Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 04.01.2002, Az.: 6 B 3/02
Diskothek; Lärm; Sperrzeitverkürzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 04.01.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 3/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 GastG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Sperrzeitverkürzung für Diskothek zulässig
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2001 anzuordnen, war nicht zu entsprechen, da der eingelegte Widerspruch nach summarischer Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Es ist nicht festzustellen, dass der Antragsteller durch die Verkürzung der Sperrzeit in seinen Rechten verletzt wird.
Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 19. November 1998 (6 A 1010/98) ausgeführt hat, kommt § 18 GastG nur insoweit drittschützende Wirkung zu, als mit der Sperrzeit schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarschaft verhindert werden sollen. Seinerzeit hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass dem Antragsteller von dem Diskothekenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG drohen.
Daran wird im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 (4 C 23.98 - GewArch 2000, 388), wonach Diskotheken in Industriegebieten unzulässig sind, festgehalten.
Diese Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts führt zwar dazu, dass die Baugenehmigung, die der Landkreis Osterholz am 29. September 1995 erteilt hat, als rechtswidrig einzustufen ist, aber gleichwohl ist die Baugenehmigung bestandskräftig. Die Beigeladene kann sich insoweit auf den Bestandsschutz der Baugenehmigung berufen, der auch weiterhin die Nutzung der Diskothek umfasst und zwar in einem Maß, wie sie Gegenstand der Gaststättenerlaubnis des Landkreises Osterholz vom 27. Dezember 1996 und der Baugenehmigungen des Landkreises Osterholz vom 28. März 1985 und 29. September 1995 war.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beigeladene die Gaststättenerlaubnis vom 27. September 1996 einhält und ihr zwischenzeitlich beabsichtigtes erweitertes Nutzungskonzept, wie es der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2000 zugrunde lag und dem mit Aufhebung der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2000 durch die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 die rechtliche Grundlage entzogen ist, derzeit tatsächlich auch nicht umsetzt.
Unter dieser Voraussetzung vertritt die Kammer die Auffassung, dass sich auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 an den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bewertung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorliegen, nichts geändert hat. Auch wenn die Diskothek in dem Industriegebiet "A. B." rechtlich nicht mehr genehmigungsfähig wäre, ist nicht davon auszugehen, dass der tatsächliche Charakter der Umgebung nicht mehr einem Industriegebiet entspricht und damit der nach der TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von 70 dB (A) zu reduzieren wäre.
Vielmehr ist an diesem Immissionsrichtwert nach wie vor festzuhalten, denn der tatsächliche Gebietscharakter als Industriegebiet geht bei summarischer Prüfung nicht deshalb verloren, weil die Diskothek in einem Industriegebiet baurechtlich nicht mehr genehmigungsfähig ist.
Dass der weiterhin geltende Immissionsrichtwert nach der Wiedereröffnung der Diskothek mit dem Nutzungsumfang, der vor der zeitweisen Schließung der Diskothek im Jahr 2001 bestand, zu Lasten des Antragstellers überschritten wird, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft dargetan.