoßes gegen die sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht - eingestellt hatte.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos.

3

Dabei ist hier schon zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt gerichtlicher Hilfe bedarf, weil er und seine Ehefrau es ohne weiteres selbst in der Hand haben, die Wiederaufnahme der Leistungen durch den Antragsgegner bzw. die für diesen handelnde Gemeinde S. zu erlangen, indem der Antragsteller die ihm von der Gemeinde S. mehrfach angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeit auf deren Bauhof aufnimmt und die Antragstellerin die von ihr geforderten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Halten eines Kraftfahrzeuges lückenlos und nachprüfbar erteilt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er nicht erwerbsfähig sei und von ihm daher nicht nach § 18 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verlangt werden könne, seine Arbeitkraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigte Ehefrau einzusetzen, wird diese Einlassung zum einen schon dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt - zuletzt noch im September 2001 - in Arbeitskleidung auf verschiedenen Baustellen in S. und B. angetroffen worden ist. Zum anderen liegen aber auch bis heute keinerlei Nachweise für eine bei ihm tatsächlich gegebene Erwerbsunfähigkeit vor. Hinsichtlich der nunmehr von ihm auszugsweise mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002 eingereichten arbeitsamtsärztlichen Stellungnahmen ist diesen schon deshalb keine Aussagekraft für die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers im Jahre 2002 beizumessen, weil sie aus den Jahren 1987 und 1989 stammen. Darüber hinaus fehlt aber gerade auch dem letzten arbeitsamtsärztlichen Gutachten aus dem Jahre 1989 jede konkrete und objektive Beurteilung des Leistungsvermögens des Antragstellers, weil dem Arbeitsamtsarzt aktuelle medizinische Erkenntnisse seinerzeit nicht vorlagen.

4

Die vorstehend aufgezeigten Zweifel an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes können aber letztlich dahin stehen, weil die aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft inhaltlich keinen Sozialhilfeanspruch hat.

5

Der Antragsgegner ist im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit gehalten, dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) zur Geltung zu verhelfen. Dazu gehört auch die Ermittlung, ob ein Hilfesuchender über verwertbares Vermögen verfügt. Nachdem die Gemeinde S. festgestellt hatte, dass die Ehefrau des Antragstellers bis zum 9. August 2001 Halterin eines Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen O.-A. 48 war und seither Halterin eines Pkw Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen O.-A. 162 ist, wurde sie unter Hinweis auf ihre sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht, die aus § 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) folgt, bereits durch Schreiben der Gemeinde S. vom 29. August 2001 unter anderem aufgefordert, für den Pkw O.-A. 162 den Kraftfahrzeugbrief zur Einsichtnahme vorzulegen. Aus dem Fahrzeugbrief ist regelmäßig zu ersehen, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, weil gemäß § 27 Abs. 3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) der Eigentümer verpflichtet ist, eine Änderung (z. B. durch Veräußerung des Fahrzeuges) bei der Zulassungsstelle zu melden, und im Übrigen ein Erwerb sowie eine Verwertung des Fahrzeuges nur im Zusammenhang mit der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes möglich ist. Ihrer Vorlagepflicht ist die Ehefrau des Antragstellers bis heute nicht nachgekommen, so dass ihre Behauptung, nicht sie, sondern der Bruder des Antragstellers sei Eigentümer des Kraftfahrzeuges, durch nichts nachprüfbar belegt wird. Darüber hinaus sind von dem Antragsteller und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Mitwirkung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert worden, auf welche Art die bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges entstehenden Kosten aufgebracht werden. Auch insoweit wird lediglich angegeben, dass die Ehefrau des Antragstellers nur die Benzinkosten in Höhe von etwa 50,-- DM monatlich zu tragen habe, während alle übrigen Aufwendungen von dem Bruder des Antragstellers bestritten werden sollen. Nachweise für dieses Vorbringen, z. B. durch Vorlage von Versicherungsbelegen, Kfz-Steuerbescheid oder jedenfalls Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung des Bruders des Antragstellers, fehlen ebenfalls völlig. Daher muss hier vermutet werden, dass der Antragsteller und seine Ehefrau nicht nur über Vermögen, sondern auch über weitere Einkünfte verfügen, die sie in die Lage versetzen, ein Kraftfahrzeug zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtgewährung von Sozialhilfe aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eheleute zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.